Religions- & Kirchenkritik, Säkulare Szene

Ein Wunder oder Zahlenspiele?

Kirchensteuerrekord trotz Mitgliederschwund

von Andreas Peter

(Erstveröffentlichung am  10.08.2019 auf sputniknews.com)

Die Römisch-Katholische Kirche Deutschlands hat 2018 eine Rekordsumme an Kirchensteuer eingenommen. Das gab jetzt die Bischofskonferenz bekannt. Dies bestätigt ähnliche Zahlen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die bereits seit April vorliegen. Die Rekordeinnahmen konnten trotz sinkender Mitgliederzahlen erzielt werden. Wie erklärt sich das?

Die beiden großen christlichen Amtskirchen in Deutschland basieren bekanntlich auf einer Geschichte, die nichts Geringeres als ein Wunder verkündet. Mit Wundern wie Wiederauferstehungen oder unbefleckten Empfängnissen haben die aktuellen Zahlen zur Kirchensteuer nichts zu tun. Sie sind reine Mathematik. Nichtsdestotrotz sind dahinter Dinge verborgen, die durchaus als wundersam bezeichnet werden können und von den beiden Amtskirchen deshalb auch ungern öffentlich debattiert werden.

Inzwischen dürfte so gut wie jeder Bundesbürgerin und jedem Bundesbürger bekannt geworden sein, dass sowohl die Römisch-Katholische Kirche als auch die Evangelische Kirche in Deutschland einen erheblichen Mitgliederschwund zu verzeichnen haben. 1990, im Jahr des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, meldete die Katholische Deutsche Bischofskonferenz (DBK) noch mehr als 28,5 Millionen Menschen, die in ihren Registern als Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft verzeichnet waren. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bezifferte diese Zahl auf mehr als 29,4 Millionen. Das waren 35,4 beziehungsweise 36,9 Prozent der Gesamtbevölkerung, also mehr als zwei Drittel der Gesamtbevölkerung.2018 hatte die Römisch-Katholische Kirche nur noch etwas mehr als 23 Millionen Mitglieder, die EKD mehr als 21,1 Millionen, was 27,7 beziehungsweise 25,5 Prozent der Bevölkerung entsprach, also nur noch rund die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Dennoch konnten beide Amtskirchen in den letzten Jahren regelmäßig mehr Kirchensteuer einnehmen. So stiegen diese Einnahmen der Römisch-Katholischen Kirche alleine zwischen 2015 und 2018 von über 6,0 auf mehr als 6,6 Milliarden Euro, die der EKD von über 5,3 auf mehr als 5,7 Milliarden.

Höheres Lohnniveau = mehr Kirchensteuer

Die Erklärung dieses Phänomens ist ziemlich einfach und plausibel. Außer in Bayern und Baden-Württemberg (8 Prozent) beträgt die Kirchensteuer in allen Bundesländern 9 Prozent, die vom Staat als Serviceleistung für die beiden Kirchen von Lohn und Gehalt einbehalten und nach Abzug einer Kostenpauschale an die Finanzverwaltungen der Kirchen überwiesen wird. Da wegen der vergleichsweise guten konjunkturellen Lage in Deutschland die Lohnsumme in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist, steigt auch die Kirchensteuer.

So einfach, so unvollständig. Denn diese mehr als 12 Milliarden Euro, die der deutsche Staat an die beiden christlichen Amtskirchen abführt, ist längst nicht alles, was diese beiden Religionsgemeinschaften an Geldmitteln vom Staat erhalten, diesmal aber bezahlt von der Gemeinschaft aller Steuerzahler, also auch von Nichtmitgliedern dieser beiden Kirchen.

Relikt der Weimarer Verfassung wartet im Grundgesetz auf Umsetzung

Der Grund dafür ist im Grundgesetz nachzulesen. Der Artikel 140 bestimmt nämlich, dass fünf Artikel der Weimarer Verfassung (WRV) von 1919 integraler Bestandteil des Grundgesetzes sind und damit ebenfalls Verfassungsrang besitzen. In diesen Artikel werden die Religionsfreiheit und ihr Verhältnis zum bürgerlichen Staat geregelt. Der für uns wichtige Teil ist allerdings nur der Artikel 138, Absatz 1 WRV. Er lautet:

„Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“

Diese Staatsleistungen waren deshalb in der Weimarer Verfassung aufgeführt, weil den beiden Kirchen beträchtliches Vermögen verloren gegangen war, als die so genannten linksrheinischen deutschen Gebiete an Napoleon fielen. Die betroffenen Fürsten wurden mit Ländereien abgefunden, die eigentlich den Kirchen gehörten. 22 Bistümer, 80 Abteien und mehr als 200 Klöster waren davon betroffen. Dieser Verlust der Kirchen wurde 1803 durch den so genannten Reichsdeputationshauptschluss in Geld im wahrsten Wortsinn umgemünzt. Weil dieser Geldfluss aber schon damals immer mehr Unmut erregte, gab die Weimarer Verfassung auf, dass Problem endgültig zu lösen. Doch bis heute ist das nicht geschehen, was – das muss der Fairness halber erwähnt werden – unter anderem auch daran liegt, dass überhaupt niemand mehr genau vorrechnen kann, welchen genauen Umfang die erwähnten Vermögenswerte der Kirchen eigentlich hatten und was sie heute wert wären.

