Demokratie – Medien – Aufklärung

Demokratie, völkerrechtliches Gewaltverbot und nationaler Befreiungskampf

Aus: „Freidenker“ Nr. 2-10 Juli 2010, S. 28-32, 69. Jahrgang

Von Klaus von Raussendorff

Unterschiedlichste Theoretiker und Propagandisten der Demokratie stimmen darin überein, dass diese Staatsform sich in besonderem Maße durch ihre Bindung an das Recht auszeichnet. Dies schließt das jeweilige nationale wie das internationale Recht ein. Dementgegen häufen sich in den letzten Jahren die Fälle, dass sich Staaten – ausgerechnet im Namen der „Demokratie“ – das Recht anmaßen, die Normen des Völkerrechts zu missachten.
Die Charta der Vereinten Nationen enthält in Artikel 2 Ziffer 4 ein als Selbstverpflichtung der Mitgliedsstaaten formuliertes Gewaltverbot. Dort heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Damit geht die VN-Charta über das bloße Kriegsverbot hinaus. Die Ächtung des Krieges war bereits im Briand-Kellog-Pakt enthalten. Dieser am 27. August 1928 in Paris unterzeichnete Vertrag erhielt seinen Namen vom US-Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen Außenminister Aristide Briand. Die zunächst 11, letztlich 62 unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, auf den Krieg „als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle“ zu verzichten. Eine Initiative des sowjetischen Außenministers Litwinow führte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.
Doch der „Kriegsächtungspakt“ war im Ränkespiel kriegswilliger Regierungen zustande gekommen. Die Bemühungen der Sowjetunion um ein System der kollektiven Sicherheit scheiterten an der Absicht westlicher Politiker, die Aggression des Nazifaschismus gegen den ersten sozialistischen Staat zu lenken. So konnte der Briand-Kellog-Pakt keine den Weltkrieg verhindernde Wirkung entfalten. Doch bildete er nach dem Zweiten Weltkrieg im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher eine völkerrechtliche Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden.
Die strikte und umfassende Fassung des Gewaltverbots in der VN-Charta war der völkerrechtliche Ausdruck der Lehren und Schlussfolgerungen, welche die Völker 1945 aus ihrem Kampf gegen den Faschismus gezogen hatten. Insbesondere der Umstand, dass die Sowjetunion, welche die Hauptlast dieses Kampfes getragen hatte, ein Staat war, in dem nicht Waffenhändler und Kriegsgewinnler sondern die Partei der Arbeiterklasse das Sagen hatte, begünstigte die Schaffung des modernen Völkerrechts.
Seither ist nicht nur der Krieg völkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen, beispielsweise auch gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges.

Die Aggressionsdefinition

Allerdings sollte es nach der Gründung der Vereinten Nationen 1945 weitere fast 30 Jahre dauern, bis sich die Staaten darauf einigten, wie der umfassende völkerrechtliche Gewaltbegriff zu definieren sei. Am 14. Dezember 1974 beschloss die Generalversammlung im Konsens die Resolution 3314, in der „Aggression“ zu einem im Völkerrecht heute eindeutig definierten Begriff gemacht worden ist.
Die im Anhang der Resolution enthaltene Aggressionsdefinition lautet: „Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet“ ist. (Art. 1). Um festzustellen, ob eine Aggression vorliegt, ist gemäß der Resolution von folgender Regel auszugehen: „Wenn ein Staat als erster Waffengewalt unter Verletzung der Charta anwendet, so stellt dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine Angriffshandlung dar,…“ (Art. 2)
Zur Konkretisierung des Aggressionsbegriffs enthält die Resolution eine – nicht vollständige – Aufzählung folgender An-griffshandlungen:

Invasion oder Angriff durch Streitkräfte, militärische Besetzung und gewaltsame Annexion fremden Hoheitsgebiets (Art. 3 a)
Beschießung oder Bombardierung (Art. 3 b)

Blockade von Häfen oder Küsten (Art. 3 c)

Angriff auf fremde Land-, See- oder Luftstreitkräfte (Art. 3 d)

Einsatz von Streitkräften über den Ablauf eines abgeschlossenen Stationierungsabkommens hinaus (Art. 3 e)

Duldung der Benutzung des eigenen Territoriums für Angriffshandlungen gegen einen dritten Staat(Art. 3 f)

Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner (Art. 3 g)

