Zeit der Verleumder - Freidenker für Klartext

„Fressefreiheit“: Journalismus in Deutschland jetzt strafbar

Auch erschienen in: „FREIDENKER“ Nr. 2-22, Juli 2022, S. 35-39, 81. Jahrgang

von Sebastian Bahlo

Es ist nicht nur mit gehässiger Häme zu erklären, daß der sprachliche Patzer von Außenministerin Baerbock bei ihrem Antrittsbesuch in Rußland am 18. Januar einige Berühmtheit erlangt hat: „Ich will noch einmal unterstreichen, daß bei uns Fresse… äh… Pressefreiheit bedeutet, daß es keine staatliche Einmischung in dem Bereich gibt“, sagte sie auf der gemeinsamen Pressekonferenz mit ihrem russischen Amtskollegen Lawrow. Die unfreiwillige Wortschöpfung „Fressefreiheit“ paßt einfach zu gut zu der autoritären Umdeutung demokratischer Rechte, die seit dem Beginn der Coronamaßnahmen und nochmals verschärft seit der russischen Intervention in der Ukraine im Gange ist. Spätestens das Verbot russischer Fernsehsender in Deutschland hat Baerbocks Satz lügen gestraft, oder eben die Ersetzung der alten Pressefreiheit durch die neue Baerbocksche „Fressefreiheit“ besiegelt.

Der Begriff Pressefreiheit bedeutete ursprünglich nichts anderes, als daß die Besitzer der Druckerpressen die unbeschränkte Freiheit haben, darüber zu entscheiden, was gepreßt wird, ohne staatliche Zensur. Später wurde er eher in dem Sinne verstanden, daß insbesondere kritische Journalisten keiner staatlichen Repression wegen ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder der Staat für ihre Sicherheit einsteht.  In den letzten Jahren bekommen wir oft zu hören, daß es in Deutschland immer schlechter um die Pressefreiheit bestellt sei, weil Journalisten immer öfter Angriffen ausgesetzt seien. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, daß es hier vor allem darum geht, daß regierungstreu agitierende Journalisten den gerechten Zorn des Volkes zu spüren bekommen. Die Pressefreiheit wird so von einem Gut des Volkes, das es gegen den Staat zu verteidigen gilt, zu einem Gut des Staates, den es gegen das Volk zu verteidigen gilt, umgedeutet – „Fressefreiheit“ eben.

Die verschiedenen Regierungen der BRD gefallen sich schon seit langem darin, Einschränkungen der Pressefreiheit in anderen Ländern anzuklagen, etwa in China, Rußland oder der Türkei. Um die Inhaftierung des deutschen Journalisten Deniz Yücel in der Türkei entwickelte sich ein diplomatisches Tauziehen. Seit der Verschärfung des russischen Mediengesetzes im März, wonach etwa absichtliche Falschinformationen strafbar sind, ist ganz Deutschland in größter Sorge um die Freiheit russischer Journalisten vereint, Präsident Putin auf der Diffamierungsleiter vom „Autokraten“ zum „Diktator“ avanciert. (Daß historisch ein Autokrat viel mächtiger ist als ein Diktator, sei den Ignoranten geschenkt.)

Vor diesem Hintergrund sollte das folgende doch erstaunen: Die deutsche Journalistin und Influencerin Alina Lipp, von den Leitmedien gerne mit Nettigkeiten wie „Putins deutsche Propagandatröte“ überhäuft, veröffentlichte am 15. Juni auf ihrem Telegramkanal t.me/neuesausrussland einen Geheimbeschluß, („Eine vorherige Anhörung der Beschuldigten unterbleibt, weil sie den Ermittlungszweck gefährden würde“), des Amtsgerichts Lüneburg zur Beschlagnahme von 1600 Euro auf ihrem Bankkonto im Zuge eines Ermittlungsverfahrens „wegen Belohnung und Billigung von Straftaten“. Der Beschluß ist vom 5. Mai und der Betroffenen offenbar erst jetzt vorgelegt worden.