Genau deshalb aber heißt es seit 1949 auch im Grundgesetz, die Länder sollen die jährlichen Zahlungen durch eine „Ablösung“ endgültig beenden. Inzwischen sind diese Staatsleistungen auf deutlich mehr als eine halbe Milliarde Euro pro Jahr angeschwollen. Mit diesem Geld werden vor allem die Gehälter von katholischen Kirchenfürsten und evangelischen Spitzenklerikern finanziert. Überdies werden auch Ruhestandsbezüge von ehemaligen Bischöfen aus diesen Mitteln bezahlt.

Das unausrottbare Märchen von der Eigenfinanzierung kirchlicher Einrichtungen durch Kirchensteuer

Besonders unangenehm stößt auf, dass katholische Lehreinrichtungen vom Staat finanziert werden, der Staat aber kein Mitspracherecht bei der Berufung oder Abberufung von Lehrpersonal hat, wenn der Vatikan der Meinung ist, ein Theologe habe den Pfad der kirchlichen Lehrmeinung verlassen. Das berühmteste Beispiel der jüngeren Geschichte ist wahrscheinlich der Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis von Hans Küng im Dezember 1979, weil er unter anderem das Dogma von der päpstlichen Unfehlbarkeit in Frage gestellt hatte. Küng erhielt zwar eine Professur, die nicht an seine ehemalige Fakultät an der Universität Tübingen angebunden war, aber der Staat hatte keinen Einfluss auf Küngs Nachfolger, musste ihn aber dennoch bezahlen.

Ähnlich fragwürdig sind die Finanzierungsverhältnisse für andere kirchliche Einrichtungen, die von beiden Kirchen gerne so dargestellt werden, also erhielten sie ihre Mittel ausschließlich aus Kirchensteuermitteln oder anderen Einnahmen, die die Kirchen beispielsweise aus ihrem eigenen Vermögen erwirtschaften. Doch hier ist es beiden Kirchen gelungen, ein großes Missverständnis am Leben zu halten. Denn für Katholische und Evangelische Kindertagesstätten beispielsweise zahlen beide Religionsgemeinschaften oft nur einen Bruchteil der Kosten. Den Löwenanteil von mitunter mehr als zwei Dritteln übernehmen die Kommunen oder andere staatliche Träger. Aber auch hier beanspruchen beide Kirchen ihre arbeitsrechtliche Hoheit, verlangen also beispielsweise die Unterordnung unter ihre Moralvorstellungen.

Einer der bislang spektakulärsten Fälle war 2009 die fristlose Kündigung eines Chefarztes im katholischen St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf. Sein empörendes Vergehen: Er hatte sich scheiden lassen und neu geheiratet. Doch der Mediziner wollte die Römisch-Katholische Amtskirche nicht mit ihrer mittelalterlichen Morallehre davonkommen lassen, denn fachlich hatte er sich ja nichts zuschulden kommen lassen, und stieg deshalb in einen Rechtsstreit ein, der zehn Jahre dauern, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverfassungsgericht sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigen und mit der endgültigen Kassierung seiner fristlosen Kündigung enden sollte. Das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hat Bedeutung für die rund 1,4 Millionen Menschen, deren Arbeitgeber die beiden christlichen Amtskirchen sind.

Nicht zu vergessen bei den Finanzen, die beiden christlichen Kirchen aus Steuergeldern zufließen, die nichts mit der Kirchensteuer zu tun haben, sind die beträchtlichen Zuschüsse zur Unterhaltung von kirchlichen Immobilien. Die könnten zwar großzügig als Erhaltung von Kulturgut deklariert werden, das mitunter mehr als nationalen Rang besitzt, aber es ändert nichts an der Tatsache, dass die staatlichen Leistungen für die bauliche Erhaltung von Kirchenimmobilien oft mehr sind als eine simple Unternehmensförderung, zumal die Verfügungsgewalt der Kirchen über diese mit Steuergeldern in Schuss gehaltenen Immobilien unangetastet bleibt.