Das Verbot der militärischen Besetzung wird besonders betont, indem die Resolution bereits in der Einleitung erklärt, dass „das Hoheitsgebietes eines Staates nicht…, und sei es nur vorübergehend, Gegenstand militärischer Besetzung… werden darf.“
Die praktische Bedeutung der Aggressionsdefinition liegt primär im Bereich der Maßnahmen des Sicherheitsrats gemäß Kapitel VII der VN-Charta bei „Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“. In derartigen Fällen kann der Sicherheitsrat nach Art. 42 der VN-Charta sogar „mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen.“ Die in diesen Fällen erlaubte Anwendung militärischer Gewalt in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats stellt eine von der VN-Charta festgelegte Ausnahme vom grundsätzlichen Gewaltverbot dar.
In diesem Zusammenhang hat die Definition der Aggression gemäß der Resolution den Zweck, drei Funktionen zu erfüllen. Sie soll „eine abschreckende Wirkung auf einen potenziellen Angreifer haben“. Sie will die Hoffnung begründen, „dass sie die Feststellung von Angriffshandlungen und die Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Unterdrückung vereinfacht.“ Und sie soll „den Schutz der Rechte und rechtmäßigen Interessen des Angegriffenen und die Hilfeleistung an diesen erleichtern“.
Die Aggressionsdefinition von 1974 war seinerzeit Ausdruck der Interessen insbesondere der Staaten, die früher Opfer kolonialistischer Gewaltakte wurden und weiterhin von imperialistischen Interventionen bedroht sind. Die schwachen Staaten konnten, solange die Sowjetunion und die sozialistischen Staaten in Europa existierten, weitgehend auf deren Unterstützung rechnen. Es scheint jedoch, dass die Aggressionsdefinition der Generalversammlung für den Sicherheitsrat praktisch kaum eine Rolle gespielt hat.
Anscheinend möchten die westlichen Großmächte den völkerrechtlich definierten Begriff der Aggression überhaupt vermeiden. Das zeigte sich bezeichnender Weise sogar beim Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait 1990. Zweifellos ein typischer Fall eines „Angriffs durch Streitkräfte“, gefolgt von „militärischer Besetzung“ und in der erkennbaren Absicht einer „gewaltsamen Annexion fremden Hoheitsgebiets“. Was hätte näher gelegen, als den Vorwurf der Aggression gegen den Irak zu nutzen, um die eigenen aggressiven Pläne gegen das Land zu kaschieren.
Doch als sich der Sicherheitsrat im August 1990 mit der irakischen Aggression befasste, war es noch nicht so lange her, dass im Dezember 1989 die USA in Panama eingefallen war. Im Oktober 1983 hatten sie die kleine Antilleninsel Grenada besetzt. Und im September 1983 hatten US-Invasionstruppen während des Bürgerkriegs im Libanon Fuß gefasst. Die Verwendung des Begriffs Aggression hätte Assoziationen wecken können. So begnügte sich der Sicherheitsrat in seiner Resolution 660 vom 2. August 1990 mit der Feststellung, „dass mit der irakischen Invasion Kuwaits ein Bruch des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit vorliegt.“

