Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.

Beschlossen vom Verbandstag am 1./2. Juni 1991 in Braunschweig, zuletzt geändert vom Verbandstag am 26./27. Juni 2021 in Raunheim/Main

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Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Freidenker-Verband V.“, Kurzbezeichnung „DFV“.
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer „VR 1702“ in das Vereinsregister
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft auf der Grundlage des philosophischen Materialismus, der Dialektik und einer darauf gegründeten Erkenntnistheorie und Geschichtsauffassung. Er tritt für weltanschauliche Selbstbestimmung und ein Denken frei von Irrationalismus, Vorurteilen, Dogmen und Tabus ein, das sich an wissenschaftlich begründeter Erkenntnis orientiert.
  2. Der DFV versteht sich als Interessenvertretung konfessionsfreier Menschen und unterstützt sie in weltanschaulichen, moralischen und sozialen Fragen. Im Deutschen Freidenker-Verband schließen sich Menschen zusammen, die konfessionell nicht gebunden sind und sich tätiger Humanität verpflichtet fühlen. Der DFV tritt für weltanschauliche Toleranz und die Verwirklichung der Gewissens-, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit ein. Er fordert die strikte Trennung von Staat und Kirche sowie von Kirche und Schule.
  3. Der Deutsche Freidenker-Verband ist eine Kulturorganisation, die unter Kultur den geistig-sozialen und politischen Entwicklungsstand der Menschen sowie die Gesamtheit ihrer materiellen und geistigen Errungenschaften auf gesellschaftlicher, künstlerischer und humanitärer Ebene versteht. Der DFV tritt ein für die umfassende Verwirklichung der sozialen und staatsbürgerlichen Menschenrechte. Er fördert die Durchsetzung einer humanen, friedlichen und gerechten Gesellschaft.
  4. Der DFV greift die jahrhundertelangen Erfahrungen und Ideen der Menschen auf, die auf Emanzipation, Gleichheit und Solidarität im menschlichen Zusammenleben gerichtet sind; er verteidigt sie und entwickelt sie weiter.
  5. Der DFV setzt sich für Geschlechtergerechtigkeit, die Rechte von Benachteiligten, der Kinder und Jugendlichen, der Kranken und Alten sowie aller Minderheiten ein.
  6. Er tritt entschieden der sozialen Ausgrenzung sowie allen Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, der weltanschaulichen Überzeugung oder der Lebensweise, wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der körperlichen oder geistigen Verfassung entgegen.
  7. Der Deutsche Freidenker-Verband wirkt gemeinnützig durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem Gebiet in folgenden Bereichen:
  8. Der DFV trägt bei zur Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Vermittlung wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse, insbesondere zur Geschichte der Menschheit und der Entwicklung ihrer Weltanschauungen.
  9. Der DFV fördert und verbreitet eine nichtreligiöse, rational begründete Weltsicht in der Tradition der Aufklärung und des weltlichen Humanismus.
  10. Der DFV trägt bei zur Förderung der Jugendhilfe und betreibt Jugendbildung. Er bietet den jungen Menschen Hilfe und Orientierung in Fragen der Bildung, Kultur und Weltanschauung, in sozialen, ethischen und moralischen Fragen an.
  11. Der DFV trägt bei zur Förderung der Völkerverständigung und zur Hilfe für politisch, rassistisch oder wegen ihrer Weltanschauung Verfolgte. Er fördert das Andenken an Widerstandskämpfer, Verfolgte und die Opfer von Faschismus und Der DFV arbeitet mit ausländischen Freidenkerverbänden zusammen und in internationalen Freidenkerorganisationen mit.
    Er tritt dabei ein für eine freie Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, für Antifaschismus und Antirassismus, für Frieden, Abrüstung und die Verteidigung des Völkerrechts, für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für Freundschaft, Solidarität und Zusammenarbeit mit allen Völkern.
    Der DFV arbeitet mit allen Verbänden, Organisationen, Initiativen und Personen zusammen, die insgesamt oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der DFV. Er ist parteipolitisch unabhängig.
  12. Der Deutsche Freidenker-Verband verwirklicht diese Zwecke und Ziele durch weltanschauliche Aufklärungsarbeit. Dazu dienen die Herausgabe des Verbandsorgans, anderer Publikationen und die Nutzung anderer Medien. Dazu dient die Durchführung wissenschaftlicher Konferenzen, von Symposien, Seminaren und Veranstaltungen. Der DFV veranstaltet kulturhistorische Fahrten und Führungen sowie Besuche antifaschistischer Stätten. Er organisiert das Kennenlernen künstlerischer Werke, Begegnungen und den Dialog mit Künstler/inne/n und fördert die künstlerische Selbsttätigkeit.
  13. Der DFV gestaltet Jugendunterricht und Jugendweihen bzw. Jugendfeiern, er fördert eine weltliche Fest- und Feierkultur zu den Höhepunkten und Wendepunkten des Lebens. Er gestaltet Namensgebungs- und Eheschließungsfeiern sowie weltliche Trauerfeiern. Der DFV leistet Lebenshilfearbeit durch Hilfe bei der Lebensgestaltung und Beratung zur Bewältigung individueller Probleme. Er unterstützt Selbsthilfegruppen, die Betreuung älterer Menschen, Sterbebegleitung und Hinterbliebenenbetreuung.

