{"id":9699,"date":"2021-03-14T16:50:16","date_gmt":"2021-03-14T15:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=9699"},"modified":"2021-04-27T02:09:34","modified_gmt":"2021-04-27T00:09:34","slug":"grundrechteverteidigung-ist-nicht-reaktionaer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=9699","title":{"rendered":"Grundrechteverteidigung ist nicht &#8222;reaktion\u00e4r&#8220;"},"content":{"rendered":"<h5>Zu Andreas Wehrs Rechtspositivismus im Notstand<\/h5>\n<p><em>Von <strong>Klaus Linder<\/strong><\/em><\/p>\n<h5>I. Grundrechte mit Possessivpronomen?<\/h5>\n<p>Anfang Februar ver\u00f6ffentlichte Andreas Wehr einen Artikel unter der \u00dcberschrift:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u201e<strong>Die Grundrechte der Querdenker\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Warum der behauptete Abbau von Freiheitsrechten fehl geht\u201c <a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>.<\/p>\n<p>Was sagt der Genitiv \u201e&#8230; der Querdenker\u201c? Entweder: f\u00fcr \u201edie Querdenker\u201c gibt es \u201ebesondere Grundrechte\u201c \u2013 das erg\u00e4be keinen Sinn. Grundrechte sind f\u00fcr alle Staatsb\u00fcrger die gleichen oder sie sind keine. Oder: \u201eDie Grundrechte der Querdenker\u201c sind \u201eihr\u201c Kopfprodukt. Das w\u00fcrde bedeuten, dass subjektive Motivationen ausreichen, um Grundrechteverteidigung f\u00fcr abwegig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Unter\u00fcberschrift \u201eWarum der behauptete Abbau von Freiheitsrechten fehl geht\u201c scheint grammatisch eher so gedacht: \u201eWarum die Behauptung eines Abbaus von Freiheitsrechten fehlgeht\u201c. Offenbar ist gemeint, die Behauptung gehe fehl, dass Abbau von Freiheitsrechten in Deutschland stattfindet. Die gravierenden Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind allerdings keine Behauptung. Niemand streitet sie ab \u2013 andernfalls g\u00e4be es keine Sondererm\u00e4chtigungen, die sie institutionalisieren.<\/p>\n<p>Die n\u00e4chste Frage ist: Wer und welche Aussagen sind mit \u201eDie Querdenker\u201c gemeint? Auch \u201eMainstream\u201c-Medien betonen seit einem halben Jahr, diese seien ein \u201eheterogenes Spektrum\u201c. Sind rechtstheoretische Aussagen, falls belegbar, von einer breiten Masse Protestierender geteilt? Das m\u00fcsste nachgewiesen werden, denn in einer sp\u00e4teren \u00dcberschrift bestimmt Wehr \u201eDie Querdenker\u201c als \u201eAnh\u00e4nger einer reaktion\u00e4ren Grundrechtsauslegung\u201c.<\/p>\n<p>Wehr belegt nicht, wer sozialer Tr\u00e4ger einer einheitlichen \u201eQuerdenker-Rechtsauffassung\u201c sei. Er nennt Kan\u00e4le \u201ealternativer Medien\u201c, die Zeitung \u201eDemokratischer Widerstand\u201c \u2013 letztendlich eine Handvoll Publizisten und \u201eProminente\u201c \u2013 , verweist auf die Homepage von Stuttgart 711 und f\u00fchrt \u201eCorona-Demonstranten\u201c an. Wehr erw\u00e4hnt, dass Querdenker-Demonstrationen ihren H\u00f6hepunkt im August 2020 erreichten.<\/p>\n<p>Angesichts der inzwischen breitgestreuten Kritik in der Bev\u00f6lkerung an den \u201eCorona-Ma\u00dfnahmen\u201c der Bundesregierung (mitsamt Begr\u00fcndungen) entsteht der Eindruck, dass unter dem Pappkameraden \u201eQuerdenker\u201c sowohl die Kritik als auch die Grundrechteverteidigung als solche diskreditiert werden sollen. Woher h\u00e4tte Einigkeit \u00fcber rechtstheoretische Fragen bei kurzfristig entstandenen Massenkundgebungen, die diverse Schichten anzogen, entstehen k\u00f6nnen? Es geht dabei, unter der Wucht der vielleicht verheerendsten Krise des bisherigen Kapitalismus, um materielle Triebkr\u00e4fte, die ihren politischen Ausdruck suchen, nicht um Rechtslehre.<\/p>\n<h5>II. Die Grundrechte \u201eder Querdenker\u201c sind dieselben Grundrechte wie die Grundrechte der Arbeiterklasse<\/h5>\n<p>Folglich k\u00f6nnte man, wenn \u201edie Querdenker\u201c Grundrechte verteidigten, es nicht ihnen anlasten, wenn sowohl die, die Andreas Wehr \u201eLinke\u201c nennt, als auch andere gesellschaftliche Akteure, es nicht tun.<\/p>\n<p>Aber sie tun es nicht alle nicht.<\/p>\n<p>Als im November 2020 die reaktion\u00e4ren Kreise das \u201e3. Infektionsschutzgesetz\u201c vorlegten, um ihre Ma\u00dfnahmen- und Verordnungspolitik parlamentarisch absegnen zu lassen, kamen substantielle Warnungen nicht nur von Rechtswissenschaftlern, sondern u.a. auch von Gewerkschaften. Die Kritik von ver.di f\u00fchrte u.a. Grundrechte an, die dauerhaft verletzt werden<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>. Sind die Grundrechte von ver.di von denen \u201eder Querdenker\u201c zu unterscheiden? Wehr legt nahe, dass ver.di unter dasselbe Verdikt fiele wie \u201eQuerdenken\u201c, beanstandet er doch sogar, dass die Oppositionspartei \u201eDie Linke\u201c im Bundestag (nicht im Bundesrat) gegen das Gesetz stimmte: \u201eUmso unverst\u00e4ndlicher ist es, dass die Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE gegen sie stimmte.\u201c<\/p>\n<p>Sehen wir uns \u201edie Grundrechtsauslegung\u201c von ver.di an, die die \u201egravierenden Eingriffe\u201c als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und teilweise willk\u00fcrlich <em>ablehnt<\/em>. Ich f\u00fcge der Aufz\u00e4hlung von Passagen, die die Artikel 1 bis 20 GG betreffen, deren Kurzbegr\u00fcndung bei.<\/p>\n<p><em>Generell<\/em> stellte ver.di zum Entwurf des \u201e3. Infektionsschutzgesetz\u201c (3. IfSG) fest:<\/p>\n<p>\u201eAllerdings kann auch die Verabschiedung eines formellen Gesetzes nicht \u00fcber den materiellrechtlich gleichwohl andauernden, gr\u00f6\u00dften kollektiven und teilweise durchaus unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik hinwegt\u00e4uschen.\u201c<\/p>\n<p><em>Art. 1 und Art. 2<\/em>: Impfdokumentation \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG;<\/p>\n<p>die avisierte Einf\u00fchrung einer Regelung, \u00e4rztliche Untersuchungen durch RechtsVO (\u00a7 36 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. c) IfSG-E) anweisen zu k\u00f6nnen: Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1, 3 GG;<\/p>\n<p><em>Art. 3<\/em>: Es wird nicht zwischen l\u00e4ndlichen Regionen und st\u00e4dtischen Ballungsr\u00e4umen mit ihren Infektionsrisiken differenziert: Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten sowie Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten ist verboten);<\/p>\n<p>Verpflichtung zur Vorlage einer Impfdokumentation: grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch im beruflichen Kontext;<\/p>\n<p><em>Art. 12<\/em>: Jede Quarant\u00e4neanordnung aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet: Beeintr\u00e4chtigung des durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gew\u00e4hrleisteten Grundrechts auf die Freiheit der Person.<\/p>\n<p>Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 gesch\u00fctzte Berufsfreiheit in Form der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit.<\/p>\n<p><em>Art. 13<\/em>: Wird die Einhaltung der h\u00e4uslichen Quarant\u00e4ne zudem durch Polizei, Ordnungsamt oder andere Beh\u00f6rden vor Ort kontrolliert: Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Schlie\u00dflich d\u00fcrfte auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ber\u00fchrt sein.<\/p>\n<p><em>Art 20<\/em>: \u201eAuch ist der Katalog der Bek\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen in \u00a7 28a Abs. 1 IfSG-E viel zu weitgehend und schr\u00e4nkt die Grundrechte von Besch\u00e4ftigten in den betroffenen Branchen in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise ein. (\u2026) Die Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.\u201c<\/p>\n<p>Die Berufung auf diese Artikel f\u00e4llt identisch aus, ob der \u201eGrundrechteausleger\u201c \u201eQuerdenker\u201c oder \u201eGewerkschaft\u201c hei\u00dft.<\/p>\n<p>Auch folgende S\u00e4tze Wehrs forcieren gesellschaftliche Spaltung: \u201eBesonders scharf greifen die Querdenker die gegenw\u00e4rtigen Einschr\u00e4nkungen des Demonstrationsrechts an. Das Recht auf freie Versammlung ist in Art. 8 GG \u2013 sowie in den meisten deutschen Landesverfassungen \u2013 ausdr\u00fccklich als Grundrecht garantiert. In Absatz 2 von Art. 8 GG hei\u00dft es aber auch: &#8218;F\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr\u00e4nkt werden.&#8217;\u201c<\/p>\n<p>Mit solchen Aussagen werden \u201eLinke\u201c und \u201eQuerdenker\u201c in puncto Wahrnehmung des Versammlungsrechts gegeneinander ausgespielt.<\/p>\n<h5>III. \u201eDie Querdenker\u201c als Vertreter eines Liberalismus des XIX. Jahrhunderts?<\/h5>\n<p>Wehr setzt in seinem Einleitungskapitel ein politisches Freund-Feind-Verh\u00e4ltnis: \u201eLinke\u201c versus \u201eQuerdenker\u201c. Beide Seiten bleiben undefiniert.<\/p>\n<p>Der Text beginnt mit der Aussage: \u201eSie (\u201edie Querdenker\u201c, K.L.) geben vor, das Grundgesetz zu verteidigen &#8211; doch tats\u00e4chlich haben die Querdenker ein Verst\u00e4ndnis von Freiheitsrechten, wie es im 19. Jahrhundert \u00fcblich war. Die damalige Gegen\u00fcberstellung von Grundrechten und Staat entspricht jedoch nicht mehr dem heutigen Verfassungsverst\u00e4ndnis. Linke sollten sich daher nicht mit solch&#8216; einem \u00fcberkommenen Bild von Freiheitsrechten gemein machen.\u201c<\/p>\n<p>Was \u201eim 19. Jahrhundert\u201c \u201e\u00fcblich war\u201c, ist so unspezifisch, dass es \u00fcber \u201eheutiges Verst\u00e4ndnis\u201c nichts aussagt. Das liberale Zeitalter begann in England mit dem 17., in Frankreich dem 18., in Deutschland mit dem 19. Jahrhundert. In die Zeit, von der bei Wehr die Rede ist, fiel bereits das Aufkommen eines neuen revolution\u00e4ren Akteurs, der organisierten sozialistischen Arbeiterbewegung, die im Klassenkampf schwerlich darauf verzichtet h\u00e4tte, sowohl auf die Erhaltung als auch die Erweiterung der b\u00fcrgerlichen Grundrechte zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Wehr zitiert den Verfassungsrechtler Hans-Peter Schneider, um den aus einer Schrift Hans Kelsens gewonnenen Begriff einer merkw\u00fcrdig ortlosen \u201emodernen Demokratie\u201c zu explizieren: \u201eDer Wandel des Freiheitsbegriffs, der von der Vorstellung eines Freiseins des Individuums von staatlicher Herrschaft zur Vorstellung einer Beteiligung des Individuums an staatlicher Herrschaft f\u00fchrt, bedeutet zugleich die Losl\u00f6sung des Demokratismus vom Liberalismus.\u201c<\/p>\n<p>Nun w\u00e4re das, was damit der heutigen Grundrechteverteidigung zugeschrieben wird (\u201eFreisein des Individuums von staatlicher Herrschaft\u201c):\u00a0 Anarchismus. Das trifft die Interessenlage und Vorstellungswelt der deutschen liberalen Bourgeoisie zum ausgehenden 19. Jahrhundert nicht, zumal sie bekannterma\u00dfen das folgenschwere B\u00fcndnis mit den Junkern gegen das Proletariat suchte. Halten wir f\u00fcrs erste fest: Gegen den Anti-Etatismus, oder Anarchismus, setzt Wehr mit Kelsen einen \u201eStaat an sich\u201c, den nicht minder ahistorischen Etatismus, den er, ungeachtet der Gesellschaftsformation und der Klassenmachtverh\u00e4ltnisse, als \u201emoderne Demokratie\u201c und als einen die Freiheit und Partizipation des Individuums organisierenden Parlamentarismus sieht. Der Antagonismus \u201eIndividuum \u2013 Staat\u201c erscheint so losgel\u00f6st wie die Parteiendemokratie, die ihn f\u00fcr die Staatssubjekte \u00fcberbr\u00fccken soll. Nun ist die Entfremdung des einzelnen vom Gemeinwesen eine andere unter den Fesseln des Feudalabsolutismus als unter einem staatsmonopolistischen Kapitalismus vom Typ des gegenw\u00e4rtigen Regimes in Deutschland. Dass damit der \u201eObrigkeitsstaat\u201c Geschichte sei, ist ein frommer Wunsch.<\/p>\n<p>Wie steht es aber um einen \u201e19. Jahrhundert-Liberalismus der Querdenker\u201c?<\/p>\n<p>Das \u201eQuerdenker\u201c-Zitat, das Wehr anf\u00fchrt, stammt aus der Zeitung \u201eDemokratischer Widerstand\u201c, von ihrem Herausgeber Anselm Lenz, Initiator der verblichenen Berliner \u201eHygienedemos\u201c. Die PR-Idee, Grundgesetz-Exemplare als Winkelemente einzusetzen, wurde von Lenz eingef\u00fchrt. Wir sollten hier in Sachen \u201eRechtsauffassung\u201c f\u00fcndig werden. Schauen wir in die erste Nummer des Blattes<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>:<\/p>\n<p>Vom Grundgesetz \u201ebesteht\u201c man dort nur auf den ersten 20 Artikeln &#8211; was immerhin bedeutet, Artikel wie 25 (Bezug auf V\u00f6lkerrecht) und 26 (Friedensgebot) au\u00dfen vor zu lassen. Gewiss eine kontraproduktive Selbstbeschr\u00e4nkung. Den 20 Artikeln werden \u00fcberzeitlich-\u00fcbergesellschaftliche Eigenschaften zugeschrieben:<\/p>\n<p>\u201eWir treffen uns jetzt auf dem Boden des Grundgesetzes wieder. Die ersten 20 Artikel sind g\u00fcltig und das zu jeder Zeit.\u201c<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich tritt eine Selbstbeschreibung als \u201eliberal\u201c mehrfach entgegen:<\/p>\n<p>\u201eEs sind nun parteiunabh\u00e4ngige und mutige Liberale, die den Anfang machen: MedizinerInnen, Juristen, Journalisten, Arbeiter, H\u00e4ndler, kleine und mittlere Unternehmer, Alte und Junge in der Bundesrepublik!