Die zwei großen christlichen Amtskirchen – Profiteure von Steuerprivilegien

Vollkommen unbeachtet bleiben die geldwerten Vorteile und damit die Einnahmeverluste für die Gemeinschaft der Steuerzahler durch die großzügige Steuerbefreiung der Römisch-Katholischen und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das beginnt bereits mit der Tatsache, dass die Berechnung und Abführung der Kirchensteuer von Unternehmen komplett kostenlos erfolgt, denn sie werden an der Kostenpauschale, die vom Staat für die Serviceleistung vom Kirchensteueraufkommen abgezogen wird, nicht beteiligt. Der finanzielle Aufwand für eine Kirchensteuererhebung in Eigenregie wäre nach Auffassung von Finanzexperten erheblich umfangreicher als jene rund 3 Prozent, die der Staat vom Kirchensteueraufkommen als Servicepauschale einbehält.

Doch dem Staat geht durch die Kirchensteuer ein nicht unerheblicher Milliardenbetrag wieder verloren, weil diese Steuer voll auf die allgemeine Steuerschuld absetzbar ist. Der Subventionsbericht der Bundesregierung für 2018 beziffert diesen Steuerausfall mit immerhin 3,88 Milliarden Euro. Die Einnahmeausfälle der Gemeinschaft der Steuerzahler wegen der Befreiung der beiden christlichen Amtskirchen von vielen anderen Steuern, Abgaben und Gebühren werden von Wissenschaftlern, wie dem Politologen Carsten Frerk, der sich seit Jahren mit den kirchlichen Finanzen beschäftigt, mit über 2,7 Milliarden Euro taxiert.Nur sehr schwer zu beziffern sind die Einnahmen der Kirchen aus eigenem Vermögen, die sie einsetzen könnten, um das zu bezahlen, was ihnen die Gemeinschaft der Steuerzahler finanziert. Dass die tatsächlichen Vermögenswerte der beiden christlichen Kirchen einen beträchtlichen Umfang haben müssen, wird einem dann klar, wenn man sich die diversen Finanzskandale vor allem bei der Römisch-Katholischen Kirche in Erinnerung ruft, wo immer wieder raffiniert verschachtelte und selbst für Kirchenbehörden undurchsichtige Besitzverhältnisse regelrecht zur Veruntreuung und ruinösen Spekulationen einladen.

Das Labyrinth der kirchlichen Vermögensverhältnisse – Bistum Limburg

Der Skandal von 2013 um den ehemaligen Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst, der sich eine Luxusresidenz für mehr als 30 Millionen Euro erbauen ließ, brachte noch andere Zahlen über das vergleichsweise kleine Bistum ans Licht, denn die Empörung über das dekadente Verhalten des Limburger Kirchenfürsten war so groß, dass sich die Kirche gezwungen sah, Einblicke in die Finanzstrukturen zu gewähren, die davor wie Staatsgeheimnisse behandelt wurden. Unter anderem lernten die Schäfchen im Bistum Limburg, dass nicht nur das Bistum eine Körperschaft mit eigenem Haushalt ist, sondern auch das so genannte Domkapitel, also das Leitungsgremium der Bischofskirche und der so genannte Bischöfliche Stuhl, der den Bischof selbst als Rechtsträger symbolisiert.

Dem Jahresbericht des Bistums Limburg für 2017 zufolge hatte das Bistum eine Bilanzsumme von rund 1,1 Milliarden Euro, das Domkapitel rund 6 Millionen und der Bischöfliche Stuhl rund 84 Millionen Euro. Doch auch die Schulstiftung und rechtlich unselbständige andere Zweckstiftungen des Bistums verfügen über ein Vermögen, das im dreistelligen Millionenbereich liegt. Die Bilanzsumme des Bistums von 1,1 Milliarden Euro enthält alleine rund 1 Milliarde Euro an Anlagevermögen.

Das Labyrinth der kirchlichen Vermögensverhältnisse – Erzbistum Köln

Und damit ist das Bistum Limburg unter den 27 deutschen Bistümern noch ein vergleichsweise kleines Licht. Das Bistum gehört kirchenrechtlich zum Erzbistum Köln, der dortige Erzbischof, Rainer Kardinal Woelki, ist sozusagen Vorgesetzter des Limburger Bischofs. Das Erzbistum Köln hat, zusammen mit dem Erzbischöflichen Stuhl, für das Jahr 2017 alleine schon einen Immobilienbesitz von 612 Millionen Euro ausgewiesen. Und im Jahresbericht des Erzbistums für 2017 finden sich einige weitere bemerkenswerte Zahlen. Demnach wies das Erzbistum als rechtlich eigenständige Körperschaft eine Bilanzsumme von über 3,7 Milliarden Euro aus, wovon – neben den schon erwähnten Immobilienwerten über 600 Millionen Euro – Wertpapieranlagen über mehr als 2,8 Milliarden Euro herausragen. An Kirchensteuer nahm das Erzbistum Köln 2017 übrigens rund 655 Millionen Euro ein.

