Pflichtdiensthalluzinationen
von Jürgen Rose
Erstveröffentlichung in: Ossietzky, 18/2025, S. 563-565 und 19/2025, S. 593-595
I
Das mit allen Mitteln der Propaganda generierte Zerrbild vom »Feind im Osten« lässt hierzulande zum einen eine nachgerade groteske Kriegshysterie grassieren, während zugleich immer drängender der Ruf nach einem Wiederaufleben des 2011 ausgesetzten militärischen Zwangsdienstes in Gestalt der allgemeinen Wehrpflicht – diesmal jedoch sowohl für Männer als auch für Frauen – erschallt. Zum anderen feiern an der Heimatfront in schöner Regelmäßigkeit die abgestanden-totalitären Parolen einer vorgeblich dringend erforderlichen »allgemeinen Dienstpflicht«, einem »verpflichtenden sozialen Jahr« oder einem »Gesellschaftsjahr« für die Gesamtheit aller Bürger/innen fröhliche Urständ. Solcherart Zwangsarbeit wurde in den glorreichen Zeiten des »1000jährigen Reiches« als »Reichsarbeitsdienst« verbrämt. Heutzutage nun salbadert Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) in herzergreifender Manier von seiner Überzeugung, »dass eine soziale Pflichtzeit eine verbindende Erfahrung in einer Gesellschaft der verschiedenen Lebenswege ermöglicht«. Nota bene: Jene Politphrase pseudo-altruistischer Fürsorglichkeit entfleuchte eben jenem »feinen Herrn«, der unter Kanzler Gerhard Schröder als Chef des Bundeskanzleramtes und Leiter der exklusiven sogenannten »Präsidentenrunde« diesen Geheimzirkel am 29. Oktober 2002 eiskalt und menschenverachtend dazu bewogen hatte, den Menschen Murat Kurnaz fünf schier endlose Jahre seines Lebens im USamerikanischen Konzentrations- und Folterlager Guantanamo verrotten zu lassen.
Dabei spukt die sozialromantische Idee, dass es doch wohl nicht schaden könne, der – in der Tat unentbehrlichen – gesellschaftlichen Solidarität mittels Zwangs ein wenig nachzuhelfen, seit langen Jahren schon in allzu vielen Köpfen umher. So auch wenig überraschend in der CDU: In deren Reihen plädierten u. a. der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung, die zeitweilige CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer sowie der stellvertretende CDU-Vorsitzende Carsten Linnemann für die Einführung eines verpflichtenden Gesellschaftsjahres, auch der mittlerweile zum Bundeskanzler avancierte Friedrich Merz unterstützt ein solches Unterfangen. Darüber hinaus wurde auf dem Bundesparteitag im September 2022 ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst. Prominente Werbung für den Arbeitsdienstgedanken machen zudem die Juristin, Soziologin und Publizistin Sibylle Tönnies sowie der Populärphilosoph Richard David Precht. Den diesbezüglichen Höhepunkt der Entblödung dürfte aktuell die Forderung des Präsidenten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, darstellen, der zum Besten gab: »Wir sollten ein verpflichtendes soziales Jahr für alle Rentnerinnen und Rentner einführen,« Was zu einem derartigen Unfug zu sagen ist, brachte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf den Punkt, nämlich: »Wir warnen davor, mit solchen Vorschlägen Generationen gegeneinander auszuspielen. Die Frage, wer tatsächlich auf wessen Kosten lebt, ist in allererster Linie eine Frage zwischen Reich und Arm, also zwischen Kapital und Arbeit, und nicht etwa zwischen den Generationen.« Genauso ist es!
Hinter all dem rhetorischen Getrommel steckt die populistische Forderung, eine neuartige Verpflichtung zu kreieren, der die Betroffenen je nach individueller Präferenz wahlweise in allen möglichen gesellschaftlich nützlichen Bereichen nachkommen könnten, obschon unter Wehr- und Zivildienstexperten unumstritten ist, dass sich eine allgemeine Dienstpflicht weder rechtlich noch finanziell praktisch realisieren lässt.
