1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)
Recht und Strategie ebnen den Weg zu globalen Militäreinsätzen
Beitrag von Wolfgang Effenberger
Das aktuell gültige deutsche Grundgesetz enthält kein allgemeines Verbot von Auslandseinsätzen, setzt dafür aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. Die maßgeblichen Bestimmungen sind vor allem Artikel 24, 26, 87a und 115a GG sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz von 1949 enthielt Art. 24 bereits, aber die konkrete Friedens‑ und Kollektive‑Sicherheitsformel in Absatz 2 wurde mit dem „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ im Rahmen der Aufnahme in die NATO eingeführt, das am 19.03.1956 beschlossen wurde. Schon ein knappes Jahr vorher, am 6.05.1955 wurde mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Washington die Aufnahme der Bundesrepublik zur NATO völkerrechtlich wirksam – Deutschland wurde damit offiziell 15. Mitglied des Bündnisses. Mit Art. 24 Abs. 2 GG werden die heutigen Auslandseinsätze begründet.