\u201c<\/p>\n<p>Weiter: \u201eDenn die Grundlage, sich auch politisch streiten oder gar schneiden zu k\u00f6nnen, sind die liberalen Grundrechte.\u201c<\/p>\n<p>\u201eWir sind Liberale fernab von Parteien und Abh\u00e4ngigkeiten.\u201c<\/p>\n<p>Ein koh\u00e4renter Bezug auf die Lehren des klassischen Liberalismus l\u00e4sst sich nicht erkennen, wohl aber die postmoderne Manier, Vokabeln ohne historischen Inhalt aufzubauschen. Der Sinn ist hier eher ein negativer: \u201eWir sind liberal\u201c, will sagen: nicht proletarisch, nicht sozialistisch, nicht Arbeiterbewegung.<\/p>\n<p>Vergleichen wir. Historischer Liberalismus als Weltanschauung und politische Doktrin ist nicht in blo\u00df rechtlichen Termini zu fassen. Er meinte &#8211; aufkl\u00e4rerisches Naturrecht, mit Gesellschaftsvertrag und Gewaltenteilung; freie Entfaltung des Individuums; Entwicklung und Schutz des kapitalistischen Privateigentums, des Freihandels, der Gewerbefreiheit; die Forderungen nach allgemeinem Wahlrecht, Presse-, Versammlungs-, Glaubensfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz. \u00d6konomische Grundlage war die freie kapitalistische Konkurrenz, nicht das Monopol.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich finden wir auch die Ank\u00fcndigung \u201ewirtschaftspolitischer\u201c Vorstellungen in \u201eDemokratischer Widerstand\u201c, verquickt mit vagen Rechtsvorstellungen. Die Nr. 1 enth\u00e4lt einen Artikel der Herausgeber: \u201eNeue Wirtschaftsgesetze kommen so oder so!\u201c. Dort wird Nebul\u00f6ses beschworen:<\/p>\n<p>\u201eDenn es ist schlie\u00dflich gar nicht so schwierig zu begreifen: Der Planet ist kugelf\u00f6rmig und damit endlich. So sind alle lebenden und zuk\u00fcnftigen Menschen bis auf Weiteres in ein unausweichliches Verh\u00e4ltnis untereinander und zur Materie gesetzt.\u201c<\/p>\n<p>Wir befinden uns in einer auf den Kopf gestellten Welt des subjektiven Idealismus, in der es zuerst \u201edie Menschen\u201c gibt, und dann eine Materie, zu der man sie \u201ein ein unausweichliches Verh\u00e4ltnis\u201c setzen muss&#8230; Auch \u201eGesetzestexte\u201c sind nicht aus den \u00f6konomischen Interessen hervorgegangen, sondern die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten der \u00d6konomie \u201efu\u00dfen\u201c laut \u201eDemokratischem Widerstand\u201c auf ihnen. Das Ausgehen von der westdeutschen \u201ebesten Verfassung\u201c f\u00fchrt Lenz \/ Sodenkamp zu chauvinistischen \u201eVisionen\u201c der Begl\u00fcckung Europas: \u201eEs muss jetzt eine Entscheidung getroffen werden, wie sich Europa entwickeln m\u00f6chte. Provinz der Welt ist der europ\u00e4ische Kontinent bereits jetzt\u201c &#8230;\u00a0 Wohlgemerkt: der europ\u00e4ische <em>Kontinent &#8211;<\/em> nicht nur die deutschdominierte EU &#8211; also unter Einbeziehung Russlands, der Ukraine, Belarus&#8216;, bekommt, ausgehend von Art 1- 20 des deutschen GG, ein \u201eneues Recht\u201c, wie dort weiter ausgef\u00fchrt wird&#8230; In \u201eDemokratischer Widerstand\u201c Nr. 31 (Weihnachten 2020) wurde entsprechend der Schulterschluss der \u201eDemokratiebewegung\u201c in Wei\u00dfrussland \u2013 also der imperialistischen \u201ebunten Revolution\u201c unter rot-wei\u00df-roten Besatzer-Fahnen \u2013 mit der \u201edeutschen Demokratiebewegung\u201c beworben.<\/p>\n<p>Zur besseren Verdeutlichung der \u201ewirtschaftspolitischen\u201c Vorstellungen des vermeintlichen Liberalen f\u00fchre ich eine sp\u00e4tere Quelle von Lenz an. Es ist der Artikel von Lenz: \u201eMillionen Demokraten in Berlin erwartet\u201c, der im August 2020 bei KenFM erschien<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>:<\/p>\n<p>Die Zur\u00fcck\u00fcbersetzung aus der dortigen \u201esatirischen\u201c Ansprache der \u201eRegierungen des Westens und der federf\u00fchrenden Kapitalfraktionen\u201c (die von Lenz ganz unsatirisch aufgefordert werden, ihr \u201eVersagen\u201c \u201ein neue St\u00e4rke zu verwandeln\u201c) ergibt folgendes Wunschpanorama: Enteignet werden sollen wenige ultrareiche Oligarchen (Larry Fink, Jeff Bezos und die \u00fcblichen Verd\u00e4chtigen). Weder der Kapitalismus, noch der Imperialismus werde abgeschafft, sosehr das als \u201eKapitalismuskritik\u201c daherkommt. Der Enteignung einiger Couponschneider wird die Ausl\u00f6sung eines Innovationsschubs zugetraut, damit der Westen gegen \u201edas autorit\u00e4re China\u201c mithalten kann. Der \u201eangels\u00e4chsischen Welt\u201c gesteht Lenz \u201egro\u00dfe Verdienste f\u00fcr das ganze Menschengeschlecht zu\u201c (etwas anderes als die Liquidierung des Kommunismus kann mit dieser Anbiederung kaum gemeint sein).<\/p>\n<p>Hier wird ein blo\u00dfes Alternativ-Programm des Kalten Krieges gegen China entworfen, das den westlichen Imperialismus von einigen bremsenden Elementen der Renten\u00f6konomie entschlacken soll, um ihn wieder konkurrenz- und \u201emodernisierungs\u201cf\u00e4hig zu machen. Hinter dem Programmpunkt, die K\u00f6pfe einiger Finanzoligarchen rollen zu lassen, steht die irreale Vorstellung, es best\u00fcnden die wirtschaftlichen Voraussetzungen, um in eine vorige Stufe des Kapitalismus zur\u00fcckzukehren. Das ist aber nicht das 19. Jahrhundert, sondern eher der Imperialismus um das letzte Drittel des 20. Jahrhunderts, soweit er noch \u201einnovativ\u201c und \u201ekonkurrenzf\u00e4hig\u201c schien.<\/p>\n<p>Wer sonstige reaktion\u00e4re Inhalte auf den Seiten des \u201eDemokratischen Widerstand\u201c sucht, findet sie zuhauf: Durchgehender Antikomunismus; die permanente Anti-DDR-Demagogie mit der konterrevolution\u00e4ren Losung \u201eFriedliche Revolution 89 vollenden!\u201c; der durchgehende Bezug auf die \u201eTotalitarismustheorie\u201c, also eine Staatsdoktrin des transatlantisch-deutschen Imperialismus; eine ausufernde Demagogie gegen die Volksrepublik China und die Fiktion einer angeblichen USA-chinesischen \u201eWeltdiktatur\u201c oder China gar als \u201etotalit\u00e4rer Urheber\u201c der \u201eweltweiten Coronadiktatur\u201c und dergleichen mehr.<\/p>\n<p>Aber: Es gibt keine Stelle, aus der hervorginge, dass die Verteidigung der Grundrechte als solche ebenfalls reaktion\u00e4r w\u00e4re.<\/p>\n<h5>IV. \u201eDie Querdenker\u201c als Wiederkehr eines reaktion\u00e4ren Naturrechts?<\/h5>\n<p>Die zitierte Nr.1 des \u201eDemokratischen Widerstand\u201c erschien im April 2020. Seitdem floss viel Wasser die Spree hinab. Die Abtrennung der dem GG vorgeordneten Artikel 1 -20 und ihre Ausstattung mit \u00fcberstaatlich-zeitlosem Wert durch Lenz scheint der Charakterisierung \u201eder Querdenker\u201c durch Andreas Wehr in einem Punkt zu entsprechen: als Wiederkehr des Naturrechts. In seiner Schematik schl\u00e4gt Wehr \u201edie Querdenker\u201c als Kollektivum dem Naturrecht zu, gegen das implizit der Kelsensche Positivismus in scharfer Frontstellung gesetzt wird. Gleich nach der \u00dcberschrift \u201eDie Querdenker als Anh\u00e4nger einer reaktion\u00e4ren Grundrechtsauslegung\u201c ist zu lesen:<\/p>\n<p>\u201eDie Auslegung der Grundrechte im Sinne ihres \u201aFunktionswandels im demokratischen Verfassungsstaat\u2018 war und ist aber nicht unumstritten, weder in der Rechtswissenschaft noch in der Politik. Ma\u00dfgebliche Kr\u00e4fte bestehen in der Bundesrepublik weiterhin auf ihrer urspr\u00fcnglichen Bedeutung, wonach sie vor- bzw. \u00fcberstaatliche Rechte seien. Zu ihnen geh\u00f6rte vor allem der Verfassungsrechtler Carl Schmitt, der in seinem Werk \u201aVerfassungslehre\u2018 schrieb: \u201aF\u00fcr einen wissenschaftlich brauchbaren Begriff muss daran festgehalten werden, dass Grundrechte im b\u00fcrgerlichen Rechtsstaat nur solche Rechte sind, die als vor- und \u00fcberstaatliche Rechte gelten k\u00f6nnen, die der Staat nicht nach Ma\u00dfgabe seiner Gesetze verleiht, sondern als vor ihm gegeben anerkennt und sch\u00fctzt. (\u2026) Diese Grundrechte sind also ihrer Substanz nach keine Rechtsg\u00fcter sondern Sph\u00e4ren der Freiheit, aus der sich Rechte, und zwar Abwehrrechte ergeben.\u2018 Dahinter steht die Vorstellung, dass diese Rechte dem Menschen qua Geburt als Naturrecht zustehen. Obwohl Carl Schmitt\u201a der staatstheoretische Wegbereiter und Rechtfertiger des deutschen Faschismus\u2018 nach 1945 in der Bundesrepublik akademisch isoliert blieb, konnte er zahlreiche ihrer wichtigsten Verfassungsrechtler nachhaltig beeinflussen, etwa Josef Isensee, Theodor Maunz und Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde.\u201c<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte au\u00dfer Frage sein, dass f\u00fcr die verfassungsrechtlichen Str\u00f6mungen im imperialistischen Teil Deutschlands seit Gr\u00fcndung des Separatstaats die Schmitt-Schule tonangebend war. Auf seine Weise war der neukantianische Positivismus, den Andreas Wehr zu reanimieren trachtet, dort aber ebenfalls tonangebend: Es war die Ideologie der westdeutschen Sozialdemokratie, die zur Zeit der \u201esozialliberalen\u201c Koalition insbesondere unter Helmut Schmidt nahezu zur Staatsdoktrin erhoben wurde (damals in der Karl-Popper-Variante) und einen verheerenden Impakt auf das Bildungswesen hatte.<\/p>\n<p>Die Besucher solcher republikweiten Demonstrationen d\u00fcrften sich die Augen reiben, von welchen rechtsphilosophischen Subtilit\u00e4ten sie Anh\u00e4nger sein sollen. Sie finden sich in einem s\u00e4uberlich zweigeteilten Weltbild wieder, indem sie auf die Seite folgender Assoziationsreihe sortiert werden: \u201eQuerdenker \u2013 reaktion\u00e4r \u2013 Naturrecht \u2013 \u00fcberstaatlich \u2013 Carl Schmitt \u2013 deutscher Faschismus\u201c. Darum ist es geboten, die Hintergr\u00fcnde dieser Begrifflichkeiten in ihrem historischen Kontext vorzustellen, anstatt sie als reduzierte Kampfk\u00fcrzel zu akzeptieren.<\/p>\n<h5>V. Naturrecht \u2013 grunds\u00e4tzlich reaktion\u00e4r und ahistorisch?<\/h5>\n<p>\u201eNaturrecht\u201c erscheint als Inbegriff ahistorischer\u00a0 Rechtsauffassung \u2013 ob es in seinen historischen Auspr\u00e4gungen nun von einer vorgegebenen g\u00f6ttlichen oder nat\u00fcrlichen Seinsordnung oder von nat\u00fcrlichen Eigenschaften des Menschen ausgeht, um daraus verbindliche \u201e\u00fcber\u201c dem jeweiligen positiven Recht stehende Normen f\u00fcr das gesellschaftliche Zusammenleben abzuleiten. W\u00e4ren wir Positivsten, w\u00e4re hier alles gesagt, und der Gegensatz zweier rechtsphilosophischer Schulen k\u00f6nnte in der b\u00fcrgerlichen Welt stehenbleiben bis zum Ende des Kapitalismus. Jedoch: \u201eWie l\u00f6st man einen Gegensatz? Dadurch, da\u00df man ihn unm\u00f6glich macht\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>.\u00a0 Als Ergebnis langer Klassenk\u00e4mpfe unterliegt das (\u201ewestliche\u201c) Naturrecht einer historischen Dialektik, die gerade es zum Tr\u00e4ger ausgesprochener Geschichtlichkeit bestimmte. Versuchen wir die \u201eRichtigstellung der Begriffe\u201c anhand seiner geschichtlichen Wandlungen im langen Kampf zwischen Feudalismus und B\u00fcrgertum.<\/p>\n<p>Das scholastische Naturrecht des Thomas von Aquin bedurfte, um die feudal-klerikale Ordnung zu rechtfertigen, eines ahistorisch-normativen \u201eGrundes\u201c der Rechtsordnung. Der Staat \u2013 als Folge des S\u00fcndenfalls \u2013 war Diener der Kirche und Hort der Ordnung. Aber schon im Mittelalter wurden auch innerhalb des Naturrechts Klassenk\u00e4mpfe ausgetragen: die christlichen Sektenbewegungen beriefen sich auf das absolute Naturrecht des Urzustandes und der Bergpredigt. Natur, Gott, die Bibel verb\u00fcrgten Forderungen nach sozialer Gleichheit, kompromisslosen \u201eLiebeskommunismus\u201c, wider die s\u00fcndige Welt mitsamt ihrer Ordnung.<\/p>\n<p>Im calvinistischen Naturrecht, als Ideologie des aufstrebenden B\u00fcrgertums, war der Keim zur Formulierung der individuellen Menschenrechte und ihrer Verteidigung gegen Gewalt angelegt, die damit in das christliche Naturrecht eindrangen. Das Naturrecht der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t mit der vom Volk ausgehenden Gewalt nimmt hier einen Ausgang. Das Naturrecht auf Widerstand gegen die Gewalt wurde, als st\u00e4ndische Kontrolle der obersten Gewalt, untergeordneten Beh\u00f6rden zuerkannt, noch nicht dem Individuum. Das calvinistische Naturrecht spielte eine bedeutende Rolle u.a. in den Befreiungsk\u00e4mpfen der Niederlande. Es wurde weitergetrieben bis zum Recht auf Revolution.