So gerät üblicherweise die Größenordnung eines »sozialen Pflichtjahres« völlig aus dem Blick. Denn ein durchschnittlicher Geburtsjahrgang umfasst immerhin rund 800.000 Männer und Frauen. Ein Teil davon entfiele auf die Bundeswehr, bei der unter äußerst optimistisch kalkulierten Prämissen möglicherweise in einigen Jahren maximal 200.000 junge Erwachsene pro Jahr ihren militärischen Dienst an der Waffe ableisten könnten. Übrig blieben dann pro Jahr bis annähernd 600.000 junge Erwachsene, die auf »Dienstpflichtplätzen« im sozialen Sektor unterzubringen wären. Das erscheint bereits unter Organisationsaspekten kaum als realistisch, vollends utopisch indes wären die Kosten. Als absolutes Minimum für die Vergütung der zukünftig Zwangsdienstverpflichteten zugrunde zu legen wäre zumindest der gesetzliche Mindestlohn, auch wenn eine solche Regelung nicht eben als Ausdruck überbordender gesellschaftlicher Wertschätzung gelten könnte. Dieser liegt momentan bei 12,82 Euro pro Stunde und steigt in den kommenden Jahren auf 14,60 Euro. Aus letzerem resultiert, geht man von einem Arbeitsjahr aus, welches 220 Acht-Stunden-Tage umfaßt, ein Lohnkostenaufwand von rund 25.700 Euro pro Person, was für die gesamte Jahrgangskohorte wiederum einen Budgetansatz von etwa 20,6 Mrd. Euro bedeutet – ohne Berücksichtigung der an die Sozialversicherungen abzuführenden Arbeitgeberbeiträge (in dieser Rechnung circa 5 Mrd. Euro). Zusätzlich anfallen würden noch Regiekosten und Subventionen für die bereitzustellenden Dienstleistungsplätze. Ein soziales Pflichtjahr für jedermann und -frau würde demnach weit über 30 Mrd. Euro jährlich kosten – wohlgemerkt zusätzlich zu den momentan ohnehin schon exorbitanten Haushaltsansätzen für die aktuelle Freiwilligentruppe und deren Aufrüstung gemäß dem von »Fritze Tünkram« ausgegebenen Motto »whatever it takes«.
Freilich sind nicht derartige budgetäre »Peanuts« maßgeblich für die Beurteilung einer allgemeinen Dienstpflicht, sondern die althergebrachte Maxime des Königsberger Philosophen Immanuel Kant, der einst gefordert hatte: »Das Recht muss nie der Politik, wohl aber jederzeit die Politik dem Recht gehorchen.« Hieraus folgt zwingend, dass letztlich Recht und Gesetz den Ausschlag dafür geben, ob eine allgemeine Dienstpflicht überhaupt eingeführt werden kann – auch wenn eine erkleckliche Anzahl politischer Irrlichter der alten Sponti-Parole »legal-illegal-scheißegal« nachhängt und dabei sogar die Zustimmung einer knappen Mehrheit der Bürger/innen dieses Landes findet.
Rechtlich zentrale Bedeutung für die Problematik besitzt der Artikel 12 des Grundgesetzes. Dieser garantiert allen Deutschen »das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen«. Die Freiheit von Zwangsarbeit stellt mithin ein verfassungsrechtlich geschütztes, fundamentales Menschenrecht dar. Wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, wollten die Urheber des Grundgesetzes insbesondere die im Nationalsozialismus angewandten Formen des staatlichen Arbeitszwangs (»Reicharbeitsdienst«), der Jugenddienstpflicht (»Hitlerjugend«) und der Zwangsarbeit mit ihrer Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit ein für allemal ausschließen. Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsauslegung stellt unmissverständlich klar, dass jeder Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht in Deutschland eine totalitäre Tendenz innewohnt. Erinnert sei in diesem Kontext an den Umstand, dass zuletzt 1935 von der NS-Diktatur ein »Gesetz der Allgemeinen Dienstpflicht für männliche und weibliche Jugendliche« verabschiedet wurde. Konzipiert hatte diesen der Erfinder des Reichsarbeitsdienstes, Konstantin Hierl, als »soziale Schule der Nation« – ähnlich nun also der aktuell amtierende Bundespräsident.