§ 3 Grundlagen der Arbeit

  1. Der Deutsche Freidenker-Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  2. Der DFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  5. Datenschutz
    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
      2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
      3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
      4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
      5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
      6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
      7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 4 Finanzierung der Arbeit

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse und Zuschüsse
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Verbandstag im Rahmen einer Beitragsordnung Sie gilt im gesamten Verband einheitlich.
  3. Der Verbandstag bestimmt im Rahmen dieser Beitragsordnung auch die Beitragsanteile, die dem Verbandsvorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Herausgabe des Verbandsorgans zur Verfügung
  4. Der DFV V. gibt den „Freidenker“ als Verbandsorgan heraus. Es wird durch die Mitgliedsbeiträge finanziert und allen Mitgliedern übergeben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des DFV V. kann Jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat, keiner Religionsgemeinschaft angehört und den Beitritt schriftlich erklärt.
  2. Alle Mitglieder, die im Bereich eines Orts-/Kreisverbandes wohnen, gehören in der Regel diesem Die Mitgliedschaft kann auch am Arbeitsort oder Studienort beantragt werden. Einzelmitglieder, in deren Wohn-, Arbeits- oder Studienbereich kein Orts-/Kreisverband besteht, werden durch einen benachbarten Orts-/Kreisverband oder den Landesverband betreut und nehmen dort ihre Mitgliederrechte wahr. Darüber hinaus können sich alle Mitglieder in regionalen oder überregionalen Projekt- oder Interessengruppen zusammenschließen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts-/Kreisverbandsvorstand, der Landesvorstand bzw. der Verbandsvorstand.
  4. Für alle Mitglieder sind die Verbandssatzung und die Beschlüsse des Verbandstages verbindlich.
  5. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
  6. Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, den DFV aber unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder in den Verband aufgenommen werden. Sie bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst und haben kein aktives und passives Wahlrecht zu den Verbandsgremien.
  7. Die Mitgliedschaft im DFV V. schließt die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Parteien nicht aus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluss oder
  2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Orts-/Kreisverbandes, des Landesverbandes oder des DFV V. erfolgen.
  3. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluss des zuständigen Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen
  4. Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des DFV geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und den Verbandszweck verstoßen
  5. Über den Ausschluss entscheidet die Schiedskommission, die bei Antrag auf ein Ordnungsverfahren tätig wird, den jedes Mitglied und jede Gliederung des Verbandes stellen Zuständig ist die Schiedskommission der jeweiligen Verbandsebene, wenn dort keine Kommission gebildet wurde, diejenige der nächsthöheren Ebene. Ein Ausschluss sollte nur bei schweren Satzungsverstößen oder besonders schwerer Schädigung des Verbandes oder seines Ansehens erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob bei weniger schweren Verfehlungen eine geringere Ordnungsstrafe wie eine Rüge oder ein Funktionsverbot auf Zeit in Betracht kommt.