<\/p>\n<p>Mit Hobbes, Locke wird im 17. Jahrhundert im Zuge der englischen Revolution das moderne weltliche Naturrecht ausgearbeitet. Das christliche Naturrecht wurde in dialektischer, bestimmter Negation verworfen. Karl Polak, einer der Autoren der ersten Verfassung der DDR: \u201eDieser \u00dcbergang vom Zustand der nat\u00fcrlichen (spontanen) Natur in den Zustand der menschlichen (vern\u00fcnftigen) Natur, das ist bei Hobbes der \u00dcbergang von dem Natur- in den Gesellschaftszustand\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>. Der Krieg aller gegen alle (bellum omnium contra omnes) wird als durch die Vernunft aufhebbar verstanden. Die Rolle des Staates als Garant der vern\u00fcnftigen Gesellschaftsordnung wird nun, ausgehend vom Naturrecht, in die Entwicklungsperspektive menschheitlichen Fortschritts gestellt. Ausgehend von einer ahistorischen, allenfalls als Geschichte des Abfalls vom paradiesischen Zustand gefassten naturrechtlichen Idee, wird das Naturrecht also zu einer Triebkraft des ideengeschichtlichen Fortschritts, im Sinne der H\u00f6herentwicklung der menschlichen Verh\u00e4ltnisse; mit revolution\u00e4ren Konsequenzen. Die Linie war: der Kampf gegen jede Theorie vom Gottesstaat und damit die feudalabsolutistische Ordnung (hierzu war die durch den Begr\u00fcnder des modernen Naturrechts, Hugo Grotius, vollzogene Trennung von Recht und Moral ein notwendiger Schritt im ideologischen Klassenkampf). Mit dem vern\u00fcnftigen B\u00fcrger im Mittelpunkt des Staates wurde letzterer humanistisch gefasst.<\/p>\n<p>Mit der Naturrechtstheorie der franz\u00f6sischen Aufkl\u00e4rung und der gro\u00dfen b\u00fcrgerlichen Revolution befinden wir uns in der Vorbereitungsphase einer historisch-dialektischen Gesellschafts- und Staatstheorie, ausgehend vom urspr\u00fcnglich \u201e\u00fcberzeitlichen\u201c Naturrecht. Es bedurfte allerdings noch der sich anbahnenden materialistischen Erkenntnis, dass die Geschichte der Menschheit die Geschichte k\u00e4mpfender Klassen ist. Mit Jean-Jacques Rousseau wird die Losung \u201eZur\u00fcck zur Natur\u201c (Retour \u00e0 la Nature) verbunden. Sein urspr\u00fcnglicher Natur- und Gesellschaftszustand, das \u201eGoldene Zeitalter\u201c, war durchaus wie bei der traditionellen Naturrechtstheorie (\u201evor dem S\u00fcndenfall\u201c) ein Idealzustand allgemeiner Freiheit und Gleichheit. Aber diesen verwies er in die Vorgeschichte der Menschheit, zeigte, wie er mit deren Weiterentwicklung ein Ende finden musste, und richtete sein Augenmerk auf deren historischen Prozess.<\/p>\n<p>Die Hegelsche Geschichtsdialektik, erst Recht die \u201eauf die F\u00fc\u00dfe gestellte\u201c von Marx, Engels und den gro\u00dfen Revolution\u00e4ren des XX. Jahrhunderts, kann nicht mehr im Rahmen des Naturrechts abgehandelt werden und steht auch in keiner Beziehung zu den Begrifflichkeiten, die uns durch den Artikel von Wehr, in dem eine marxistische Auffassung nicht vorkommt, vorgegeben sind. Verweilen wir stattdessen bei der immensen Bedeutung, die die aus dem Naturrecht entwickelten Grund- und Menschenrechte im Zuge der b\u00fcrgerlichen Revolutionen in Amerika und Frankreich erhielten.<\/p>\n<h5>VI. Grundrechte, Menschenrechte, B\u00fcrgerrechte, Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/h5>\n<p>Die neue Staatsform des revolution\u00e4ren B\u00fcrgertums musste unz\u00e4hlige \u201epositive\u201c Rechtsakte setzen<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a>. Zugleich liegt hier der historische H\u00f6hepunkt des Naturrechts (als einem der naturgegebenen Vernunft) in den Grund- (Menschenrechts-)Katalogen und ihren Vorl\u00e4ufern der Revolutionen des 17. und 18.\u00a0 Jahrhunderts. Das geh\u00f6rt wesentlich zur Geschichte des Liberalismus.<\/p>\n<p>In Negation der feudal-klerikalen Scholastik (die die \u201enat\u00fcrlichen Formen\u201c der Ungleichheit rechtfertigte), bildete sich seit Humanismus und Renaissance bis zur b\u00fcrgerlichen Aufkl\u00e4rung eine geschlossene Theorie nat\u00fcrlicher Rechte des Einzelnen auf Gleichheit, Gl\u00fcck, und Sicherheit. Dass die Auffassung einer nat\u00fcrlichen Gleichheit aller Menschen zum Kern des neuen Naturrechts wurde, hatte zweifachen materiellen Ursprung: die Notlage der ausgebeuteten, unterdr\u00fcckten Volksmassen und die Hemmnis der kapitalistischen Produktions- und Lebensweise durch feudalaristokratische Bevormundung und Privilegien.<\/p>\n<p>Vergegenw\u00e4rtigen wir uns die Grundrechtsforderungen der Befreiungsk\u00e4mpfe des 18. Jahrhunderts:<\/p>\n<p>Als erster Staat nahm 1776 Virginia eine Bill of Rights an. Ihr Artikel 1, in der Sprachform pr\u00e4gend bis in die Gegenwart, lautet:<\/p>\n<p>\u201eAlle Menschen sind von Natur aus frei und unabh\u00e4ngig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, die nach Eintritt in den Gesellschaftszustand weder ihnen noch ihren Nachkommen durch Vertrag oder gewaltsam entzogen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich das Recht auf Genu\u00df des Lebens und der Freiheit, auf Erwerb und Besitz des Eigentums, auf Gl\u00fcck und Sicherheit\u201c.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Reihenfolge in der \u201eUnabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung der dreizehn Vereinigten Staaten von Amerika\u201c vom 4. Juli 1776:<\/p>\n<p>\u201eWir halten diese Wahrheit f\u00fcr aus sich selbst heraus bewiesen, da\u00df alle Menschen von Geburt aus gleich und von ihrem Sch\u00f6pfer mit bestimmten Rechten ausgestattet sind, zu denen Leben, Freiheit und Gl\u00fccksstreben geh\u00f6ren\u201c.<\/p>\n<p>Am 26. August 1789 folgte eines der h\u00f6chststehenden politisch-rechtlichen Dokumente des europ\u00e4ischen B\u00fcrgertums, die \u201eErkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte\u201c der Konstituierenden Versammlung in der franz\u00f6sischen Revolution (D\u00e9claration des droits de l&#8217;homme et du citoyen). Als vier unver\u00e4u\u00dferliche Menschenrechte gelten: \u201eFreiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdr\u00fcckung\u201c. Sie wurden konkretisiert durch die in den 17 Artikeln enthaltenen Rechte, darunter die auf Gesetzlichkeit und Meinungsfreiheit.<\/p>\n<p>Die Revolutionsverfassungen wurden jeweils von einer Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte eingeleitet. Seitdem geh\u00f6ren Grundrechtekataloge zum Inventar der Verfassungen fast aller b\u00fcrgerlichen Staaten. In einer der weitgehendsten, der jakobinischen Verfassung von 1793 (Constitution de la R\u00e9publique Fran\u00e7aise), waren die Grundrechtsartikel auf 35 erweitert. Zu Menschen- und B\u00fcrgerrechten wurden unter anderen erkl\u00e4rt: Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Recht auf Arbeit oder Unterhalt, Recht auf Unterricht, Recht auf Teilnahme an der Gesetzgebung, Recht auf Revolution.<\/p>\n<p>An dieser Stelle ist auch zu erw\u00e4hnen, dass Robespierre bei Gelegenheit vom \u201eRecht auf Leben\u201c als dem ersten unter den unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten sprach<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>. Die ethische, humanistische Bedeutung ist einsichtig \u2013 zugleich die Schwierigkeit, dieses als \u201eallerh\u00f6chstes\u201c Grundrecht einem den Staat bindenden Grundrechtekatalog voranzustellen. F\u00fcr eine antagonistische Gesellschaft ist solch oberster naturrechtlicher Grundsatz unm\u00f6glich, allenfalls leere Allgemeinheit, in der die moralischen Priorit\u00e4ten aufeinanderprallen. Warum aber heute, angesichts der bestehenden imperialistischen Weltfront, auch eine sozialistische oder \u00dcbergangsgesellschaft ihren Grundrechtekatalog nicht unter das \u201eRecht auf Leben\u201c stellen kann, daf\u00fcr m\u00f6ge als Hinweis der Wahlspruch der kubanischen Revolution\u00e4re gelten: Patria o Muerte!<\/p>\n<p>Gleichwohl sind diese \u201eundiskutierbaren\u201c, \u201eunver\u00e4nderlichen\u201c, in \u00fcbergesetzlicher Sph\u00e4re \u201eaus sich selbst heraus bewiesener Wahrheit\u201c (Thomas Jefferson) konzipierten Menschenrechte Klassenrechte. Sie werden mit dem Verlauf der weiteren geschichtlichen Entwicklung und der Ver\u00e4nderung des B\u00fcrgertums von einer aufsteigenden, heroischen Klasse zur der niedergehenden, historisch reaktion\u00e4ren und perspektivlosen Ausbeuter- und Rentiersklasse von heute, die ihre politische Herrschaft nurmehr durch Reaktion auf ganzer Linie sichern kann und deren wirtschaftliche Basis, das Monopol, zur Errichtung des politischen Monopols im staatlichen \u00dcberbau dr\u00e4ngt, unvermeidlich einen \u201eFunktionswandel\u201c erfahren.<\/p>\n<p>Es gab und gibt keinen Kampf um B\u00fcrger-, Menschen oder Pers\u00f6nlichkeitsrechte, dessen soziales Substrat in letzter Instanz das Individuum und sein Privatissimum w\u00e4re. Gewiss: die Bezeichnung der B\u00fcrgerrechte als Menschenrechte war heroische Illusion der aufsteigenden Bourgeoisie, die ihr Klasseninteresse als das gemeinsame aller Menschen ausgab. Die erweiterte kapitalistische Reproduktion verlangte die \u201eUniversalisierung\u201c von Standesrechten zu B\u00fcrgerrechten, auch kosmopolitischen. Sie bedurfte der allseitig disponiblen Waren-, Arbeitskraftbesitzer und Tauschpartner und auf dem \u00e4u\u00dferen Markt Verwertungsbedingungen, die denen des inneren entsprechen.<\/p>\n<p>Aber wenn sie Ausdruck des Konkurrenzkapitalismus sind, so sind sie als Fortschritt innerhalb der Ausbeutung damit nicht historisch erledigt. Liegt, im Kampf gegen Ausbeutung, Unterdr\u00fcckung und Kolonialismus, die Konzeption der Menschen- und B\u00fcrgerrechte erst einmal vor, so bleiben sie Kettenglied im internationalen und nationalen Klassenkampf.<\/p>\n<p>So auch in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, der Universal Declaration of Human Rights, die am 10. Dezember 1948 von der UNO angenommen wurde. Hier, zusammen mit dem \u201eInternationalen Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\u201c von 1966, setzten die Vereinten Nationen einen Ma\u00dfstab, der das 1949 ohne jeden Volksentscheid angenommene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als weit unter dem v\u00f6lkerrechtlichen Mindeststandard erweist, was die verfassungsrechtlich als B\u00fcrgerrechte zu regelnden Menschenrechte betrifft \u2013 im Gegensatz zu den Verfassungen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Vereinten Nationen definierten als solche unter anderen (wenn auch ohne Erzwingungsgarantie): das Recht auf soziale Sicherheit und Betreuung, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Erholung, das Recht auf Bildung, das Recht auf Kultur &#8211; als f\u00fcr alle Menschen unver\u00e4u\u00dferliche Rechte. Ebendiese wird man in den Artikeln 2-19 des westdeutschen Grundgesetzes vergeblich suchen.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist die Fernwirkung der \u201eAllgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte\u201c auf das GG offenkundig, wenn deren Pr\u00e4ambel die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W\u00fcrde und ihrer gleichen unver\u00e4u\u00dferlichen\u00a0 Rechte als \u201efoundation of freedom, justice and peace in the world\u201c bezeichnet. Das ging fast w\u00f6rtlich ein in Art. 1 GG, wo der von den Westm\u00e4chten besetzte Teil Deutschlands das deutsche Volk sich \u201ezu den unverletzlichen und unver\u00e4nderlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt\u201c bekennen lie\u00df. Das klang immerhin als Zeichen, dass die internationale Lektion aus Faschismus und imperialistischem Krieg gelernt worden sei. W\u00e4hrend aber in GG Art.1, Abs. II sich noch das <em>Volk<\/em> der Deutschen zu den <em>Menschen<\/em>rechten bekennt, ist es schon in Art. 1, Abs. III nurmehr der <em>Staat<\/em>, der sich an die <em>Grund<\/em>rechte bindet.<\/p>\n<p>Wenn in diesem GG ein v\u00f6lkerrechtlicher Menschenrechte-Ma\u00dfstab auch schm\u00e4hlich unterboten wird, so ist doch eine zweite, von den West-Herrschenden beharrlich ungeliebte, Fernwirkung auf dieses GG wirkm\u00e4chtig geworden: n\u00e4mlich die Grundrechteauffassung der DDR, genauer gesagt: die von der SED im Herbst 1946 f\u00fcr Gesamtdeutschland vorgeschlagenen \u201eGrundrechte des deutschen Volkes\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> und die ebenso im Hinblick auf ein geeintes Deutschland konzipierte DDR-Verfassung von 1949. Was da vorgeschlagen wurde, h\u00e4tte im Falle der Annahme durch das deutsche Volk bedeutet, dass, im Sinne des Potsdamer Abkommens, die heutige, unter dem Corona-Ma\u00dfnahmen-Regime in der Krise noch verschlimmerte, Politik der materiellen und kulturellen Verelendung und Kriegsvorbereitung schlicht illegal geblieben w\u00e4re. Die DDR-Verfassungen von 1949 und 1968 haben diese B\u00fcrgerrechte noch ausgebaut.<\/p>\n<p>Gleichwohl war ihre Wirkung auf das unterbelichtete GG von realem Gewicht. Das zeigen dessen wenige sozialstaatliche Momente. Entsprechend hatte ab 1990 die Liquidierung der DDR die rapide Liquidierung der Sozialstaatlichkeit der BRD zur Folge. Das Sozialstaatsprinzip ist in diesem Grundgesetz verankert, aber schwach und in der Verfassungs<em>wirklichkeit<\/em> seltenst einklagbar; den Artikeln 20, 23, 28, 79 ist sie immanent. Es w\u00e4re Wunschdenken, dass eine rein theoretisch m\u00f6gliche Abkehr von der kapitalistischen \u201eSozialordnung\u201c, etwa aus den Enteignungsartikeln, die auf das \u201eAllgemeinwohl\u201c als recht leere Abstraktion verpflichten, eine tats\u00e4chliche Rechtsprechung gegen die besitzende Klasse erfolge. Das einzige, was hier gegen die Fokussierung auf Grundrechte spr\u00e4che, ist aber das Wissen, dass nur der politische Klassenkampf zu diesem Ziel f\u00fchrt, nicht die Grundrechte f\u00fcr sich. Demokratische Wirtschaftsverfassung als verfassungsrechtliche M\u00f6glichkeit wird weder aus den gegenw\u00e4rtigen Machtverh\u00e4ltnissen, noch aus den wenigen Buchstaben des Gesetzes in Verfassungswirklichkeit \u00fcberf\u00fchrt werden<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a>. Die sozialstaatlichen Bestimmungen sind schwach im Vergleich zu den rechtsstaatlichen und in der langj\u00e4hrigen Rechtsentwicklung der BRD weiterem \u201eFunktionswandel\u201c von oben unterworfen.