II
Aus guten Gründen gestattet die Verfassung dem Gesetzgeber, also dem Parlament, nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, in das durch Art. 12 GG verbriefte Grundrecht (»das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen«) einzugreifen. Zum einen wurde von dieser Ermächtigung im Hinblick auf die militärische Landesverteidigung Gebrauch gemacht. Zu diesem Zweck regelt Art. 12a des Grundgesetzes die zwar nur Männern auferlegte (aktuell ausgesetzte), aber prinzipiell auch auf Frauen ausdehnbare Wehrpflicht. Dieser obligatorische Waffendienst stellt zweifelsohne, wie der Soziologe Sir Ralf Dahrendorf anmerkte, eine »milde Form der Zwangsarbeit« dar. Aus exakt dieser Erwägung heraus hatte der damalige Bundespräsident Roman Herzog, vormals selbst Verfassungsrichter, auf der Kommandeurstagung der Bundeswehr in München 1995 zur Legitimität der Wehrpflicht konstatiert: »Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Einschnitt in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein ewig gültiges Prinzip, sondern sie ist abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können.« Die entscheidende Prämisse für die Rechtfertigung der allgemeinen Wehrpflicht, nämlich, dass diese Conditio sine qua non für die Gewährleistung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Legitimation für die allgemeine Wehrpflicht dann hinfällig ist, wenn der Staat seiner Schutzverpflichtung auf andere Weise, nämlich beispielsweise mit einer Freiwilligenarmee, nachkommen kann (was er derzeit tut). Analoges gälte natürlich für die prinzipielle Rechtfertigung jedweden zivilen Zwangsdienstes, nämlich dass der demokratische Rechtsstaat einen so tiefen Einschnitt in die individuelle Freiheit der Bürger/innen nur fordern darf, wenn die Existenz des Staates ohne jenen auf dem Spiel stünde. Gegenwärtig und auf absehbare Zeit erscheint eine solche existentielle Notlage freilich unvorstellbar. Nicht zuletzt deshalb normierte das Grundgesetz den bis zur Aussetzung der Wehrpflicht existierenden Zivildienst lediglich als Ersatzdienst für den aus Gewissensgründen nicht geleisteten »Kriegsdienst mit der Waffe«, dessen Legitimität daher einzig und allein aus der Wehrpflicht entsprang. Darüberhinausgehende gesetzliche Möglichkeiten, Männer und Frauen zwangsweise zu Arbeits- und Dienstleistungen zu verpflichten, sieht der Art. 12a GG ausschließlich für den sogenannten »Spannungsfall« und den »Verteidigungsfall« vor.
Zusätzliche Ausnahmen vom Zwangsarbeitsverbot regelt der bereits zitierte Art. 12 GG. Im Absatz 3 heißt es dort: »Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.« Die andere Ausnahme definiert der Absatz 2: »Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.« Herkömmlich in diesem Sinne ist eine Dienstpflicht, wenn sie bereits geraume Zeit bestanden hat und im Rechtsbewusstsein traditioneller Bestandteil der Pflichtenordnung ist. Hierzu gezählt werden die in vielen Gemeinden bestehenden Hand- und Spanndienste, die Feuerwehr- und die Deichschutzpflicht sowie die ordnungsbehördlichen Straßenreinigungs-, Streu- und Schneeräumpflichten. Keinesfalls ließe sich hierunter ein allgemeines Pflichtjahr für Männer und Frauen subsumieren, denn unbestreitbar gehört ein solches nicht zur staatsbürgerlichen Pflichtenordnung der neueren deutschen Verfassungsgeschichte. Dem Staat steht es schlechterdings nicht frei, seinen Bürger/innen einfach neue Arbeitspflichten aufzuerlegen. Eine stattliche Reihe von »Ausarbeitungen und Dokumentationen« der »Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages« zur Zulässigkeit der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht bestätigte, zuletzt 2023, immer aufs Neue diesen Befund, der sich im Übrigen auch mit der unter Staats- und Verfassungsrechtlern herrschenden Auffassung deckt.
