{"id":382,"date":"2010-07-17T16:31:37","date_gmt":"2010-07-17T14:31:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.freidenker.org\/fw17\/?p=382"},"modified":"2018-02-18T13:13:53","modified_gmt":"2018-02-18T12:13:53","slug":"demokratie-voelkerrechtliches-gewaltverbot-und-nationaler-befreiungskampf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=382","title":{"rendered":"Demokratie, v\u00f6lkerrechtliches Gewaltverbot und nationaler Befreiungskampf"},"content":{"rendered":"<p><em>Aus: <a href=\"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=1060\">&#8222;Freidenker&#8220; Nr. 2-10 Juli 2010<\/a>, S. 28-32, 69. Jahrgang<\/em><\/p>\n<p><em>Von Klaus von Raussendorff<\/em><\/p>\n<p>Unterschiedlichste Theoretiker und Propagandisten der Demokratie stimmen darin \u00fcberein, dass diese Staatsform sich in besonderem Ma\u00dfe durch ihre Bindung an das Recht auszeichnet. Dies schlie\u00dft das jeweilige nationale wie das internationale Recht ein. Dementgegen h\u00e4ufen sich in den letzten Jahren die F\u00e4lle, dass sich Staaten \u2013 ausgerechnet im Namen der \u201eDemokratie\u201c \u2013 das Recht anma\u00dfen, die Normen des V\u00f6lkerrechts zu missachten.<br \/>\nDie Charta der Vereinten Nationen enth\u00e4lt in Artikel 2 Ziffer 4 ein als Selbstverpflichtung der Mitgliedsstaaten formuliertes Gewaltverbot. Dort hei\u00dft es: \u201eAlle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.\u201c<br \/>\nDamit geht die VN-Charta \u00fcber das blo\u00dfe Kriegsverbot hinaus. Die \u00c4chtung des Krieges war bereits im Briand-Kellog-Pakt enthalten. Dieser am 27. August 1928 in Paris unterzeichnete Vertrag erhielt seinen Namen vom US-Au\u00dfenminister Frank Billings Kellogg und dem franz\u00f6sischen Au\u00dfenminister Aristide Briand. Die zun\u00e4chst 11, letztlich 62 unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, auf den Krieg \u201eals Mittel f\u00fcr die L\u00f6sung internationaler Streitf\u00e4lle\u201c zu verzichten. Eine Initiative des sowjetischen Au\u00dfenministers Litwinow f\u00fchrte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.<br \/>\nDoch der \u201eKriegs\u00e4chtungspakt\u201c war im R\u00e4nkespiel kriegswilliger Regierungen zustande gekommen. Die Bem\u00fchungen der Sowjetunion um ein System der kollektiven Sicherheit scheiterten an der Absicht westlicher Politiker, die Aggression des Nazifaschismus gegen den ersten sozialistischen Staat zu lenken. So konnte der Briand-Kellog-Pakt keine den Weltkrieg verhindernde Wirkung entfalten. Doch bildete er nach dem Zweiten Weltkrieg im N\u00fcrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher eine v\u00f6lkerrechtliche Grundlage f\u00fcr die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden.<br \/>\nDie strikte und umfassende Fassung des Gewaltverbots in der VN-Charta war der v\u00f6lkerrechtliche Ausdruck der Lehren und Schlussfolgerungen, welche die V\u00f6lker 1945 aus ihrem Kampf gegen den Faschismus gezogen hatten. Insbesondere der Umstand, dass die Sowjetunion, welche die Hauptlast dieses Kampfes getragen hatte, ein Staat war, in dem nicht Waffenh\u00e4ndler und Kriegsgewinnler sondern die Partei der Arbeiterklasse das Sagen hatte, beg\u00fcnstigte die Schaffung des modernen V\u00f6lkerrechts.<br \/>\nSeither ist nicht nur der Krieg v\u00f6lkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen, beispielsweise auch gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges.<\/p>\n<h2><strong>Die Aggressionsdefinition<\/strong><\/h2>\n<p>Allerdings sollte es nach der Gr\u00fcndung der Vereinten Nationen 1945 weitere fast 30 Jahre dauern, bis sich die Staaten darauf einigten, wie der umfassende v\u00f6lkerrechtliche Gewaltbegriff zu definieren sei. Am 14. Dezember 1974 beschloss die Generalversammlung im Konsens die Resolution 3314, in der \u201eAggression\u201c zu einem im V\u00f6lkerrecht heute eindeutig definierten Begriff gemacht worden ist.<br \/>\nDie im Anhang der Resolution enthaltene Aggressionsdefinition lautet: \u201eAggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souver\u00e4nit\u00e4t, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines anderen Staates gerichtet\u201c ist. (Art. 1). Um festzustellen, ob eine Aggression vorliegt, ist gem\u00e4\u00df der Resolution von folgender Regel auszugehen: \u201eWenn ein Staat als erster Waffengewalt unter Verletzung der Charta anwendet, so stellt dies einen Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine Angriffshandlung dar,\u2026\u201c (Art. 2)<br \/>\nZur Konkretisierung des Aggressionsbegriffs enth\u00e4lt die Resolution eine \u2013 nicht vollst\u00e4ndige \u2013 Aufz\u00e4hlung folgender An-griffshandlungen:<\/p>\n<blockquote><p>Invasion oder Angriff durch Streitkr\u00e4fte, milit\u00e4rische Besetzung und gewaltsame Annexion fremden Hoheitsgebiets (Art. 3 a)<br \/>\nBeschie\u00dfung oder Bombardierung (Art. 3 