<\/p>\n<p>Das ist aber alles kein Grund, sie gegen die subjektiven Rechte auszuspielen und sich einzubilden, \u201eechte\u201c Klassenpolitik finde nur \u201eim Sozialen\u201c statt. Wird dies als Vorwand missbraucht, die rechtsstaatlichen Bestimmungen nun auch noch gegen\u00fcber den sozialstaatlichen f\u00fcr unwesentlich zu erkl\u00e4ren, und die subjektiven Rechte als \u201eanachronistischen Liberalismus\u201c herabzusetzen, schl\u00e4gt \u201eKlassenorientierung\u201c um in Sozialopportunismus.<\/p>\n<p>Die weitblickende Haltung der KPD, die Verabschiedung des Grundgesetzes nicht zu unterst\u00fctzen, begr\u00fcndete Max Reimann 1949 im Parlamentarischen Rat mit den Worten: \u201eWir Kommunisten versagen aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen heraus dem Gesetz unsere Stimme. Die Gesetzgeber aber werden im Verlaufe ihrer volksfeindlichen Politik ihr eigenes Gesetz brechen. Wir Kommunisten aber werden die im Grundgesetz verankerten wenigen demokratischen Rechte gegen die Verfasser des Grundgesetzes verteidigen\u201c<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a>.<\/p>\n<p>Bekanntlich wurde ab den 1970er Jahren die Formulierung in Umlauf gebracht \u201ewerden wir dieses Grundgesetz verteidigen\u201c, anstatt historisch korrekt: \u201ewerden die wenigen in diesem Grundgesetz verankerten demokratischen Rechte verteidigen.\u201c Es ist heute unerl\u00e4sslich, die urspr\u00fcngliche Formulierung wiederherzustellen. Nachdem die Annexion der DDR \u00fcber den Art. 23 bewerkstelligt, die Pr\u00e4ambel des GG missachtet wurde, steht die Verwirklichung des Art. 146 auf der k\u00fcnftigen Tagesordnung der deutschen Nation und der deutschen Arbeiterklasse: die Verabschiedung einer gesamtdeutschen Verfassung durch das deutsche Volk f\u00fcr das deutsche Volk. Seit 1990 gibt es keinen Anlass mehr, zu behaupten, dass Max Reimann und die KPD heute das Grundgesetz als solches verteidigen w\u00fcrden. Aber: die wenigen darin verankerten demokratischen Rechte sehr wohl!<\/p>\n<p>Die b\u00fcrgerlich-demokratischen Grundrechte werden so zu einer Normierung der Bedingungen im Klassenkampf. Die demokratischen Kr\u00e4fte, insbesondere die Arbeiterbewegung, dr\u00e4ngen auf ihre Erhaltung als normierte Freiheiten sowie auf ihre Erweiterung (Recht auf Arbeit, Gleichberechtigung der Frauen, gesetzliche Begrenzung des Arbeitstages, Koalitionsrecht, Streikrecht). Die reaktion\u00e4rste Bourgeoisie versucht sie zu entwerten, sie ihres Vorranges zu entkleiden, als unverbindliche Programms\u00e4tze zu handhaben, sie vor\u00fcbergehend oder dauerhaft aufzuheben (Notstandsklauseln und -gesetze, 3. Infektionsschutzgesetz), oder sie durch verfassungswidrige Urteile (westdeutsches KPD-Verbot) oder Ma\u00dfnahmen im Einzelnen zu brechen. \u201eDabei verst\u00e4rkt sich die Tendenz einer offenen oder versteckten Liquidation der Grundrechte durch die Staatsgewalt mit dem \u00dcbergang zum Imperialismus (innerer Terror als Voraussetzung \u00e4u\u00dferer Aggression\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a>.<\/p>\n<p>Durch den Antagonismus \u201eIndividuum \u2013 Staat\u201c ist das nicht mehr aufzufangen.<\/p>\n<h5>VII. Sozialistische Grundrechte<\/h5>\n<p>Ein \u201eR\u00fcckblick\u201c f\u00fchrt notwendig auf die sozialistischen Grundrechte seit der Oktoberrevolution. Ausgehend von den in der DDR geschaffenen Wirklichkeiten verk\u00f6rpern f\u00fcr uns die sozialistischen Grundrechte eine konkrete, mit Lebenspraxis erf\u00fcllte Richtschnur der in die Zukunft gerichteten L\u00f6sung akuter Fragen.<\/p>\n<p>Es sollte selbstverst\u00e4ndlich sein, dass, wenn in Deutschland Verfassungsfragen ad\u00e4quat diskutiert werden w\u00fcrden, der Betrachtung die vier Verfassungen (und ihre \u00c4nderungen) zugrunde liegen m\u00fcssten, die seit 1949 in DDR und BRD G\u00fcltigkeit hatten \/ haben. Das vor uns Liegende, konkret zu Erk\u00e4mpfende, umfasst in hohem Ma\u00dfe bereits Erreichtes, vom Gegner 1990ff. Zerst\u00f6rtes.<\/p>\n<p>Wer \u201eQuerdenkern\u201c oder wem auch immer historische R\u00fcckst\u00e4ndigkeit der Grundrechteverteidigung vorwerfen will, mit welcher Begr\u00fcndung auch immer, verf\u00e4llt unweigerlich seinerseits der R\u00fcckst\u00e4ndigkeit, wenn es nicht aus der historisch bereits erreichten Position der sozialistischen Grundrechte in Deutschland geschieht. Um daran festzuhalten, bedarf es weder des Historismus noch der Utopien.<\/p>\n<p>Nachdem die Fragen der Grundrechte, der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, der verfassunggebenden Versammlung im letzten Jahr durch Protestierende <em>diffus<\/em> und <em>retrospektiv<\/em> gestellt wurden, wurde doch zumindest die Fragestellung an den Punkt getragen, an dem die anzustrebenden <em>konkreten<\/em> L\u00f6sungen ins Blickfeld der nationalen Klassenk\u00e4mpfe geraten.<\/p>\n<p>Mit jeder Machteroberung der Arbeiterklasse wird ein qualitativ neues Recht geschaffen, sofern ein revolution\u00e4rer Staat bestehen kann. Seine beiden vorrangigen Aufgaben sind: erstens den Widerstand der gest\u00fcrzten Ausbeuterklassen und ihre konterrevolution\u00e4ren Absichten zu unterdr\u00fccken, zweitens den Aufbau und die Entwicklung der sozialistischen Produktionsverh\u00e4ltnisse zu sch\u00fctzen und zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Mit Gr\u00fcnden werden die sozialistischen Grundrechte (und -pflichten) angemessener als <em>Pers\u00f6nlichkeits<\/em>rechte oder Menschenrechte charakterisiert. Es leuchtet ein, dass auch die Frage ihrer Hierarchie oder Nichthierarchie eine andere Beantwortung erf\u00e4hrt, als unter b\u00fcrgerlichen Produktionsverh\u00e4ltnissen, da weder die leere Allgemeinheit naturrechtlicher Ober-S\u00e4tze (\u201eRecht auf Leben\u201c) noch der verewigte Antagonismus \u201eIndividuum-Staat\u201c diese Konzeption begr\u00fcndet: \u201eDa die Freiheit des einzelnen eingebettet ist in die Freiheit der Gesellschaft, ist das nationale Selbstbestimmungsrecht das erste aller Menschenrechte, und die Grundrechte der B\u00fcrger sind die auf den einzelnen bezogene Volkssouver\u00e4nit\u00e4t\u201c <a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>.<\/p>\n<p>Eine Quintessenz der Grundrechtekonzeption der Deutschen Demokratischen Republik (die die Verfassung von 1968ff. exakt widerspiegelt) mag gen\u00fcgen<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a>.<\/p>\n<p>Die spricht von Grundrechten als abgestimmtes System, nicht als knappes Sammelsurium sp\u00e4rlicher Schutzrechte.<\/p>\n<p>In diesem System vereinigen sich: \u00f6konomische, kulturell-ideologische und politische Grundrechte.<\/p>\n<p>Erst ihre gesellschaftliche Totalit\u00e4t ergibt \u201edas Menschenrecht\u201c.<\/p>\n<ul>\n<li>\u00d6konomische Rechte:<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Recht auf Arbeit, freie Wahl des Arbeitsplatzes entsprechend F\u00e4higkeiten, Leistungslohn, Mitwirkung an der Betriebs- und Wirtschaftsf\u00fchrung. Erg\u00e4nzt durch: Recht auf Qualifizierung, Freizeit, Erholung und Urlaub, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Versorgung bei Krankheit, Invalidit\u00e4t und Alter; Recht auf Wohnung und pers\u00f6nliches Eigentum.<\/p>\n<ul>\n<li>Kulturell-ideologische Rechte:<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Recht auf schulische, kulturelle, k\u00f6rperliche Ausbildung; auf wissenschaftliche, kulturelle, und k\u00f6rperliche Selbstbet\u00e4tigung; auf Meinungs-, Presse-, Glaubensfreiheit, Mitwirkung an der Leitung von Volksbildung und Kultur<\/p>\n<ul>\n<li>Politische Rechte:<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Recht auf Regierung, Recht auf Wahl und Kontrolle aller Machtorgane, auf Teilnahme an der staatlichen Leitung, Vereinigungs-, Organisations-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, auf bewaffnete Verteidigung der Republik, auf Gesetzlichkeit aller Handlungen.<\/p>\n<p>Sobald der Blick \u00fcber den Tellerrand rein formalrechtlicher Bestimmungen auf die materiellrechtliche Seite der gesellschaftlichen Wirklichkeit f\u00e4llt, wird sichtbar, dass hier die Grundbedingungen formuliert sind, die es heute braucht, damit eine funktionsf\u00e4hige Gesellschaft im Interesse der Bev\u00f6lkerungsmehrheit existieren k\u00f6nnte. Es ist offensichtlich, dass der Kampf f\u00fcr die Verwirklichung dieser Perspektive weder mit der EU, noch mit der NATO, noch mit den gegenw\u00e4rtigen monopolistischen Eigentumsverh\u00e4ltnissen zu vereinbaren ist. Konsequente Grundrechteverteidigung kann nur begr\u00fc\u00dft werden, da sie unweigerlich an diese Widerspr\u00fcche heransto\u00dfen muss.<\/p>\n<h5>VIII. Funktionswandel von Rechten und Gesetzen<\/h5>\n<p>Der Text von Andreas Wehr umkreist die Aussage, dass Grundrechte \u201eheute\u201c nicht mehr als \u201eAbwehrrechte gegen den Staat\u201c behauptet werden k\u00f6nnten; hier f\u00e4llt das Wort vom \u201eFunktionswandel der Grundrechte\u201c. Die b\u00fcrgerliche parlamentarische Demokratie soll in einem \u201eHeute\u201c den Widerspruch zwischen \u201eEinzelnem\u201c und \u201eStaat\u201c vermitteln, wozu es der starken Position des Parlaments, der Legislative bed\u00fcrfe (sowohl gegen Exekutive als auch gegen Richterrecht und realistischerweise gegen die EU-Gerichtsbarkeit). Mit Kelsen stellt Wehr zwar fest: \u201eDie moderne Demokratie beruht geradezu auf den politischen Parteien, deren Bedeutung umso gr\u00f6\u00dfer ist, je st\u00e4rker das demokratische Prinzip verwirklicht ist.\u201c Er muss aber sogleich konstatieren, dass diese Parteien (insbesondere, die in seinem Schematismus als \u201elinke\u201c gelten d\u00fcrften) heute bereits zu schwach sind eine solche Funktion zu erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>\u201eDas deutsche Parteiensystem entspricht allerdings nicht diesen Anforderungen. CDU\/CSU und SPD sind schon lange keine Volksparteien mehr. Die von ihnen gestellten Mandatstr\u00e4ger spiegeln nicht die verschiedenen Berufsgruppen und Klassen wider. Und mit Ausnahme der Gr\u00fcnen verlieren alle Parteien kontinuierlich an Mitgliedern. Besonders dramatisch ist der Niedergang der SPD.\u201c Damit wird sogar die Kelsensche Bedingung f\u00fcr Demokratie-Entfaltung schon konterkariert:<\/p>\n<p>Ein Hauptzug der Funktionswandel-Argumentation wird mit Zitaten des Verfassungsrechtlers Hans-Peter Schneider wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u201eDie im Grundgesetz verankerten Grundrechte k\u00f6nnen daher heute nicht mehr als &#8218;Abwehrrechte gegen den Staat&#8216; verstanden werden: \u201aZwar regeln die Grundrechte nach wie vor das Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Individuum; jedoch l\u00e4sst sich dieses Verh\u00e4ltnis nicht mehr mit den abstrakt-formalen Kategorien der \u201aHerrschaft\u2018 des Staates einerseits und der \u201aGewaltunterworfenheit\u2018 des B\u00fcrgers ad\u00e4quat beschreiben und als blo\u00dfe Abgrenzung von autonome \u201aWillenssph\u00e4ren\u2018 verstehen.&#8216; Woraus folgt: &#8218;Nicht mehr allein die rechtsstaatlich-liberale Abgrenzung autonomer Willenssph\u00e4ren kennzeichnet den allgemeinen b\u00fcrgerlichen Status der Freiheit und Gleichheit, sondern zunehmend die demokratisch-soziale Einflussnahme auf die Verteilung von Freiheitschancen im Wege politischer Willensbildung. Grundrechtssicherung besteht heute zu einem wesentlichen Teil in &#8218;Grundrechtspolitik&#8216;.&#8217;\u201c<\/p>\n<p>Es sei dem Leser anheimgestellt, die \u201edemokratisch-soziale Einflussnahme auf die Verteilung von Freiheitschancen im Wege politischer Willensbildung\u201c usw., die dieser Text verspricht, mit seinen Erfahrungen der BRD abzugleichen.<\/p>\n<p>Bei Wehr hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/p>\n<p>\u201eGlaubt man den Querdenkern, so gilt es einen autorit\u00e4ren Gesellschaftsumbau zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>\u201eMit den inhaltlichen Aussagen der Querdenker-Bewegung setzen sich Linke dagegen kaum auseinander. Nicht selten gestehen sie den Corona-Demonstranten sogar zu, dass ihre Besorgnisse durchaus berechtigt sind, lediglich ihre Offenheit gegen\u00fcber Rechten bzw. Rechtsradikalen sehe man kritisch. Ganz offensichtlich versp\u00fcren nicht wenige Linke angesichts der staatlichen Eingriffe ein d\u00e9j\u00e0 vu Erlebnis, f\u00fchlen sich in die Zeit der K\u00e4mpfe gegen Berufsverbote oder gegen die Notstandsgesetze zur\u00fcckversetzt.