Nun könnte der Bundestag zwar jederzeit mit einer notwendigen Zweidrittel-Mehrheit das Grundgesetz ändern. Allerdings darf infolge der sogenannten »Ewigkeitsgarantie« des Art. 79 Abs. 3 GG eine derartige Verfassungsänderung keinesfalls den Wesensgehalt eines Grundrechtes beeinträchtigen. Dass die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht dem Zwangsarbeitsverbot des Art. 12 GG diametral zuwiderliefe, indem es – was das Grundgesetz ja gerade verhindern will – die Bürger/innen in einer unverhältnismäßigen, weil sachlich nicht gebotenen Weise belastet, liegt auf der Hand.
Darüber hinaus setzen mannigfaltige internationale Übereinkommen und völkerrechtliche Verträge, welche die Bundesrepublik Deutschland eingegangenen ist und die hierzulande unmittelbar geltendes Recht darstellen, unüberwindbare Hürden für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Darunter fallen:
- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (Artikel 4 und 23),
- der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (Artikel 8),
- der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (Artikel 7),
- das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 8.6.1930, geändert am 26.6.1961 (Artikel 2),
- das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25.6.1957 (Artikel 1);
- die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grund-freiheiten vom 4.11.1950 (Artikel 4),
- die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 (Artikel 1) und
- die Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf dem Ratsgipfel in Nizza am 7.12.2000.
All diese Vereinbarungen schließen in Analogie zum Grundgesetz Zwangs- oder Pflichtarbeit aus. Zwar sind im Völkerrecht theoretisch durchaus Kündigungs- oder Rücktrittsmechanismen vorgesehen. Der »Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte« indessen ist unkündbar. Zudem verbietet gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte schon die praktische politische Vernunft jeden Gedanken an einen Ausstieg aus den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Konsequenzen einer derartigen Handlungsweise für die internationalen Beziehungen Deutschlands jedenfalls wären so verheerend, dass eigentlich nur politische Geisterfahrer auf einen derart absurden Gedanken kommen können. Völlig zu Recht gelangte daher eine von der vormaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt (SPD), ins Leben gerufene Kommission »Impulse für die Zivilgesellschaft« bereits vor mehr als zwanzig Jahren zu dem Fazit: »Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht anstelle der Wehrpflicht durch Verfassungsänderung bzw. die Einbeziehung junger Frauen in die allgemeine Wehrpflicht hält die Kommission nicht nur für völkerrechtswidrig, sondern für einen grundsätzlich falschen Weg, Eigeninitiative, Mitgestaltung und Beteiligung aller Altersgruppen in der Zivilgesellschaft zu fördern.«
Sabotiert wird dieses an sich gesellschaftspolitisch höchst erstrebenswerte Ziel von reaktionären Zwangsdienstfanatikern, die lieber auf staatliche Nötigung, denn auf freiwilliges Bürger/innenengagement setzen. Gerade im Hinblick auf letzteres muss es als extrem paradox erscheinen, dass derzeit jedes Jahr Zehntausende junger Menschen, die gerne ein sogenanntes Freiwilliges Soziales, Kulturelles oder Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst (BUFDI) ableisten wollen, mangels vorhandener Haushaltsmittel nur deshalb abgewiesen werden müssen, weil für derartige Freiwilligendienste keine hinreichenden Haushaltsmittel vorgesehen sind – während jedoch für die vorgeblich unverzichtbaren Zwangsdienste offenbar Steuergelder in unbegrenzter Höhe verfügbar scheinen. Welch negative Folgen aus solch verantwortungsloser politischer Bigotterie für die zukünftige Bereitschaft der Bürger/innen resultieren, sich sozial zu engagieren, liegt auf der Hand. Die Entfaltung der von der vorstehend erwähnten Schmidt-Kommission angeregten »neuen Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit« dürfte demnach auf sich warten lassen. Das Fazit der Analyse muss daher lauten: Das soziale Pflichtjahr für alle ist Illusion. Weil rechtswidrig, unbezahlbar und kontraproduktiv.
Oberstleutnant a.D. Jürgen Rose ist Vorsitzender des Arbeitskreises „Darmstädter Signal“ und Mitglied des Beirats des Deutschen Freidenker-Verbandes

Bild oben: Bundeswehr-Werbung in Berlin, 2020
Foto: C. Suthorn, CC BY-SA 4.0
Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=100009875