§ 7 Gliederung des Verbandes

  1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist auf demokratischer Grundlage organisiert.
  2. Er gliedert sich in Landesverbände, diese können sich in Orts-/Kreisverbände oder nach Zweckmäßigkeit andere regionale Verbände untergliedern.
  3. Landesverbände und ihre Gliederungen besitzen Satzungsautonomie und können die eigene Rechtsfähigkeit erlangen.
  4. Sie regeln in ihren Satzungen die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im DFV V. sowie die Verbindlichkeit der Verbandssatzung. Sie sind verpflichtet, ihre Satzungen und deren Veränderungen dem Verbandsvorstand schriftlich mitzuteilen.
  5. Es können rechtsfähige Fachverbände für bestimmte Aufgaben gebildet werden.
  6. Jugendliche bis zum vollendeten Lebensjahr können sich in der DFV-Jugend organisieren. Über die Richtlinien ihrer Arbeit entscheidet der Verbandstag der DFV-Jugend.
  7. Zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes können weiterhin auf allen Ebenen zeitweilige oder ständige Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften sowie Jugendgruppen gebildet werden, die auch nicht im DFV e. V. Organisierten zur gleichberechtigten Mitarbeit offen stehen.
  8. Andere Organisationen oder organisatorische Zusammenhänge können sich im Rahmen dieser Satzung mit dem DFV der jeweiligen Organisationsebene auf partnerschaftlicher und gleichberechtigter Basis zusammenschließen.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind
    • der Verbandstag als höchstes Organ,
    • der Verbandsvorstand
  1. Die laufende Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen führt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der Beschlüsse.

§ 9 Der Verbandstag

  1. Das höchste Organ des DFV V. ist der Verbandstag.
  2. Der Verbandstag legt die Grundsätze und Richtlinien der Verbandsarbeit fest. Er gibt sich eine Geschäfts-/Wahlordnung, wählt eine Versammlungsleitung und zwei Schriftführer/innen. Er ist zuständig für die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes sowie dessen Entlastung, die Wahl Referent/inn/en, der Revisor/inn/en und der Schiedskommission sowie der Delegierten zur Weltunion der Freidenker. Der Verbandstag beschließt über die Satzung und die Beitragsordnung.
    Für die Wahlen und die Beschlüsse des Verbandstages gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Veränderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten, erforderlich.
  3. Stimmberechtigte Delegierte des Verbandstages sind die gewählten Delegierten der Landesverbände und die Mitglieder des Verbandsvorstandes.
  4. Die Delegierten der Landesverbände werden auf Landesverbandstagen gewählt. Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der in den 48 Monaten vor dem Jahr des Verbandstages abgerechneten Mitglieder.
    Je angefangene 30 Mitglieder wird ein/e Delegierte/r gewählt.
  1. Die Einberufung eines ordentlichen Verbandstages durch den Verbandsvorstand hat spätestens sechs Monate vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung im Verbandsorgan zu erfolgen. Der ordentliche Verbandstag findet mindestens alle vier Jahre statt.
    Der Verbandsvorstand kann außerordentliche Verbandstage einberufen. Ein außerordentlicher Verbandstag muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten oder der Landesverbände oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Ein außerordentlicher Verbandstag ist unverzüglich mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, die Einberufung erfolgt durch Übersendung der schriftlichen Einladung an alle Delegierten.
    Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesverbände haben ein Mandat bis zur nächsten Delegiertenwahl für einen ordentlichen Verbandstag.
    Der Verbandstag ist mitgliederöffentlich, Gästen kann auf Beschluss des Verbandstages das Wort erteilt werden.
  1. Die Beschlüsse des Verbandstages sind zu protokollieren und von der / dem Vorsitzenden sowie den vom Verbandstag gewählten Schriftführer(inne)n zu unterzeichnen.