\u201c<\/p>\n<p>Einmal mehr erscheint die Gegensatzbildung \u201eLinke\u201c versus \u201eQuerdenker\u201c als Kunstgriff, um Kritik am spezifisch deutschen Ma\u00dfnahmen-Regime und dem 3. Infektionsschutzgesetz vom linken \u201eKerngesch\u00e4ft\u201c der Demokratieverteidigung abzuspalten.<\/p>\n<p>Zu fragen ist: Warum soll \u201eFunktionswandel\u201c nur f\u00fcr die Grundrechte und nicht f\u00fcr das gesamte Grundgesetz, also die bundesrepublikanischen Verfassungsnormen \u00fcberhaupt, gelten? Wieso sollten \u201eLinke\u201c \u201enur\u201c die Z\u00e4suren der Notstandsgesetze und der westdeutschen Berufsverbote wachrufen? Warum soll es eine Spezialit\u00e4t nur \u201eder Querdenker\u201c sein, den Demokratieabbau zu thematisieren?<\/p>\n<p>Mit \u201eLinken\u201c, die sich ausschlie\u00dflich an westdeutsche Berufsverbote sowie den Kampf gegen die Notstandsgesetze erinnert f\u00fchlen, k\u00f6nnten allenfalls Westdeutsche gemeint sein. Genau diese Perspektiv-Verkr\u00fcmmung zur\u00fcckzuweisen ist aber historisches Gebot jeder Linken, die hierzulande die Gesamtarbeiterklasse vertreten k\u00f6nnte. Die abertausende (eher -millionen) Berufsverbote gegen DDR-B\u00fcrger \u00fcberschreiten Ausma\u00df und Aktualit\u00e4t linker Erfahrungen des Weststaats. Das anzumerken bedeutet nicht, sie auszuspielen gegen die Schandtat der \u00fcber dreitausend Berufsverbote gegen die, die in der BRD in der Tradition antifaschistischer Demokraten standen.\u00a0 Es ist darauf zu bestehen, dass \u201elinke d\u00e9j\u00e0 vu Erlebnisse\u201c seit 1990 nur in gesamtdeutschem Umfang Sinn ergeben.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich sollten Linke es doch, der Arbeiterbewegung verbunden, als permanente Aufgabe wahrgenommen haben, Verhinderung von Demokratieabbau und autorit\u00e4rem Staat zu ihrer eigensten Sache zu machen. Gerade aus dieser Perspektive stellt sich die Geschichte des Grundgesetzes seit seiner Gr\u00fcndung als eine von Verfall, Erosion, Manipulation durch die Herrschenden dar.<\/p>\n<p>Bis zur Verankerung der Schuldenbremse im GG im Jahr 2009 wurde es in damals 60 Jahren seines Bestehens 54mal ge\u00e4ndert. Einige \u201eHighlights\u201c bis dahin: Wiederbewaffnung (1954) (verfassungsm\u00e4\u00dfige Befugnis eine Armee aufzustellen, Bruch des Potsdamer Abkommens vorausgesetzt); Notstandsgesetze (1968) (die die M\u00f6glichkeit gew\u00e4hren, wesentliche Teile der b\u00fcrgerlichen Gewaltenteilung auszuhebeln); die sogenannte Wiedervereinigung \u00fcber Art. 23 (1990) (die die Volksabstimmung als Voraussetzung einer gemeinsamen deutschen Verfassung in die Tonne trat, seither steht die Verwirklichung von Art. 146 GG auf der Tagesordnung); die Unabh\u00e4ngigkeit (das ist: Demokratie\u201cfreiheit\u201c) der Europ\u00e4ischen Zentralbank erh\u00e4lt in Art. 88 GG Verfassungsrang (1992); Abschaffung des Asylrechts (1993); Privatisierung von Bahn und Post (1993\/94); Schuldenbremse (2009). Aufz\u00e4hlung unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Versuchen wir, das Wort \u201eFunktionswandel\u201c ein wenig der Verfassungs- und Klassenkampfwirklichkeit anzun\u00e4hern. Auch hier wird die Frage zu stellen sein: Funktionswandel von oben oder von unten? Cui bono? Der Begriffsinhalt l\u00e4sst sich nicht auf dem formallogisch-rechtspositivistischen Wege bestimmen. Grundlegende Erw\u00e4gungen stellte hierzu Franz Neumann 1937 in seinem Aufsatz \u201eDer Funktionswandel des Gesetzes im Recht der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft\u201c an. Wohlgemerkt \u2013 Neumann spricht von \u201eGesellschaft\u201c, nicht nur von Staat und Rechtsnormengef\u00fcge. Er konstatiert zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder k\u00f6nnen sich Rechtsnormen im begrenzten Rahmen \u00e4ndern, aber das soziale Substrat bleibt das gleiche; oder das soziale Substrat \u00e4ndert sich, die Rechtsnorm bleibt aber in ihrer Form erhalten. Im zweiten Fall ist die Rede von \u201eFunktionswandel\u201c.<\/p>\n<p>Nehmen wir das Herzst\u00fcck b\u00fcrgerlicher Grundrechte: das Privateigentum. Die Artikel 14 und 15 GG treffen Bestimmungen zur Enteignung \u201ezum Wohle der Allgemeinheit\u201c (niemand wird hier von rein individuellen Abwehrrechten sprechen; wenn \u201eQuerdenker\u201c Grundrechte verteidigen, verteidigen sie auch dieses). In diesen Artikeln des GG erscheint Eigentum nicht als zeitlich oder logisch vorgesellschaftliches \u201eNaturrecht\u201c, sondern als gesellschaftlich konstituiert. Darum: \u201eEigentum verpflichtet\u201c. Solche Enteignung schreibt bei der Entsch\u00e4digung urspr\u00fcnglich Abw\u00e4gung zwischen den privaten und allgemeinen Interessen vor, nicht zwingend Wertersatz. Eine Rechtsprechung, die zunehmend Ersatz nach Marktwert zuspricht, kennzeichnet hier einen gesellschaftlichen <em>Funktionswandel<\/em> der Enteignungsartikel \u2013 Ver\u00e4nderung des sozialen Substrats, anders gesagt eben: der Klassenkr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a>. Beim \u201eAtomenergieausstieg\u201c wurde auf Anwendung des Art. 15 GG dann gleich verzichtet, um Konflikte mit den Monopolherren f\u00fcr alle Zeiten zu vermeiden. Soeben, Anfang M\u00e4rz 2021, erf\u00e4hrt die \u00d6ffentlichkeit, inmitten einer ma\u00dflosen Krisen-Umverteilung von unten nach oben, dass die Bundesregierung den Energiekonzernen noch einmal 2,43 Milliarden Euro \u201eAusgleich\u201c f\u00fcr entgangene Gewinne nachtr\u00e4glich draufzahlen wird, <em>auf Kosten<\/em> der Allgemeinheit. Hier wird der Funktionswandel eines Grundrechts bis zu seiner Annihilierung getrieben.<\/p>\n<p>Ist ein \u201eFunktionswandel\u201c von oben in Gang gebracht, kann er die Verlagerung der Machtverh\u00e4ltnisse nach oben weiter beschleunigen.\u00a0 Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen gerade in Eigentumsfragen Grundrechte als Schutzgrundrecht des Unternehmers ausgelegt und eingesetzt werden \u2013 etwa die Eigentumsgarantie Art. 14 GG zusammengenommen mit der Berufsfreiheit Art. 12 GG; die Verpflichtung auf Grundrechte kann auf diesem Wege von Verfassungsrichtern einer \u201eEntwicklung zu einem Recht auf unternehmerische Freiheit\u201c den Weg ebnen<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a>. Das folgt aber nicht zwingend aus einem vorab individuellen Charakter der Grundrechte (mit dem unter b\u00fcrgerlichen Eigentumsverh\u00e4ltnissen immer zu rechnen ist).<\/p>\n<p>St\u00e4rker noch wird dieser Funktionswandel durch die Instrumentarien beschleunigt, die die Finanzoligarchie \u00fcber die EU einsetzen kann, insbesondere was die im Grundgesetz urspr\u00fcnglich vorgesehene Wirtschaftsneutralit\u00e4t betrifft (Das GG wurde nicht ausdr\u00fccklich auf Kapitalismus festgelegt).<\/p>\n<p>Die Aufhebung der wirtschaftspolitischen Neutralit\u00e4t erfolgte auf dem Weg \u00fcber die EU. Deren Vertr\u00e4ge schreiben die \u201eoffene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb\u201c vor, also Verpflichtung auf Kapitalismus, und zwar realiter monopolistischen; das wird im \u201eLissabonner Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union\u201c (AEUV) auch im Verbot an die Mitgliedsstaaten, die Maastricht Defizitkriterien zu \u00fcberschreiten und an zahlreichen weiteren Stellen zum Ausdruck gebracht. Die bereits im deutschen Grundgesetz verankerte EZB wird auf \u201eoffene Marktwirtschaft\u201c verpflichtet (Artikel 127) und zu weitergehenden Zielen, die zu Lasten der Arbeiterklasse und schw\u00e4cherer EU-L\u00e4nder gehen, so etwa nicht wirtschaftliches Gleichgewicht, sondern Preisstabilit\u00e4t, die in Deutschland urspr\u00fcnglich keinen Verfassungsrang hat. Nat\u00fcrlich findet die Verpflichtung auf \u201eoffene Marktwirtschaft\u201c ihren Ausdruck in den \u201eGrundfreiheiten\u201c des Warenverkehrs: Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 28, 56, 63 AEUV).<\/p>\n<p>Was die \u201eSchuldenbremse\u201c f\u00fcr das Herzst\u00fcck des Parlamentarismus, die Budgethoheit, insbesondere der Kommunen bedeutet, soll hier nicht entwickelt werden. Nur dieses: Je mehr die Kommunen geschr\u00f6pft werden (zum Beispiel durch die Abw\u00e4lzung der Merkelschen Fl\u00fcchlingspolitik), desto mehr wird durch jeweils \u201eindividuelle\u201c Privatisierungsabkommen mit der\u00a0 Finanzbourgeoisie der Parlamentarismus noch weiter geschw\u00e4cht (wobei sich unsere Mandatstr\u00e4ger schon l\u00e4ngst an Geheimvertr\u00e4ge gew\u00f6hnt haben).<\/p>\n<p>Wohin die Reise geht, hat 1937 Franz Neumann in seiner erw\u00e4hnten Schrift benannt. Diesen vollen Inhalt des Begriffs \u201eFunktionswandel\u201c sollten wir uns heute nicht von neo-rechtspositivistischen Auslegungen wieder abjagen lassen:<\/p>\n<p>\u201eIn der \u00f6konomischen Sph\u00e4re wird das Postulat, der Staat m\u00f6ge nur durch generelle Gesetze herrschen, absurd, wenn der Gesetzgeber nicht mehr mit gleichen Wettbewerbern konfrontiert ist, sondern mit Monopolen, die das Prinzip der Marktgleichheit auf den Kopf stellen\u201c<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a>.<\/p>\n<p>Weiterf\u00fchrend:<\/p>\n<p>\u201eRechtstheorie und Rechtspraxis erfahren eine entscheidende \u00c4nderung in der Periode des Monopolkapitalismus. Die Herrschaft des allgemeinen Gesetzes ist nun nicht mehr m\u00f6glich. Ist der Staat nur mit einer einzigen Partei, einem Monopol konfrontiert, so ist es sinnlos, eine generelle Norm aufzustellen. Die individuelle Ma\u00dfnahme ist dann die allein sachgerechte \u00c4u\u00dferung des Souver\u00e4ns. Sie verst\u00f6\u00dft noch keineswegs gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, da der Gesetzgeber nur einer individuellen Situation gegen\u00fcbersteht\u201c<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a>.<\/p>\n<p>Funktionswandel im engeren Sinne als \u00c4nderung des sozialen Substrats einer Rechtsnorm, im weiteren Sinne als \u00c4nderung gesellschaftlichen Inhalts bei gleichbleibender Form des Rechts, f\u00fchrt somit \u00fcber die spezielle Auslegung auf den Klassencharakter des Rechts. Der umfasst aber, dass heute sowohl die vermeintlich liberalen, von der Krise erfassten \u201eMittelschichten\u201c zusammen mit der gro\u00dfen Masse der Werkt\u00e4tigen sich in gemeinsamem Antagonismus gegen eine superreiche, Finanzoligarchie begegnen, deren Anspr\u00fcche an den Staat zunehmend durch individuelle, in der \u201eNotlage\u201c der Dauerkrise eigens kreierte Ma\u00dfnahmen erf\u00fcllt werden. Die tats\u00e4chliche heutige Funktion der Grundrechte im Klassenkampf d\u00fcrfte 2009 von Hermann Klenner korrekt benannt worden sein:<\/p>\n<p>\u201eIn unserer Zeit, da ein sich mit allen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden, auch kriegerischen Mitteln globalisierender Neoliberalismus das internationale wie das nationale Recht aush\u00f6hlt &#8211; Aggressionen nach Au\u00dfen bedingen Repressionen nach Innen \u2013 sind grade die B\u00fcrgerrechte von unverzichtbarer Bedeutung f\u00fcr diejenigen, deren Lebens- und \u00dcberlebensinteressen ihnen ein Contra zur Herr-und-Knecht-Struktur der Gegenwartsgesellschaft gebietet\u201c<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a>.<\/p>\n<h5>IX. Hans Kelsens Rechtspositivismus: Irrationalismus in der Maske strengster Wissenschaftlichkeit<\/h5>\n<p>Die liberale \u00c4ra bereitete den Boden, aus dem der Rechtspositivismus und die Reine Rechtslehre Hans Kelsens erwuchsen. Sie wurde durch H\u00f6hepunkte des Naturrechts eingeleitet, dieses aber in dem Ma\u00dfe zur\u00fcckgedr\u00e4ngt, wie Demokratie und Gesellschaftsvertrag sich durchsetzten. Die siegreiche Bourgeoisie bedurfte der Allgemeinheit des positiven Gesetzes als Angelpunkt ihrer Rechtssysteme. Nach liberaler Doktrin ist Gesetz: Eingriff in Eigentum und Freiheit, was demnach <em>nur<\/em> durch Gesetz und ordentliches Gerichtserfahren erfolgen darf. Die Form des Eingriffs, als Formalstruktur des Gesetzes, erh\u00e4lt eine vom Inhalt gesonderte Bedeutung. Hierin verk\u00f6rpere sich die Vernunft des Gesetzes, nicht mehr im Rekurs auf die Vern\u00fcnftigkeit der Gesellschaft. Recht erf\u00fcllt damit die wesentliche Bedingung f\u00fcr ideal als ungef\u00e4hr gleichstark vorausgesetzte Marktteilnehmer gem\u00e4\u00df liberaler Ideologie: die Berechenbarkeit und Voraussagbarkeit ihrer Lebensumst\u00e4nde und Gesch\u00e4ftshandlungen, die in der formalen Struktur der Rechtsordnung enthalten sein soll. Hans Kelsens Werk versucht die liberalen Voraussetzungen f\u00fcr die Gesellschaftswissenschaft vom Recht ins imperialistische Zeitalter zu retten, wo von gleichstarken Marktteilnehmern allerdings keine Rede mehr sein kann.