Verwirrung der Begriffe

Das Gewaltverbot der VN-Charta ist zwingendes Recht (ius cogens). Das heißt, es stellt eine der allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar, die nach Artikel 25 GG den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland „vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.“
Damit hat nun die Aggressionsdefinition – unabhängig vom Sicherheitsrat – eine andere wichtige Bedeutung. Sie ist Maßstab für das Denken und Handeln jeder oder jedes Einzelnen. Dies umso mehr, als die Resolution hervorhebt, „dass die Aggression die schwerste und gefährlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt ist“.
Die Bedeutung dieser Aussage liegt darin, dass die Anwendung von Waffengewalt eines Staates gegen einen anderen in den meisten Fällen die primäre Ursache und Voraussetzung für andere Gewalttaten ist wie beispielsweise Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und Völkermord sind. Man sollte also erwarten, dass friedlich gesonnene Menschen, die Gewalt verabscheuen, ebenso wie die Resolution eine Gewichtung vornehmen und, soweit sie politisch aktiv werden, das Schwergewicht ihrer Aktivitäten auf den Kampf gegen die „schwerste und gefährlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt“, die Aggression von Staaten gegen andere Staaten legen. Doch die in der Friedensbewegung aufkommende Begeisterung für eine „Politik der Gewaltlosigkeit“ bewegte sich leider auf verschlungeneren Pfaden.
Im Jahre 1969 erfand der ansonsten höchst verdienstvolle norwegische Friedensforscher Johan Galtung den Begriff der „strukturellen Gewalt“. Dieser besagte eigentlich nur, was seit Marx bekannt ist, dass nämlich Gewalt ein charakteristisches Merkmal der kapitalistischen Klassengesellschaft und ihres Staates ist und alle Lebensbereiche durchdringt. Aber der neue Begriff bot die Möglichkeit, sich über alle möglichen Formen von „strukturbedingter“ Gewalt auszulassen – patriarchalische Gewalt, Gewalt gegen die Umwelt, Gewalt auf dem Schulhof etc. –.
Die für den Imperialismus kennzeichnende Gewalt der Aggression gegen ausgebeutete, unterdrückte Länder wurde zum Nebenthema. Aufgrund seiner beliebigen Weitläufigkeit machte der Begriff auch in Teilen der Friedensforschung und der grünen Partei eine beachtliche Karriere. Wo die friedensbewegte, begriffslose „Gewaltfreiheit“ schließlich in den 90er Jahren endete, ist bekannt. Angesichts der „strukturellen Gewalt“ auf dem Balken, die von den Herrschaftsmedien als eine völkisch-rassistische Erscheinung dargestellt wurde, kam es in Deutschland zu einer fundamentalen Wendung hin zur reinen NATO-Aggressionsgewalt.
„Über eines habe ich mich immer gewundert“, gestand der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder, „wie wenig wahrgenommen worden ist, dass die Entscheidung zum Krieg eine fundamentale Veränderung der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik bedeutet hat. Ich behaupte: Keine andere Regierung als unsere hätte sie so treffen können und so ausgehalten.“ (Der Spiegel, Heft 23-1999, S. 33) Auch die Verwirrung des Gewaltbegriffs hatte dafür den Boden bereitet.