Darin befindet Amtsrichter Hobro-Klatte, dem Hauptverfahren vorgreifend: „Die Beschuldigte bringt … fortlaufend ihre Solidarisierung mit dem am 24.02.2022 begonnenen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, mithin zu einem Verbrechen der Aggression nach § 13 Abs. 1 VstGB, zum Ausdruck, und heißt diesen gut.“

Zu dem „Verbrechen der Aggression“ im deutschen Strafrecht ist hier ein kleiner Exkurs angebracht. Art. 26 GG: „(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Entsprechend existierte bis 2016 der Paragraph 80 „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ im deutschen Strafgesetzbuch. Dieser bezog sich darauf, Deutschland in einen Angriffskrieg zu verwickeln. Wegen des unter deutscher Beteiligung erfolgten Angriffskrieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien 1999 und aggressiver militärischer Handlungen gegen die Arabische Republik Syrien ab 2015 wurden mit Verweis auf diesen Paragraphen zahlreiche Strafanzeigen gegen die Mitglieder der jeweiligen Bundesregierungen beim Generalbundesanwalt gestellt. Wenig überraschend lehnte die Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister* weisungsgebunden ist, Ermittlungen ab, obwohl die Beweislast erdrückend war. Der Inhalt des § 80 StGB wurde ab 2017 in den neugeschaffenen § 13 des so genannten Völkerstrafgesetzbuches „Verbrechen der Aggression“ aufgenommen. Das Prinzip des Völkerstrafgesetzbuches ist die „universale“ Verfolgung von Straftaten, egal wo auf der Welt sie begangen werden. Die Schaffung des VStGB im Jahre 2002 diente der Anpassung des deutschen Strafrechts an die Straftatsdefinitionen und Strafbarkeitskriterien des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Die Länder, die den IstGH tragen, konnten sich allerdings bis 2010 nicht auf eine Definition des Aggressionsverbrechen einigen – kein Wunder, trägt das Prinzip der internationalen Strafgerichtsbarkeit doch alle Züge eines weltweiten Kolonialstrafrechts, und die Länder der Kolonialherren, die den Aufbau des IStGH forciert haben, wollten sich ihr Recht auf Aggression nicht nehmen lassen.

Die Definition, auf die sich die Vertragsparteien schließlich geeinigt haben, lehnt sich in gewisser Weise an eine einschlägige Definition der UNO-Generalversammlung (Resolution 3314 (XXIX)) aus dem Jahre 1974 an, doch gibt es interessante Unterschiede.

Die Definition von 1974 enthält im Artikel 1 die allgemeine Definition: „Eine Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt eines Staates gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder anderweitig mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar, wie in dieser Definition aufgeführt.“ Unmittelbar darauf folgt eine wichtige „Erläuterung: In dieser Definition ist der Begriff „Staat“ so zu verstehen, daß er

  1. ohne Ansehung von Fragen der Anerkennung oder Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gebraucht wird,
  2. auch im Sinne einer „Gruppe von Staaten“ verstanden werden kann, wo dies angemessen ist.“

Was diese Erläuterung etwa in Bezug auf den gegenwärtigen Krieg in der Ukraine bedeutet, ist klar.

Bevor Artikel 3 eine (nach Artikel 4 ausdrücklich unvollständige) Aufzählung gewaltsamer Akte gibt, die eine Aggression konstituieren, macht Artikel 2 eine wichtige Einschränkung:

„Die erste Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat in Verletzung der Charta soll den Anfangsverdacht eines Aggressionsakts begründen, obwohl der Sicherheitsrat in Übereinstimmung mit der Charta den Schluß ziehen kann, daß die Feststellung, daß ein Aggressionsakt vorliegt, im Lichte anderer relevanter Umstände nicht gerechtfertigt sei, einschließlich der Tatsache, daß die fraglichen Handlungen oder ihre Folgen nicht von hinreichender Schwere sind.“

Die Definition erkennt also die Möglichkeit „anderer relevanter Umstände“ an, die einem Automatismus derart, daß bestimmte Handlungen ohne weiteres als Aggression zu werten sind, entgegenstehen. Weitere Hürden für die Feststellung einer Aggression finden sich in den Artikeln 6 und 7.