§ 10 Der Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand ist das höchste Organ zwischen den
  2. Er leitet die Arbeit zwischen den Verbandstagen und bestimmt die politischen Richtlinien der Verbandsarbeit. Er kann Mitarbeiter/innen und einen Beirat berufen.
  3. Der Verbandsvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Verbandsvorstandes, den Referent/inn/en und je einem/r Vertreter/in der Landesverbände. Die Landesverbände werden in der Regel durch ihre/n Landesvorsitzende/n vertreten. Sie können ein Mitglied des Landesvorstands als Vertreter benennen. Die Vorsitzenden von Fachverbänden und ein/e Vertreter/in bundesweiter Arbeitsgruppen sowie des Beirats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
  4. Verbandsvorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt, sie sind mitgliederöffentlich.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Grundlage der Jahresabschlussrechnung des Vorjahres ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres ein gegliederter Haushaltsplan zu erstellen. Jahresabschlussrechnung und Haushaltsplan werden unmittelbar nach Beschlussfassung den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
  6. Der auf dem ordentlichen Verbandstag für eine Wahlperiode gewählte geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus
    • der/dem Verbandsvorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Verbandstag jeweils für ein konkretes Aufgabengebiet, darunter Kassierung und Schriftführung, gewählt Über die Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes beschließt der Verbandstag.
  1. Die/der Vorsitzende vertritt den Verband politisch nach innen und außen.
  2. Der geschäftsführende Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Verband wird von der/dem Vorsitzenden und einem zweiten § 10.6 gewählten Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

§ 11 Die Revisor/innen

  1. Zur Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung und der sie betreffenden Satzungsbestimmungen wählt der Verbandstag drei Revisor/innen und mindestens zwei Ersatzrevisor/innen.
  2. Sie haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen Über jede Revision ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichts an den Verbandstag.
  3. Die Revisor/innen sind zu jeder Verbandsvorstandssitzung einzuladen, sie nehmen mit beratender Stimme

§ 12 Die Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission besteht aus drei vom Verbandstag zu wählenden Der Verbandstag wählt außerdem mindestens zwei Ersatzmitglieder.
  2. Die Schiedskommission ist zuständig für die Schlichtung von Streitfällen.
  3. Für die Dauer eines Verfahrens soll die Zusammensetzung der Schiedskommission nicht verändert Sie wird zu Verfahrensbeginn um je eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in beider Parteien erweitert. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren, Entscheidungen werden mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, die Entscheidungsgründe sind beiden Parteien schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Entscheidung steht den Parteien der Einspruch bei der Schiedskommission der nächsthöheren Verbandsebene zu. Hat die Bundesschiedskommission einen Ausschluss beschlossen oder bestätigt, entscheidet über Einsprüche hiergegen der Verbandstag; danach steht der Rechtsweg offen.

§ 13 Auflösung und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des DFV V. kann beschlossen werden durch
    • eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten, oder
    • eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer schriftlichen
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Senioren- und Pflegeheim „Ludwig Feuerbach e. V.“, 85579 Neubiberg, Albrecht-Dürer-Straße 23, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Schlussbestimmungen

Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung vorzunehmen, insofern davon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig gemacht wird oder die Eintragung beim Registergericht dies erfordert. Diese Veränderungen müssen vom nächsten ordentlichen Verbandstag bestätigt werden.

 

Die Satzung wurde beschlossen vom Verbandstag am 1./2. Juni 1991 in Braunschweig,
zuletzt geändert vom Verbandstag am 26./27. Juni 2021 in Raunheim/Main.


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