<\/p>\n<p>Schon fr\u00fch bestimmte Kelsen: \u201eDie Eliminierung des Zweckmoments aus der juristischen Begriffsbildung l\u00e4\u00dft Rechtsbegriffe nur als formale Kategorien bestehen\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a>. Es wird verst\u00e4ndlich, warum die Reine Rechtslehre bisweilen auch als Normativismus bezeichnet wird. Kelsen erstrebte \u201erationale Wissenschaft vom positiven Recht\u201c als \u201eechte\u201c Geisteswissenschaft. Diese hat keine konkrete Rechtsordnung zum Gegenstand. Seine \u201ereine\u201c Rechtslehre bewirbt sich selbst als \u201evon aller politischen Ideologie und allen naturwissenschaftlichen Elementen gereinigte, ihrer Eigenart, weil der Eigengesetzlichkeit ihres Gegenstandes bewu\u00dfte Rechtstheorie\u201c<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a>.<\/p>\n<p>Dieses Reinheitszertifikat ist Ideologie in h\u00f6chstem Ma\u00dfe. Erkenntnistheoretischer Quellpunkt war der Neukantianismus, jene antimaterialistische, antimarxistische, aber begrenzt wissenschaftsaffine Str\u00f6mung, die den revisionistischen Teil der deutschen Sozialdemokratie seit dem Ende des 19. Jahrhunderts durchdrang und als antikommunistische Kernideologie mit dem Neopositivismus in die SPD der Bonner Republik hin\u00fcbergeschleppt wurde. Die neukantianische, undialektische Antithetik von Natur und Gesellschaft schlug sich in allen Facetten von Kelsens Rechtsphilosophie nieder. Zuoberst steht der Dualismus von Sollen und Sein, von Rechtswissenschaft versus Naturwissenschaft. Das l\u00e4sst sich nur durchhalten unter der Pr\u00e4misse, Recht weitgehend ohne Bezug auf seinen Inhalt zu beschreiben. Deutlich kommt der subjektive Idealismus zum Ausdruck, wenn das \u201eSein\u201c nicht der \u201eGesellschaftswissenschaft\u201c zugeschlagen wird und diese von \u201eNatur\u201c grunds\u00e4tzlich getrennt bleibt. Rechtsnormen regeln \u201eGesellschaftliches\u201c in dem Sinne, dass sich ein Mensch in bestimmter Weise verhalten soll: Recht als Sollens-Ordnung menschlichen Verhaltens<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a>. Wo nun Naturwissenshaft <em>kausale<\/em> Verkn\u00fcpfungen, als Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten des Seins, feststellt, kommen diese in der formalisierten Rechtsordnung, als Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit des Sollens, nicht vor. Hier gilt nicht Kausalit\u00e4t, sondern Zuschreibung durch Rechtss\u00e4tze: Verhalten soll herbeigef\u00fchrt werden, in dem an gegenteiliges Verhalten ein Zwangsakt gekn\u00fcpft ist: Wenn A ist, soll B sein. \u201eSollen\u201c, nach Kelsen, ist ein formales Verkn\u00fcpfungselement zweier Tatbest\u00e4nde in der Form einer Zurechnung durch einen menschlichen Willensakt.<\/p>\n<p>Aus dem formallogischen Dualismus folgt eine Kette von Gegensatzpaaren, von denen jeweils der zweite Begriff als Gegenstand der Reinen Rechtslehre ausgeschlossen ist. So etwa <em>Recht versus Moral. <\/em>Erzwingung ist notwendiger Bestandteil des Rechts, die Moral bildet keine Zwangsordnung, obwohl beide mit Normen zu tun haben. Bei Kelsen wird das zur methodischen Festlegung: \u201eReine\u201c Rechtslehre stelle das Recht dar \u201ewie es ist\u201c; sie legitimiere das positive Recht weder als gerecht, noch disqualifiziere sie es als ungerecht \u2013 in welcher gegebenen Rechtsordnung auch immer. Daran schlie\u00dft die ebenso starre Antithese <em>Rechtswissenschaft versus Rechtspolitik. <\/em>Da die Erkenntnis der positiven Rechtsakte, der Rechtserzeugung und -anwendung durch menschliche Willensakte die Untersuchung der formalen Struktur unabh\u00e4ngig vom Inhalt gebiete, \u201efolge\u201c daraus \u201eFreiheit\u201c von \u201eWerten\u201c, \u201eIdeologien\u201c, \u201epolitischen Inhalten\u201c. Gegen Begriffe wie \u201eGerechtigkeit\u201c und \u201egerechte politische Ordnung\u201c steht die Reine Rechtslehre also in undialektischer Opposition, indem sie sie ausschlie\u00dft. Kelsen selber bestimmte seine Position im Allgemeinen als \u201eWerterelativismus\u201c.<\/p>\n<p>Versuchen wir zum irrationalen Kern des Geb\u00e4udes zu kommen.<\/p>\n<p>Objekt der Betrachtung ist die Struktur von Recht als Norm (oder Regel). Als Funktion von Recht bleibt das Sollen. Es charakterisiert die von der Kausalwissenschaft getrennte Normwissenschaft. Soll der Norm der Sinn des Sollens bindend innewohnen, bedarf es \u00fcber den subjektiven Akt hinaus der Geltung: der normsetzende Akt muss von \u201eDritten\u201c als gesollt anerkannt sein. Nach Kelsen gr\u00fcndet der Sollens-Sinn darin, dass die Verfassung dem Gesetzgebungsakt diesen objektiven Sinn verleiht. Aber die Verfassung ist nicht seine \u201eLetztbegr\u00fcndung\u201c. \u00dcber ihr stehe die \u201ehypothetische Grundnorm\u201c, die Kelsen an die Spitze aller Normen stellt:<\/p>\n<p>Die <em>Geltun<\/em>g der Norm, das, was als Delegation gegen\u00fcber dem Staat als Zwangsnorm gesetzt wird, bedarf n\u00e4mlich der Unterscheidung von ihrer <em>Wirksamkeit<\/em>. \u201eEin Minimum an sog. Wirksamkeit ist eine Bedingung der Geltung\u201c sagt die reine Rechtslehre<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a>. Diese ist aber \u201eSeinstatsache\u201c, und somit herrscht das ausgeschlossene Kausalprinzip. Um die Trennung von Soll-Satz und Sein-Satz zu retten, muss auch Kelsen einen \u201eMittelweg\u201c suchen f\u00fcr den \u201eSpezialfall des Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Sollen der Rechtsnorm und dem Sein der Naturwirklichkeit\u201c. Wenn \u201eWirksamkeit\u201c von Rechtsordnung und -norm <em>Bedingung<\/em> der \u201eGeltung\u201c ist, kann gleichwohl nicht zugestanden werden, dass sie auch ihr <em>Grund<\/em> sei. Die Leerstelle soll eine \u201ehypothetische Grundnorm\u201c \u201etranszendental-logisch\u201c schlie\u00dfen. Nur eine \u201ehypothetische Grundnorm\u201c, da keine \u201eSeinstatsache\u201c, sei der oberste Geltungsgrund von Recht, \u201eder die Einheit des Rechtserzeugungszusammenhangs stiftet\u201c. Ihr kommt keinerlei empirische Bedeutung zu und sie bleibt nicht weniger irrational als die \u00fcberzeitlichen S\u00e4tze des Naturrechts. Es herrsche dadurch die Einheit allen geltenden Rechts.<\/p>\n<p>Die Konsequenz: Staat und Recht seien unter allen Umst\u00e4nden als identisch zu denken &#8211; wohlgemerkt: <em>jeder<\/em> Staat und <em>jede<\/em> gegebene Rechtsordnung sind somit faktisch legitimiert. Um Widerspr\u00fcchen zu entgehen, muss somit die postulierte Moralfreiheit die Frage der \u201eGerechtigkeit im Recht\u201c im Rahmen der Reinen Rechtslehre als \u00fcberfl\u00fcssig und \u201epolitisch\u201c verwerfen. Hier wird der Irrationalismus und subjektive Idealismus der reinen Rechtslehre offenbar, als a priori Behauptung der Nicht-Erkennbarkeit ihres objektiven Gegenstandes sowie des Begr\u00fcndungs-\u201eFundaments\u201c des normsetzenden Willensakts.<\/p>\n<p>Kelsens Rechtspositivismus bedurfte geradezu des Naturrechts, um sich dagegen als vermeintlich nicht-idealistisch, vermeintlich nicht-dualistisch, vermeintlich nicht-irrationalistisch abzuheben. So definierte er:<\/p>\n<p>\u201eDie sogenannte Naturrechtslehre ist eine Spielart gewisser als <em>idealistisch<\/em> zu bezeichnender Rechtstheorien, die, im Gegensatz zu einer <em>realistischen<\/em> Rechtstheorie, neben und \u00fcber dem realen, das ist dem <em>positiven<\/em>, durch menschliche Akte \u2013 Gewohnheiten oder Gesetzgebung \u2013 gesetzten Recht, die Existenz eines idealen, d.h. richtigen oder gerechten Rechts annehmen, und daher die Geltung des positiven Rechtes auf das ideale Recht zur\u00fcckf\u00fchren &#8230; Die idealistischen Rechtstheorien, von denen die Naturrechtslehre nur einen besonderen Fall darstellt, sind somit durch einen <em>Dualismus<\/em> von zwei Rechtsordnungen, einer idealen und einer realen, gekennzeichnet, w\u00e4hrend die realistische Rechtstheorie nur eine Art von Recht, das <em>positive<\/em> Recht, als g\u00fcltig ansieht, daher den Grund seiner Geltung nicht in einer \u00fcber ihm stehenden normativen Ordnung sucht, und somit auf eine Rechtfertigung des positiven Rechts verzichtet, indem es sich auf die Beschreibung und Strukturanalyse beschr\u00e4nkt.\u201c<\/p>\n<p>Weiterhin behauptet Kelsen, dass \u201edasjenige, was die Vertreter der Naturrechtslehre als aus der Natur <em>deduziert<\/em> zu haben behaupten, in Wahrheit von ihnen in die Natur <em>projizierte<\/em>, subjektive Werturteile sind, die als objektiv g\u00fcltige Norm \u2013 wie ein Zirkuszauberer aus seinen Zylinderhut die vorher hineinpraktizierten Tauben und Kaninchen \u2013 aus der Natur wieder hervorholen\u201c<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a><\/p>\n<p>Diese Charakterisierungen sind ahistorisch, da sie die Geschichtlichkeit des Naturrechts grunds\u00e4tzlich missachten. Sie sind eingebettet in eine ahistorische Konzeption von Staat und Demokratie. Der erkenntnistheoretische Subjektivismus, der s\u00e4mtliche aus der Natur \u201ededuzierten\u201c Normen als zuvor dort hineingelegt abtut, muss zu der letztlich nihilistischen Konsequenz f\u00fchren, jegliches Bem\u00fchen um objektive Rechtsprinzipien als illusion\u00e4r-utopisch abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Kritik, die hieran laut wurde, folgt so eng aus der positiven Darstellung des Systems, dass sie kaum rekapituliert werden muss: Ausblendung der Wirklichkeit, der sozialen, politischen, \u00f6konomischen und sonstigen au\u00dferjuristischen Bez\u00fcge, der Bedingungen und Folgen des Rechts; diese Lehre sei geeignet, jede effektive Zwangs- und Machtordnung zu legitimieren und zu stabilisieren, da sie eine Fundierung des Rechts in \u00fcberpositiven Rechts-, Kultur- und Gerechtigkeitswerten ablehne.<\/p>\n<p>Solange der Eindruck besteht, der Hautgegner des Rechtspositivismus sei die Naturrechtslehre gewesen, kann der Schein der vermeintlich apolitischen Grundlinie aufrechterhalten werden. Aber sowohl Kelsen als auch seine Antipoden fanden sich in gemeinsamer Front, gegen die Oktoberrevolution, den Marxismus, in dem Moment, wo er staats- und gesellschaftsbildend wurde. Kelsens \u201eWiderlegungen\u201c der marxistischen Staats- und Gesellschaftslehre setzten bald nach der Oktoberrevolution ein. Es \u00fcberrascht nicht, wenn hier folgende Klischees auftauchen: Da jeder Staat eine Zwangsordnung sei, habe die marxistische Lehre einen \u201elogischen Fehler\u201c begangen, den Staat mit dem Klassenstaat gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Der Ahistorismus Kelsens l\u00e4sst Anerkennung einer Entwicklungslehre \u00fcber Etappen wie Diktatur des Proletariats, Sozialismus, Kommunismus, gar Absterben des Staates nicht zu. Vor allem die Lehre vom Absterben des Staates verf\u00e4llt, wie zu erwarten, dem Verdikt des \u201elogischen Widerspruchs\u201c. Letztlich wird aufgrund der Verabsolutierung des Staates \u2013 sein Zwangscharakter ist f\u00fcr Kelsen ja mit dem jeder Rechtsordnung identisch \u2013 die kommunistische Staatstheorie dem Bakuninismus, Anarchismus naheger\u00fcckt, und die, die sie begr\u00fcnden, eher als Vertreter einer Art Messianismus gezeichnet. Ausgerechnet den Kommunisten wird unterstellt, sie begingen den \u201emethodologischen Hauptfehler\u201c, die \u00f6konomische und politische Seite des Staates voneinander getrennt zu haben, und dergleichen mehr<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a>.<\/p>\n<p>Ein \u201eFehler\u201c von Marxismus und Sozialismus sei, dass sie den Gegensatz von Sein und Sollen negieren, kausale und normative Problemstellung verwischen usw. usf.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a>. Hier gen\u00fcge der Hinweis, dass Kelsen an historischen Z\u00e4suren der internationalen Klassenauseinandersetzung jeweils Werke zur sozialistischen \u201eStaatsrechtslehre\u201c publizierte. Zun\u00e4chst, um auf die Oktoberrevolution abwehrend zu reagieren, sp\u00e4ter im US-amerikanischen Exil, zuletzt im Kalten Krieg. Er folgt damit ungef\u00e4hr den Wandlungen der antikommunistischen Totalitarismustheorie<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a>.<\/p>\n<p>Schlie\u00dfen wir das Kapitel Hans Kelsen abermals mit Franz Neumann \u00fcber die Rechtspositivisten:<\/p>\n<p>\u201eIm Grunde ist ihre Theorie eine relativistische, ja sogar nihilistische; so nimmt es nicht wunder, da\u00df ihr Begr\u00fcnder und unerm\u00fcdlicher Exponent, Hans Kelsen, Demokratie mit Parlamentarismus gleichsetzte und sie als blo\u00dfen organisatorischen Rahmen zur Herbeif\u00fchrung von Entscheidungen, ohne R\u00fcckgriff auf irgendwelche allgemein anerkannten Werte definierte. Gerade an diesem relativistischen Begriff von Demokratie entz\u00fcndeten sich die Attacken der Dezisionisten und Sozialisten \u2026 Eine entlarvende Lehre mag zwar ein brauchbares Werkzeug der wissenschaftlichen Analyse sein, kann aber nicht die Grundlage politischen Handelns abgeben. Zudem teilt die reine Rechtslehre die M\u00e4ngel des logischen Positivismus und jeder anderen \u201ereinen Wissenschaft\u201c: sie ist von jungfr\u00e4ulicher Einfalt. Indem sie alle damit verbundenen Probleme politischer und gesellschaftlicher Macht aus ihren Erw\u00e4gungen ausklammert, wird sie zum Wegbereiter des Dezisionismus, der Hinnahme politischer Entscheidungen gleich welchen Ursprungs und welchen Inhalts, solange nur gen\u00fcgend Macht hinter ihnen steht. Die reine Rechtslehre hat ebensosehr wie der Dezisionismus dazu beigetragen, jedes universell anerkennbare Wertsystem zu untergraben\u201c<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a>.