Artikel 6: „Nichts in dieser Definition soll dazu herangezogen werden, in irgendeiner Weise den Rahmen der Charta zu erweitern oder zu verengen, einschließlich ihrer Bestimmungen in bezug auf diejenigen Fälle, in denen die Anwendung von Gewalt rechtmäßig ist.“ Letzteres bezieht sich insbesondere auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der UN-Charta.

Artikel 7: „Nichts in dieser Definition, und insbesondere in Artikel 3, kann in irgendeiner Weise dem aus der Charta erwachsenden Recht auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit vorgehen, (…) insbesondere von Völkern unter kolonialen oder rassistischen Regimes oder anderen Formen der Fremdherrschaft; noch dem Recht dieser Völker, für dieses Ziel zu kämpfen und Unterstützung zu suchen und zu erhalten (…).“

Die Definition nimmt also einen Volksbefreiungskrieg und seine Unterstützung durch andere Staaten ausdrücklich von der Qualifizierung als Aggression aus.

Während diese Definition der UNO-Vollversammlung also sorgfältig einem politischen Mißbrauch des Aggressionsbegriffs vorbeugt, indem sie großes Gewicht auf die Umstände des Waffengangs legt, hat sich der IStGH von solchen „Kleinigkeiten“ vollständig befreit. Er übernimmt den ersten Satz aus dem Artikel 1 der UNO-Definition, unterläßt die wichtige Einschränkung des Artikels 2, übernimmt dann fast wörtlich den Artikel 3, mit der entscheidenden Ausnahme, daß es im Original heißt: „Jede der folgenden Handlungen soll unabhängig von einer Kriegserklärung, den Bestimmungen des Artikels 2 unterliegend und in Übereinstimmung mit ihnen, als Aggressionsakt qualifiziert werden“, wohingegen der Einschub in der IStGH-Fassung lediglich lautet: „in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Vollversammlung vom 14. Dezember 1974“. Ganz an den Anfang setzt er die Bedingung, daß der Aggressionsakt „ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UN-Charta darstellt“.

Während nach der UNO-Definition eine die UN-Charta verletzende Gewaltanwendung lediglich den Anfangsverdacht eines Aggressionsakts begründet, ein darüber befindendes Gericht sich also sorgfältig mit allen Umständen vertraut machen müßte, stellt der IStGH seinen Richtern nur die Aufgabe, einen „offenkundigen“ Verstoß gegen die Charta ausfindig zu machen, um eine Person wegen des Aggressionsverbrechens zu verurteilen.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch hat in § 13 die vom IStGH ersonnenen Formulierungen weitgehend kopiert:

„(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

„(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn„1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder„2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

„(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

„(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.„(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“

Die Definition des Absatzes 3 ist die 1974 eingeführte und vom IStGH aufgegriffene, wobei von den wichtigen Erlaubnistatbeständen des UNO-Dokuments jede Spur fehlt.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Mitglieder der Bundesregierung, die derzeit Waffenlieferungen in die Ukraine befürworten und durchführen, mit mindestens einem Fuß schon fest im Gefängnis stehen, denn die einseitige Parteinahme für die Ukraine, mit der Deutschland keinen Bündnisvertrag geschlossen hat, kann bereits als Aggression gegen Rußland betrachtet werden, mindestens als Vorbereitung eines Angriffskrieges, und die allgegenwärtige antirussische Propaganda in jedem Fall als „Aufstachelung zum Angriffskrieg“, strafbar gemäß § 80a StGB.