Doch das Erzbistum verfügt noch über weitere rechtlich eigenständige Haushalte, die neben dem Haushalt des Erzbistums bestehen und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht unwesentlich zurechtrücken. Neben dem Erzbistum und dem Erzbischöflichen Stuhl existieren noch diese rechtlich eigenständigen Körperschaften:

  1. Hohe Domkirche
  2. Metropolitankapitel der Hohen Domkirche
  3. Priesterseminar
  4. Stiftungen
  5. Erzbischöflicher Schulfonds

Die so genannte Hohe Domkirche ist nichts Anderes als der berühmte Kölner Dom. Als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) ist die Hohe Domkirche die eigentliche Eigentümerin dieses Weltkulturerbes, mit einem Haushaltsvolumen 2017 von mehr als 13,1 Millionen Euro. Doch im Finanzvermögen werden Rücklagen von noch einmal mehr als 10,1 Millionen Euro ausgewiesen. Interessant ist in der Auflistung eine Rücklage aus einer „Beteiligung an der BRD Domkloster B.V.“ in Höhe von 1,93 Millionen Euro.

Wozu braucht das Erzbistum Köln eine Briefkastenfirma in Amsterdam?

Dahinter verbirgt sich ein Vorgang, der bezeichnend ist für die Römisch-Katholische Kirche, die gerne die arme, missverstandene Kirchenmaus spielt. Die erwähnten 1,93 Millionen Euro sind eine Art Relikt aus einem Immobiliengeschäft des Jahres 1990. Damals wollte das Erzbistum unbedingt eine repräsentative Immobilie erwerben, in der sich heute das „Domforum“ befindet. Der Verkäufer machte zur Bedingung, dass das Erzbistum die in Amsterdam registrierte Briefkastenfirma kaufte, die Eigentümerin der Immobilie war, eben jene „BRD Domkloster B.V.“ Dadurch sparte der Verkäufer Steuern. Die wollte aber auch das Erzbistum sparen, obwohl sie ja steuerlich vom Fiskus alles andere als gegängelt wird, wie wir schon gelernt haben. Aber Geld stinkt bekanntlich nicht.

Also griffen die Finanzfachleute des Erzbistums zu einem legalen Trick. Die Grunderwerbsteuer wäre nur fällig geworden, wenn das Erzbistum mehr als 95 Prozent der „BRD Domkloster B.V.“ erworben hätte. Die KdöR Erzbistum kaufte aber nur 90 Prozent, die restlichen 10 Prozent stecken in den schon erwähnten 1,93 Millionen Euro der KdöR Hohe Domkirche. Dem Fiskus entging so eine hübsche Stange Geld.Die finanziellen Verhältnisse der anderen deutschen Bistümer sind ähnlich aufgebaut und werden ähnlich bewirtschaftet. Und dabei haben wir noch nicht über rechtlich selbständige Orden und andere Rechtsträger der Römisch-Katholischen Amtskirche oder die Tatsache gesprochen, dass sie und die EKD zu den größten Grundbesitzern in Deutschland gehören. Belassen wir es bei diesem Ausflug in die Tiefen der finanziell bemitleidenswerten beiden christlichen Kirchen und werfen noch einmal kurz einen Blick auf jene Aufgabe, die dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz aufgegeben wurde und seit mehr als 200 Jahren einer Lösung harrt – die Ablösung der Staatsleistungen an die beiden christlichen Religionsgemeinschaften.

Versuch einer Ablösung der Staatsleistungen

Die Partei Die Linke unternahm im Februar 2012 den Versuch eines Befreiungsschlages und legte dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor, der vorschlug, dass die Bundesländer das Zehnfache eines Jahresbetrages an Staatsleistungen, entweder sofort als ganze Summe oder in Raten über 20 Jahre, aufbringen sollten. Die Kosten dieser Ablösung wurden seinerzeit mit mehr als 4 Milliarden Euro beziffert. Die Bundestagsdebatte zum Gesetzentwurf ein Jahr später, am 28. Februar 2013, zeigte aber, dass der Vorschlag keine Chance auf Umsetzung hatte, weil praktisch kein Interesse seitens der Bundesregierung zu erkennen war, diesen Auftrag endlich zu lösen, dessen Festschreibung in der Weimarer Verfassung sich in diesem Jahr zum 100. Mal jährt.

Vielleicht braucht es ja auch gar keine Ablösungsregelung? Weil in über 200 Jahren mehr an die beiden christlichen Amtskirchen gezahlt wurde, als die 1803 entzogenen Güter je wert waren?

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