<\/p>\n<h5>X. Die Apologie des 3.IfSG bringt den R\u00fcckfall ins Naturrecht<\/h5>\n<p>Gerade wer die Situation auf rechtsphilosophische Begriffe bringen will, h\u00e4tte an den Anfang des Corona-Ausnahmezustands Fragen zu stellen: Wer bestimmt einen Notstand, eine Krise, wann beginnt sie, wann sie endet sie?<\/p>\n<p>Welche Rechtsg\u00fcter werden im Krisenmodus gesch\u00fctzt, welche nicht?<\/p>\n<p>Franz Neumanns Warnung, dass der Rechtspositivismus dem Dezisionismus den Weg bereitet, ist angesichts einer rechtspositivistischen Apologie der Coronama\u00dfnahmenpolitik und des \u201eDritten Gesetzes zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite\u201c (3. IfSG) nicht zu ignorieren.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>In der vom Positivismus ausgehenden Argumentation Wehrs tauchten Widerspr\u00fcche auf.<\/p>\n<p>Unter einer Rechtsdogmatik, welche Moral als Normbegr\u00fcndung ausschloss, erhebt normativer Moralismus seinen Zeigefinger, sobald der \u00dcbergang vom Rechtlichen ins Politische erfolgt. Unvermittelt erscheinen Soll-S\u00e4tze wie: \u201eLinke\u201c m\u00f6gen sich \u201enicht gemein machen\u201c mit \u201eeinem \u00fcberkommenen Bild\u201c \u201eder Querdenker\u201c.<\/p>\n<p>Rechtsphilosophisch verh\u00fcllt wird ein politisches Freund-Feind-Verh\u00e4ltnis, das \u00fcber \u201edie Querdenker\u201c auf \u201eGrundrechteverteidiger\u201c \u00fcbergreift. Wehrs Rechtfertigung des 3. IfSG greift nun zu einer Letztbegr\u00fcndung, die als R\u00fcckkehr des Naturrechts durch die Hintert\u00fcr zu interpretieren ist: \u201eRecht auf Leben\u201c \u2013 \u201eSchutz des Lebens\u201c:<\/p>\n<p>\u201eDas deutsche Infektionsschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der B\u00fcrger in Zeiten einer Epidemie und ist daher wie kaum ein anderes Gesetz geeignet, den Kerngehalt der tangierten Grundrechte, n\u00e4mlich das Leben und die Gesundheit Aller, zu sch\u00fctzen.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDiese Schutzpflicht des Staates f\u00fcr Leib und Leben der B\u00fcrger leitet sich aus Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG ab: \u201eJeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit.\u201c<\/p>\n<p>Es w\u00e4re eine k\u00fchne Behauptung, das IfSG definiere als Zweck der Grundrechtseinschr\u00e4nkungen \u201edas Leben und die Gesundheit Aller\u201c zu sch\u00fctzen. Es definiert nicht einmal im legalen Sinne die Notlage einer Epidemie von nationaler Tragweite, wie k\u00f6nnte es da einen solchen Zweck definieren? Davon h\u00e4ngt aber ab, in welchem Sinne es im \u201ediene\u201c. Noch k\u00fchner w\u00e4re die Annahme, durch das Gesetz k\u00f6nne \u201eGesundheitsschutz Aller, oder auch nur Vieler\u201c zum Zweck des Regierungshandeln bestimmt werden. Es geht allenfalls um die Steuerung des Epidemieverlaufs entlang der Kapazit\u00e4ten des Gesundheitssystems. Als <em>Mittel<\/em> der Steuerung dient das Vermeiden von Ansteckung, nicht als <em>Ziel<\/em> der Eingriffe. Wie es davon abgesehen um die Gesundheit aller, oder auch das Leben eines jeden steht, ist dem Gesetz zwangsl\u00e4ufig egal. Vom Postulat \u201eSchutz des Lebens durch den Staat\u201c \u00fcber \u201eSchutz der Gesundheit aller\u201c bis zum Grundgesetzartikel \u201eJeder hat ein Recht auf Leben\u201c w\u00fcrden verschiedene m\u00f6gliche Normen ineinanderger\u00fchrt. So wie auch andernorts, was juristische Zurechnungen betrifft, Welten klaffen zwischen popul\u00e4ren S\u00e4tzen wie:\u00a0 \u201eDie Infektionsrate ist zu senken\u201c und \u201eDie Infektion jedes Einzelnen ist zu verhindern.\u201c Wenn \u201eGesundheit aller zu sch\u00fctzen\u201c als Zweck des IfSG definiert w\u00fcrde, w\u00e4re das gleichbedeutend mit der Aussage, dass die Grundrechtseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Alle unaufhebbar seien. Das Zusammenr\u00fchren solcher Aussagen bedeutet: Ein Rechtsgut soll \u00fcber alle anderen Rechtsg\u00fcter gestellt werden, wobei Erfolgs- und Tatsachenkontrolle der Mittel und Zwecke in Deutschland bis heute nicht geleistet werden k\u00f6nnen (zumal ein Hauptinhalt von Ma\u00dfnahmen der richtige Zeitrahmen ihrer Durchf\u00fchrung w\u00e4re, insbesondere als pr\u00e4ventiv behaupteter).<\/p>\n<p>Dezisionismus begr\u00fcndet \u00dcberg\u00e4nge zum autorit\u00e4ren Ma\u00dfnahmen-Staat durch sogenannte Entscheidung (Dezision), im Sinne des \u201eSouver\u00e4ns\u201c, der \u00fcber \u201eden Ausnahmezustand entscheidet\u201c. Dazu m\u00fcssen Fragen her, die die \u201eEntscheidung\u201c absolut setzen und die Abw\u00e4gung der Rechts- und Schutzg\u00fcter im Namen <em>eines<\/em> Rechtes aushebeln. Eine solche ist die Frage: \u201eLeben oder Tod?\u201c. Der Absolutheitsanspruch erscheint als Wiederkehr des Naturrechts.<\/p>\n<p>Die abzuw\u00e4genden Kategorien, die den Verfassungsjuristen in \u201eNormalzeiten\u201c bewegen &#8211; Schutzg\u00fcter, Eingriffsintensit\u00e4t, mildere Mittel, Kausalit\u00e4t, Zurechnung \u2013 werden bei einem Wechsel auf die Seite der Naturwissenschaft einem vereinfachten Kausalit\u00e4tsbegriffs geopfert. Naturwissenschaftliche Hypothese als bestimmender Inhalt normativer S\u00e4tze ist nun geradezu das Merkmal des 3. IfSG.\u00a0 Es herrscht simpelste Kausalit\u00e4t, als Erf\u00fcllung einer einzigen Bedingung \u2013 conditio sine qua non \u2013, die den \u201eGef\u00e4hrder\u201c zum Quellpunkt unabsehbarer Kausalketten werden l\u00e4sst: Wer sich allein auf eine Parkbank setzt, oder das \u201eVerweilverbot\u201c beim \u00f6ffentlichen Gehen nicht beachtet, findet sich als Ursache in einer Folgenkaskade wieder, die letztlich auf direktem Wege zur nationalen Tragweite und \u00dcberschreitung der Kapazit\u00e4tsgrenzen des Gesundheitswesens f\u00fchre. Der eine Laden soll geschlossen bleiben, der andere nicht, ohne dass Abst\u00e4nde und Kapazit\u00e4ten vorl\u00e4gen. Diese Primitiv-Kausalit\u00e4t tr\u00e4gt als Entscheidungsparameter keineswegs zur \u00dcbersichtlichkeit unklarer Wirkungszusammenh\u00e4nge und Kriterien bei, sondern vernebelt sie. Juristisch k\u00f6nnte dem erst abgeholfen werden, wenn der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz in sein volles Recht wiedereingesetzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aus Sicht von Naturwissenschaftlern, die Kausalit\u00e4t au\u00dferhalb juristischer Zurechnungslehren denken, mag das plausible Letztbegr\u00fcndung sein. Aus Sicht einer gesamtgesellschaftlichen Zielsteuerung ist es das nicht, wenn es um die Verrechtlichung von Staatshandeln geht. Im justitiellen Bereich ist gewiss nicht nur von wissenschaftlich letztbewiesenen Tatsachen auszugehen. Jedoch kann f\u00fcr die Erzielung rechtlicher Soll-S\u00e4tze sowie politischen Handelns keineswegs das Feld entscheidungsleitender Aussagen \u00fcber s\u00e4mtliche Folgerealit\u00e4ten an Virologen-Infektiologen-Mediziner abgetreten werden. Normative Fragen sind mit zahlreichen dynamischen Tatsachenfragen verquickt. Das betrifft nicht nur die Begr\u00fcndung von Verordnungen, sondern bereits die Zusammensetzung der \u201eTask-Forces\u201c und Beraterrunden, in denen diejenigen Ressorts nicht beteiligt sind, in deren Bereich die negativen Folgen des Shutdowns sich summieren und letztlich die niederschmetternde Bilanz derer ausmachen, die die Zeche zu zahlen haben (Wirtschaft, Soziales, Bildung, Kultur, &#8230;). Werden solche Erkenntnisse und Folgeabsch\u00e4tzungen nicht einbezogen, bleibt die Zweck-Formulierung von \u201eGesundheitsschutz\u201c dauerhaft inkonsistent. Es ist nun nicht einzusehen, dass Rechtstheoretiker und demokratische \u00d6ffentlichkeit bei herrschenden medizinischen Ungewissheiten sich ausgerechnet zu den unklaren sozialen, seelischen, \u00f6konomischen Folgen \u2013 gerade f\u00fcr die Gesundheit \u2013 im Krisen-Ausnahmezustand zur\u00fcckhalten m\u00fcssten. Tun sie es vor der ethischen Wucht des \u201eRechts auf Leben\u201c, dann regiert bereits der Ausnahmezustand&#8230; Deshalb sind es die entgegenstehenden, au\u00dfer Kraft gesetzten Verfassungsrechtsg\u00fcter, die wieder herangezogen werden m\u00fcssen \u2013 und zwar nicht erst \u201enach dem\u201c Ausnahmezustand, f\u00fcr dessen Aufhebungsbedingungen es auch im 3. IfSG ebenfalls keine hinreichende Definition gibt.<\/p>\n<p>Das 3. IfSG wurde am 18. November 2020 im Eilverfahren durchgepeitscht. Juristische Gutachter wurden mit knappster Vorbereitungszeit bestellt. Die Bedenken der Juristen f\u00fchrten punktuelle Verbesserungen herbei, andere Probleme bleiben unausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Es gab vor dem 18. November genug Anhaltspunkte, um zu warnen, schon aus Kenntnis der bundesdeutschen Rechtsentwicklung heraus. Die Gew\u00f6hnung an ministerielle Notverordnungen war bereits einge\u00fcbt. Eine Parallelrechtsordnung war entstanden, die das gesamte \u00f6ffentliche Leben der Republik durch Rechtsverordnungen regelte. Ebenso schnell hatte sich seit M\u00e4rz 2020 eine labyrinthische \u201eNebengesetzgebung\u201c zum Infektionsschutz ausgebreitet, so dass niemand mehr wusste, wieweit das Hauptgesetz noch zutrifft. Das hat sich mit der parlamentarischen Absegnung des 3. IfSG, verschlimmert. \u201eInzidenzen\u201c erm\u00f6glichen, beliebige repressive Folgema\u00dfnahmen \u201eherbeizutesten\u201c, die \u00f6ffentliche Darstellung des Kampfziels verlagert sich von \u201ePandemie\u201c \u00fcber \u201eEpidemie\u201c auf \u201edas Virus\u201c und dann \u201eMutanten X, Y\u201c, ohne dass der definitorische Unterschied begr\u00fcndet w\u00fcrde. \u201eFl\u00e4chendeckend\u201c ist daran einzig die auf die zersplitterte Bev\u00f6lkerung \u00fcbertragene Unsicherheit und Unberechenbarkeit, f\u00fcr die ein Zusammenhang zwischen Verordnungsakten, Rechtsgrundlage und Zwecksetzung des Ganzen nicht nachzuvollziehen ist, w\u00e4hrend die Zerst\u00f6rung ihrer Existenzgrundlagen und Lebensperspektive unter der allgemeinen Krise forciert wird.<\/p>\n<p>Die formale Allgemeinheit liberalen Rechts, die Vorausplanbarkeit, Berechenbarkeit unter ann\u00e4hernd gleichen Bedingungen der Lebensumst\u00e4nde und Marktteilnehmer, wird aufgegeben, indem \u201emateriellrechtlich\u201c \u00e4u\u00dferste Individualisierung, Lokalisierung und Ungleichheit der zerfallenden Ma\u00dfnahmengesellschaft um sich greift. Die Erkenntnis, dass Planung, dynamische Steuerung, planwirtschaftliche Zentralisierung aufgrund des Klassencharakters dieses Regimes nicht stattfindet, wird verschleiert, indem das anarchische Staatshandeln als blo\u00dfes Politik-Versagen besch\u00f6nigt und seine Eigenschaften als Naturkatastrophe verschleiert werden. Dabei wiederholt es sich an jeder Versorgungsfrage \u2013 Masken, Tests, Impfen, Daten\u00fcbermittlung usw.<\/p>\n<p>Einmal mehr ist darauf zu bestehen, dass der Bezug auf die Grundrechte, von denen <em>jedes<\/em> in die Schutzg\u00fcterabw\u00e4gung notwendig eingehen muss, zu unterst\u00fctzen ist. Hier und jetzt entscheidet sich die Frage: Was wird der allgemeinen Erosion unterworfen bleiben, wenn es jetzt erst einmal unter den Tisch fiel? F\u00fcr ein Wiederanschalten des einmal mit Erfolg Abgeschalteten liefert die Verfassungsgeschichte der BRD seit 1945 keine Bespiele. Hier ist wahrlich nichts \u201e\u00fcberzeitlich verankert\u201c.<\/p>\n<p>Die Frage der Schutzg\u00fcter, ihrer Abw\u00e4gung und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit stellen hei\u00dft:\u00a0 das Handlungsziel des 3. IfSG entweder zu kl\u00e4ren oder zu verwerfen. Das entscheidet jetzt \u00fcber die Frage: Wie ist der Ausnahmezustand zu beenden? Das abstrakte \u201eRecht auf Leben\u201c als Schutzgut kann dar\u00fcber nicht entscheiden.<\/p>\n<p>Mit Beginn der deutschen Corona-Politik verk\u00fcndeten Politiker und Medien das rechtliche Ziel sehr schnell als Entweder-Oder-Dezision: \u201eTod oder Leben\u201c. Das mag ethisch bestechend wirken. Es ist aber Demagogie, die staatsrechtliche Begr\u00fcndungszusammenh\u00e4nge beiseiteschiebt. Ministerpr\u00e4sident Kretschmann im April 2020: \u201eDas Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht. In einer Pandemie treten andere Grundrechte dahinter zur\u00fcck. Und wenn man eine Pandemie nicht \u00fcberlebt, ist es mit den Freiheitsrechten auch vorbei\u201c<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a>.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass kein Staat imstande ist, solch h\u00f6chstem \u201enatur\u201crechtlichen Prinzip zu entsprechen, kann damit nicht der Zweck des 3. IfSG gemeint sein. Niemand w\u00fcrde behaupten, dass zur Begr\u00fcndung staatlicher Ma\u00dfnahmen gegen eine Flut der aktive \u201eStaatschutz\u201c jedes B\u00fcrgers vor dem Ertrinken als oberstes Recht definiert werden m\u00fcsse. Dabei geht es nicht um die ethische Besonderheit, die einem \u201eSchutz des Lebens\u201c zur Abwehr seiner Unterordnung unter utilitaristische Gesichtspunkte zukommt. Der Kern ist, dass Kretschmann durch die scheinbare Universalisierung eines obersten Grundrechts tats\u00e4chlich seine Individualisierung betreibt.