Wie verhält es sich aber mit der weit verbreiteten, auch von der Bundesinnenministerin ausgesprochenen Behauptung, der vermeintliche „russische Angriffskrieg“ sei nach deutschem Recht strafbar, wie es ja auch der Lüneburger Amtsrichter Hobro-Klatte im Fall Alina Lipps annimmt? Tatsächlich ist das Aggressionsverbrechen als einziges im Völkerstrafgesetzbuch von der extraterritorialen Gültigkeit ausgenommen:

§ 1: „Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.“

Denn natürlich bekam der deutsche Gesetzgeber kalte Füße bei dem Gedanken, daß etwa Angriffskriege des Großen Bruders in Washington hier strafrechtlich verfolgt werden könnten.

Amtsrichter Hobro-Klatte sollte sich noch einmal ins Studium der Gesetzestexte vertiefen.

Logischerweise kann nun auch die „Belohnung und Billigung von Straftaten“ gemäß § 140 StGB nicht auf eine Tat Anwendung finden, die von der Gültigkeit des deutschen Strafrechts ausgenommen ist. Doch zu diesem grundlegenden Mangel in der Anklage gegen Alina Lipp gesellt sich noch ein weiterer: Der § 140 StGB verlangt, daß die Billigung der Straftat „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“ geschieht. Und um die Erfüllung dieses Kriteriums entgegen allem Anschein zu beweisen, offenbart der Lüneburger Amtsrichter, der die Nichtanwendbarkeit des deutschen Rechts auf die russische Intervention in der Ukraine mutmaßlich aus fachlicher Inkompetenz übersehen hat, wahrhaft demagogische Qualitäten:

Lipps „Äußerungen sind dabei geeignet, das psychische Klima auch innerhalb der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschlands aufzuhetzen, aufgrund zumindest verzerrender, teils auch wahrheitswidriger Darstellungen einen Dissenz innerhalb der Gesellschaft herbeizuführen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt aufzulösen, Zweifel an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Meinungsbildung und der Wahrhaftigkeit der medialen Berichterstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu säen und dadurch das Vertrauen in die Rechtssicherheit und die Vertrauenswürdigkeit des demokratischen Systems im Inland insgesamt zu erschüttern, was ihr auch bewusst ist und sie zumindest billigend in Kauf nimmt, zumal sich ihre Postings – gezielt – an ein deutsches ‚Publikum‘ richten.

„Exemplarisch aufgeführt seien folgende zwei Taten:

„Am 24.02.2022 postete die Beschuldigte auf ihrem Telegram-Kanal „Neues aus Russland“ die Nachricht: ‚Die Denazifikation hat begonnen‘ und veröffentlichte ein Video, in dem sie mitteilte, dass die Bevölkerung die Russen und die ‚Befreiung‘ feiern würde, seit Jahren die Ukrainer die russische Bevölkerung töten würden und dies nun ein Ende habe.

„Am 12.03.2022 postete die Beschuldigte auf ihrem Telegram-Kanal „Neues aus Russland“ ein Video, in dem sie mitteilte, seit Jahren komme es zu einem Genozid durch die Ukrainer, die russische Armee befreie betroffene Regionen nun.“

Es drängen sich Zweifel auf, ob der kleine Amtsrichter diese perfide Argumentation, mit der die Äußerung unliebsamer Meinungen zum Angriff auf die Gesundheit des Volkskörpers erklärt wird, ohne höheren ideologischen Beistand selbst erfunden hat. Jedenfalls konnte er sie im Bewußtsein zu Papier bringen, daß sie den Nerv der Zeit trifft. Denn der stellt seit 2020 die Grundrechte auf den Kopf und erklärt Journalismus umstandslos zur Straftat – „Fressefreiheit“ eben.

Sebastian Bahlo ist Vorsitzender des Deutschen Freidenker-Verbandes

Anmerkung

* In einer früheren Version dieses Beitrags stand fälschlicherweise, dass der Generalbundesanwalt dem Bundesinnenminister weisungsgebunden ist, statt dem Bundesjustizminister.


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Sebastian Bahlo: „Fressefreiheit“: Journalismus in Deutschland jetzt strafbar (Auszug aus FREIDENKER 2-22, ca. 383 KB)


Bild: Alina Lipp
Foto: Archiv Alina Lipp
Quelle: riafan.ru