Befreiungskampf

Verschwindet der konkrete Begriff der völkerrechtswidrigen Aggression in beliebigem Moralisieren über Gewalt im Allgemeinen, so verschwimmt auch der Begriff der legitimen Verteidigung gegen die Angriffshandlungen. Selbstverteidigung ist ein naturgegebenes Recht des Staates wie der einzelnen Person. Das „unveräußerliche Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung“ wird auch von der VN-Charta nicht beeinträchtigt, wie in Artikel 51 ausdrücklich bekräftigt wird. Andererseits berühren legitime, nicht unter das Gewaltverbot fallende Maßnahmen der nationalen Selbstverteidigung in keiner Weise die andere Ausnahme vom Gewaltverbot, nämlich die „Befugnis und Pflicht“ des Sicherheitsrats, „jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Aus dem Selbstverteidigungsrecht der Staaten gemäß Artikel 51 der VN-Charta kann logischerweise gefolgert werden, dass auch Bevölkerungen unter illegaler fremder Besatzung in ihrem Kampf für nationale Befreiung legitimer Weise alle Mittel, einschließlich militärischer, einsetzen können. Die Auffassung von der Legitimität des nationalen Befreiungskampfes kann sich auf zahlreiche Resolutionen der VN-Generalversammlung stützen.
Der Völkerrechtler Gregor Schirmer vertritt den Standpunkt, dass durch diese Resolutionen und die entsprechende Staatenpraxis Völkergewohnheitsrecht entstanden ist. Das werde zwar bestritten. Man berufe sich darauf, dass westliche und direkt durch den bewaffneten Widerstand betroffene Staaten denjenigen Resolutionen, in denen bewaffnete Gewalt ausdrücklich sanktioniert wird, nicht zugestimmt haben „Es ist jedoch,“ so der Völkerrechtler, „zumindest ein starkes Argument für die Existenz von Völkergewohnheitsrecht, wenn über Jahrzehnte der bewaffnete Befreiungskampf von der überwältigenden Mehrheit der UN-Mitglieder als legitim betrachtet wurde.“ (Gregor Schirmer, Befreiungskampf oder Terrorismus? In: junge Welt v. 16. März 2005 http://www.jungewelt.de/2005/03-16/003. php)
Schirmer führt dazu folgendes aus: „In der Deklaration der Generalversammlung über die Prinzipien des Völkerrechts von 1970 wird festgestellt: „die Unterwerfung von Völkern unter fremdes Joch, fremde Herrschaft und fremde Ausbeutung stellt eine Verletzung dieses Prinzips [des Prinzips der Selbstbestimmung – G.S.] als auch eine Missachtung grundlegender Menschenrechte dar; und steht im Widerspruch zur Charta.“ Dann heißt es: „Bei ihren Aktionen und ihrem Widerstand gegen solche Gewaltmaßnahmen in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese Völker berechtigt, … um Unterstützung nachzusuchen und diese zu erhalten.“
Das Wort „bewaffnet“ wurde vermieden, weil sonst die einstimmige Annahme der Deklaration nicht erreicht worden wäre. Dass mit „Aktionen“ und „Widerstand“ auch bewaffneter Kampf erfasst ist, geht aus dem Zusammenhang hervor und wird durch nachfolgende Resolutionen zur Realisierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker bestätigt.
In der Resolution zum Selbstbestimmungsrecht vom gleichen Jahr 1970 wird die Legitimität des Kampfes zur Wiedererlangung des Rechts von Völkern auf Selbstbestimmung „durch jegliche, ihnen zur Verfügung stehende Mittel“ proklamiert. Aufschlussreich ist die Resolution der Generalversammlung 3103 (XXVIII) von 1973, durch die der bewaffnete Befreiungskampf als internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen anerkannt wurde. Dieser Kampf – so heißt es in der Resolution – „ist legitim und in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien des Völkerrechts“.
In der Resolution zum Selbstbestimmungsrecht von 1973 wird dann eindeutig formuliert: Die Generalversammlung „bestätigt die Legitimität des Kampfes der Völker für die Befreiung von kolonialer und Fremdherrschaft und ausländischer Unterjochung mit allen verfügbaren Mitteln, einschließlich des bewaffneten Kampfes“. Die Resolution wurde mit 97 Stimmen der sozialistischen und der Dritte-Welt-Staaten gegen fünf Stimmen bei 28 Stimmenthaltungen angenommen. In jeder der einschlägigen Resolutionen zum Selbstbestimmungsrecht der folgenden 17 Jahre bis 1990 wird, bei ähnlichem Abstimmungsverhalten, die Formel „einschließlich des bewaffneten Kampfes“ wiederholt.“
Der bewaffnete Befreiungskampf wird auch in der schon behandelten Aggressionsdefinition vom Aggressionsverbot ausdrücklich ausgenommen (Art. 7). Es wird bestimmt: „Nichts in dieser Definition … kann in irgendeiner Weise das Recht auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit … von Völkern, denen dieses Recht gewaltsam entzogen wurde, beeinträchtigen, insbesondere von Völkern unter kolonialen und rassistischen Regimes oder anderen Formen der Fremdherrschaft; noch das Recht dieser Völker, für dieses Ziel zu kämpfen und dafür Unterstützung zu suchen und zu empfangen.“
Der Terminus „bewaffneter Kampf“ wird wiederum aus dem gleichen taktischen Grund vermieden. „Aber“ so Gregor Schirmer, „gerade dieser bewaffnete Kampf ist eingeschlossen. Das geht allein daraus hervor, dass es sich um einen Kampf handelt, der nicht unter das Aggressionsverbot, also nicht unter das Verbot der Anwendung von Waffengewalt fällt. Die Ausnahme von verbotener Waffengewalt kann logischer Weise nur zulässige Waffengewalt sein.“

Sagen, was Sache ist

Da das Gewaltverbot zwingendes Völkerrecht ist, da es als solches nach Artikel 25 des Grundgesetzes „Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“ erzeugt, ist es geradezu die verfassungsmäßig gebotene erste Bürgerpflicht, von der Bundesregierung die strikte Einhaltung des Gewaltverbots zu fordern und, wie es im Aufruf des Deutschen Freidenker-Verbands zur Demo für ein Ende des Krieges in Afghanistan am 20. Februar in Berlin heißt, klar und eindeutig zu erklären:
„Der NATO-Krieg gegen Afghanistan ist ein völkerrechtliches Verbrechen. Die Besetzung Afghanistans durch die USA, Deutschland und ihre Verbündeten vergewaltigt das Selbstbestimmungsrecht der Afghanen. Der Widerstand gegen die Invasoren und Besatzer – auch mit militärischen Mitteln – ist ein unveräußerliches Recht aller unterdrückten Länder.“

Klaus von Raussendorff, Bonn, ist Referent des Verbandsvorstandes für Internationale Solidarität


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