<\/p>\n<p>Entsprechend der Ruf nach dem Super-Grundrecht durch Ministerpr\u00e4sidenten S\u00f6der, M\u00e4rz 2020: \u201eJede Infektion, jeder Tote ist zuviel!\u201c<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a>.<\/p>\n<p>Mit dieser Individualisierung der Rechtsstellung des Einzelnen in Bezug auf \u201eLeben\u201c und sogar \u201eInfektion\u201c k\u00f6nnte keineswegs Ziel und Bedingung von Pandemiebek\u00e4mpfung staatsrechtlich begr\u00fcndet werden. Es geht bei den hier zu verhandelnden Rechtsg\u00fctern nicht um \u201eLeben und Tod\u201c, sondern um zu definierenden Gesundheitsschutz als staatliche Aufgabe. Dieser ist ein mittelbares Ziel (Gew\u00e4hrleistung von Versorgung). Er ist verfassungsrechtlich nicht als Entweder-Oder-Verh\u00e4ltnis gegeben, sondern ein relationales Schutzgut. Es gilt die Relation des Mehr-Weniger, aber auch: <em>Je<\/em> intensiver der Eingriff, <em>desto <\/em>schwerer die Rechtfertigung. Keiner der gesetzten Zielkonflikte ist zu bew\u00e4ltigen durch Einf\u00fchrung eines \u00dcber-Grundrechts \u201eauf Leben\u201c.<\/p>\n<p>Wenn so aus der Norm: \u201eDie Reserve an Intensivbetten muss ausreichend sein\u201c, das pseudo-naturrechtliche ethische Postulat wird: \u201eNiemand darf Patient einer Intensivstation werden\u201c, findet unter dem Deckmantel \u201eGesundheitsschutz\u201c ein Perspektivwechsel der Grundrechtefrage statt.<\/p>\n<p>Die Konsequenz des \u00dcbergangs von der Gesamtperspektive zur Individualperspektive ist leicht auszumalen: Wo sie gilt, ist per definitionem, solange ein je Einzelner sich infiziert, erkrankt, hospitalisiert wird, stirbt, die Pandemie-, Epidemie-, Infektions-bek\u00e4mpfung nicht abgeschlossen, und somit auch nicht der rechtliche Ausnahmezustand, weder in der sachlichen Begr\u00fcndung noch in der zeitlichen Ausdehnung. Das kann aber ein Staat weder als Abwehrrecht noch als aktives Schutzrecht zur Zielvorstellung erheben.<\/p>\n<p>Abgesehen von den unaufhebbaren Konfliktsituationen, in die Lebensschutz nach solcher Kausalit\u00e4t sich verstrickte, ist heute au\u00dferdem gegeben, dass die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen ihrerseits zahlreiche Sch\u00e4digungen von Gesundheit und Leben verursacht (aufgeschobene OPs, Rehas, eingeschr\u00e4nkte Versorgung von Alten, Kranken, Behinderten; psychische, gesundheitliche, auch lebensverk\u00fcrzende Folgesch\u00e4den, letzteres etwa durch die Isolation von Alten); zu diesen Folgen addiert sich selbstredend das Erschweren und Untersagen gewerblicher T\u00e4tigkeit bis zur jetzt beschleunigten Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit, Verelendung. Es wird allerdings politisch nichts gewonnen, wenn \u201eCoronakritiker\u201c den Spie\u00df umdrehen und ihrerseits ihr h\u00f6chstes Naturrecht auf Leben vom Staat einfordern.<\/p>\n<p>Wie kommen wir also aus der Nummer wieder raus \u2013 und zwar so, dass es den Werkt\u00e4tigen dieses Landes n\u00fctzt und Spielr\u00e4ume verschafft? Wohl kaum unter Berufung auf das 3. IfSG. Belassen wir es denen zur Inspiration, die darin eine Sternstunde des deutschen Parlamentarismus erblicken. Suchen wir unsere Verb\u00fcndeten unter jenen Rechtsgelehrten, die auch im Ausnahmezustand bekr\u00e4ftigen: \u201eDie Stimme der Grundrechte zu erheben ist hier eine Bringschuld, die die Rechtswissenschaft dem Gemeinwesen schuldig ist\u201c<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>Klaus Linder Ist Landesvorsitzender des Deutschen Freidenker-Verbandes Berlin<br \/>\nund Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbandsvorstandes<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Quellen und Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.andreas-wehr.eu\/die-grundrechte-der-querdenker.html\">www.andreas-wehr.eu\/die-grundrechte-der-querdenker.html<\/a>. Alle Zitate Wehrs sowie die Nachweise der von ihm zitierten Autoren hier.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.freidenker.org\/?p=8900\">www.freidenker.org\/?p=8900<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Demokratischer Widerstand, Freitag 17. April 2020, Berlin und bundesweit x<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <a href=\"https:\/\/kenfm.de\/millionen-demokraten-in-berlin-erwartet-von-anselm-lenz\/\">https:\/\/kenfm.de\/millionen-demokraten-in-berlin-erwartet-von-anselm-lenz\/<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Karl Marx, MEW 1, 348<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Karl Polak, Das Verfassungsproblem in der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands, Zweite verbesserte Auflage. Durch den Verfasser erweitertes Exemplar seines Berichtes auf der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses des Deutschen Volksrates am 11. Mai 1948, Berlin 1950<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u201e&#8230; auch die franz. Revolution und die feierliche Erkl\u00e4rung der Menschenrechte wird von allen Rechtswissenschaftlern als h\u00f6chster Ausdruck des Naturrechts betrachtet \u2013 und doch liegt gerade hier die st\u00e4rkste Beanspruchung der Gesetzgebungsmaschine vor. Im Namen dieses Naturrechts hat der franz. Nationalkonvent vom 21.9.1792 bis 26.10.1795 mehr als 15 400 Dekrete erlassen.\u201c, in: Wilhelm Raimund Baier, Rechtsphilosophische Besinnung. Eine Warnung vor der ewigen Wiederkehr des Naurrechts, Karlsruhe 1947, S. 51<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Domenico Losurdo: Wenn die Linke fehlt&#8230; Gesellschaft des Spektakels, Krise, Krieg, K\u00f6ln 2017, S.32<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Die Grundrechte des deutschen Volkes, Diskussionsvorschlag der SED vom 19. September 1946, in: Dokumente der SED, Bd. 1, Berlin 1951<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Immerhin in der Theorie wurde die Sozialstaatlichkeit des GG herausgearbeitet. Exemplarisch hierf\u00fcr: Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie, Neuwied 1967. Helmuth Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes. Leitfaden zu den Grundrechten einer demokratischen Verfassung, Opladen 1975.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Neues Deutschland, 13. 9. 1951<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Philosophisches W\u00f6rterbuch, VEB Bibliographisches Institut, Leipzig 1971, S. 462<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> ebd., S. 464<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> ebd., S. 464 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Andreas Fisahn, Funktionswandel von Verfassungsnormen, in: Topos. Internationale Beitr\u00e4ge zur dialektischen Theorie, Heft 32, Napoli 2009, S. 105<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> ebd., S. 109<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Franz Neuman, Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft. Der Text erschien 1937 in der Zeitschrift f\u00fcr Sozialforschung und wurde wiederver\u00f6ffentlicht in: Ders., Demokratischer und autorit\u00e4rer Staat, Frankfurt a.M. 1967; das Zitat dort auf S.60<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Franz Neumann, Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944, Frankfurt am Main 1984, S. 515<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Hermann Klenner, Deutsche Verfassungsprobleme \u2013 Geschichte und Gegenwart, in: Topos. Internationale Beitr\u00e4ge zur dialektischen Theorie, Heft 32, Napoli 2009, S.59<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Hans Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911, S. 82<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Philosophisches W\u00f6rterbuch, S. 932<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Hans Kelsen, Was ist die Reine Rechtslehre?, zit. Nach: Andreas Kley, Esther Tophinke: Hans Kelsen und die Reine Rechtslehre, <a href=\"http:\/\/www.ius.uzh.ch\/\"><em>www.ius.uzh.ch<\/em><\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Philosophisches W\u00f6rterbuch, S.932<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Philosophisches W\u00f6rterbuch, S.762<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> Miriam Gassner, Hans Kelsen und die sowjetische Rechtslehre, in: Das internationale Wirken Hans Kelsens, Schriftenreihe des Hans Kelsen Instituts, Bd. 38,\u00a0 Wien 2016, S. 148<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> ebd., S. 150<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Wegmarken dieser Auseinandersetzung Kelsens, deren Grundinhalte seit 1920 vorgepr\u00e4gt waren: Sozialismus und Staat (1920 und 1923), Marx oder Lassalle (1924), The Political Theory of Bolshevism (1948), The Communist Theory of Law (1955)<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Franz Neumann, Behemoth, S.74f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Zum Begriff des Dezisionismus im Zusammenhang mit Ausnahmezust\u00e4nden auch: Klaus Hartmann, \u201eErm\u00e4chtigungsgesetz \u2013 Notstandsgesetze \u2013 Klimanotstand?\u201c &#8211; Warum Freidenker Not- und Ausnahmezust\u00e4nde aller Art ablehnen, <a href=\"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=7133\">https:\/\/www.freidenker.org\/?p=7133<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/inland\/soeder-und-kretschmann-gegen-fruehe-lockerungen-bei-corona-16738743.html\">https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/inland\/soeder-und-kretschmann-gegen-fruehe-lockerungen-bei-corona-16738743.html<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.idowa.de\/inhalt.bayern-soeder-laedt-zu-pressekonferenz-weitere-beschraenkungen\">www.idowa.de\/inhalt.bayern-soeder-laedt-zu-pressekonferenz-weitere-beschraenkungen<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Hans Michael Heinig, Thorsten Kingreen, Oliver Lepsius, Christoph M\u00f6llers, Uwe Volkmann, Hinnerk Wi\u00dfmann: Why Constitution Matters \u2013 Verfassungsrechtswissenschaft in Zeiten der Corona-Krise, Juristen Zeitung, 75. Jahrgang 18. September 2020, S.861 ff.<\/p>\n<hr \/>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\">Bildcollage: Ralf Lux, unter Verwendung der Bilder:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\">Corona-Protest in Saarbr\u00fccken am 16.05.2020,\u00a0<\/span><br \/>\n<span class=\"cc-license-identifier\" style=\"font-size: 10pt;\">Foto: Kai Schwerdt, CC BY-NC 2.0<br \/>\nQuelle: <a href=\"https:\/\/www.flickr.com\/photos\/kaischwerdt\/49906913427\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.flickr.com\/photos\/kaischwerdt\/49906913427<\/a><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\">Grundgesetz\/Atemmaske<\/span><br \/>\n<span style=\"font-size: 10pt;\">Grafik: <a class=\"hover_opacity\" href=\"https:\/\/pixabay.com\/de\/users\/MichaelUrban-1705530\/\">MichaelUrban<\/a>\u00a0\/\u00a0<a href=\"https:\/\/pixabay.com\/de\/service\/license\/\">Pixabay License<\/a><\/span><br \/>\n<span style=\"font-size: 10pt;\">Quelle:\u00a0<a href=\"https:\/\/pixabay.com\/de\/photos\/atemschutz-grundgesetz-deutschland-5118811\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">pixabay.com<\/a><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><b>Beitrag von Klaus Linder<\/b><br \/>\nAnfang Februar ver\u00f6ffentlichte Andreas Wehr einen Artikel unter der \u00dcberschrift: \u201eDie Grundrechte der Querdenker\u00a0&#8211; Warum der behauptete Abbau von Freiheitsrechten fehl geht\u201c. &#8230;<br \/>\nDie Unter\u00fcberschrift \u201eWarum der behauptete Abbau von Freiheitsrechten fehl geht\u201c scheint grammatisch eher so gedacht: \u201eWarum die Behauptung eines Abbaus von Freiheitsrechten fehlgeht\u201c. Offenbar ist gemeint, die Behauptung gehe fehl, dass Abbau von Freiheitsrechten in Deutschland stattfindet. Die gravierenden Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind allerdings keine Behauptung. Niemand streitet sie ab \u2013 andernfalls g\u00e4be es keine Sondererm\u00e4chtigungen, die sie institutionalisieren.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":9702,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"categories":[12,16],"tags":[1256,1273,844,563,1383,1257,1333],"class_list":["post-9699","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-demokratie-medien-aufklaerung","category-weltanschauung-philosophie","tag-corona-virus","tag-demokratische-grundrechte","tag-grundgesetz","tag-menschenrechte","tag-naturrecht","tag-pandemie","tag-querdenker"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Corona_grundgesetz_800x450.jpg?fit=800%2C450&ssl=1","jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p9stpK-2wr","jetpack-related-posts":[{"id":15012,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=15012","url_meta":{"origin":9699,"position":0},"title":"Deutschland, ein rechtsfreier Raum","author":"Webredaktion","date":"20. 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