Kunstfreiheit für Uwe Steimle!
Im Zweifelsfall für den Angeklagten!
Gegen den Kabarettisten Uwe Steimle soll ernsthaft wegen „Aufruf zu einer Straftat“ ermittelt werden (siehe: dpa, Die Welt 15.7.26). Ihm wird mit existenziellen Strafen gedroht. In dieser Zeit der Cancel-Culture, die von oben unser Land auseinander reißt, wollen wir hingegen im Sinne der Demokratie jeglicher Form behördlicher Einschüchterung widerstehen: Wehret den Anfängen! Uwe Steimle ist Satiriker (weder Propagandist für eine Partei, für eine Zensurbehörde noch für eine regelmäßige Mainstream-Sendung). Für ihn gilt die „Freiheit der Kunst“ (Artikel 5; Abs. 3 GG) sowie: „Eine Zensur findet nicht statt.“ (Art. 5, Abs.1, Satz 3). Wir sehen es wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25): Ist die mehrdeutige Interpretation einer Aussage möglich, gilt immer diejenige, die vom Grundgesetz gedeckt ist: Im Zweifelsfall für den Angeklagten!





