b)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>Blockade von H\u00e4fen oder K\u00fcsten (Art. 3 c)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>Angriff auf fremde Land-, See- oder Luftstreitkr\u00e4fte (Art. 3 d)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>Einsatz von Streitkr\u00e4ften \u00fcber den Ablauf eines abgeschlossenen Stationierungsabkommens hinaus (Art. 3 e)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>Duldung der Benutzung des eigenen Territoriums f\u00fcr Angriffshandlungen gegen einen dritten Staat(Art. 3 f)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freisch\u00e4rler oder S\u00f6ldner (Art. 3 g)<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Verbot der milit\u00e4rischen Besetzung wird besonders betont, indem die Resolution bereits in der Einleitung erkl\u00e4rt, dass \u201edas Hoheitsgebietes eines Staates nicht\u2026, und sei es nur vor\u00fcbergehend, Gegenstand milit\u00e4rischer Besetzung\u2026 werden darf.\u201c<br \/>\nDie praktische Bedeutung der Aggressionsdefinition liegt prim\u00e4r im Bereich der Ma\u00dfnahmen des Sicherheitsrats gem\u00e4\u00df Kapitel VII der VN-Charta bei \u201eBedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen\u201c. In derartigen F\u00e4llen kann der Sicherheitsrat nach Art. 42 der VN-Charta sogar \u201emit Luft-, See- oder Landstreitkr\u00e4ften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren.\u201c Die in diesen F\u00e4llen erlaubte Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt in \u00dcbereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats stellt eine von der VN-Charta festgelegte Ausnahme vom grunds\u00e4tzlichen Gewaltverbot dar.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang hat die Definition der Aggression gem\u00e4\u00df der Resolution den Zweck, drei Funktionen zu erf\u00fcllen. Sie soll \u201eeine abschreckende Wirkung auf einen potenziellen Angreifer haben\u201c. Sie will die Hoffnung begr\u00fcnden, \u201edass sie die Feststellung von Angriffshandlungen und die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zu ihrer Unterdr\u00fcckung vereinfacht.\u201c Und sie soll \u201eden Schutz der Rechte und rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen des Angegriffenen und die Hilfeleistung an diesen erleichtern\u201c.<br \/>\nDie Aggressionsdefinition von 1974 war seinerzeit Ausdruck der Interessen insbesondere der Staaten, die fr\u00fcher Opfer kolonialistischer Gewaltakte wurden und weiterhin von imperialistischen Interventionen bedroht sind. Die schwachen Staaten konnten, solange die Sowjetunion und die sozialistischen Staaten in Europa existierten, weitgehend auf deren Unterst\u00fctzung rechnen. Es scheint jedoch, dass die Aggressionsdefinition der Generalversammlung f\u00fcr den Sicherheitsrat praktisch kaum eine Rolle gespielt hat.<br \/>\nAnscheinend m\u00f6chten die westlichen Gro\u00dfm\u00e4chte den v\u00f6lkerrechtlich definierten Begriff der Aggression \u00fcberhaupt vermeiden. Das zeigte sich bezeichnender Weise sogar beim Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait 1990. Zweifellos ein typischer Fall eines \u201eAngriffs durch Streitkr\u00e4fte\u201c, gefolgt von \u201emilit\u00e4rischer Besetzung\u201c und in der erkennbaren Absicht einer \u201egewaltsamen Annexion fremden Hoheitsgebiets\u201c. Was h\u00e4tte n\u00e4her gelegen, als den Vorwurf der Aggression gegen den Irak zu nutzen, um die eigenen aggressiven Pl\u00e4ne gegen das Land zu kaschieren.<br \/>\nDoch als sich der Sicherheitsrat im August 1990 mit der irakischen Aggression befasste, war es noch nicht so lange her, dass im Dezember 1989 die USA in Panama eingefallen war. Im Oktober 1983 hatten sie die kleine Antilleninsel Grenada besetzt. Und im September 1983 hatten US-Invasionstruppen w\u00e4hrend des B\u00fcrgerkriegs im Libanon Fu\u00df gefasst. Die Verwendung des Begriffs Aggression h\u00e4tte Assoziationen wecken k\u00f6nnen. So begn\u00fcgte sich der Sicherheitsrat in seiner Resolution 660 vom 2. August 1990 mit der Feststellung, \u201edass mit der irakischen Invasion Kuwaits ein Bruch des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit vorliegt.\u201c<\/p>\n<h2><strong>Verwirrung der Begriffe<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gewaltverbot der VN-Charta ist zwingendes Recht (ius cogens). Das hei\u00dft, es stellt eine der allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts dar, die nach Artikel 25 GG den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland \u201evorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar f\u00fcr die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.\u201c<br \/>\nDamit hat nun die Aggressionsdefinition \u2013 unabh\u00e4ngig vom Sicherheitsrat \u2013 eine andere wichtige Bedeutung. Sie ist Ma\u00dfstab f\u00fcr das Denken und Handeln jeder oder jedes Einzelnen. Dies umso mehr, als die Resolution hervorhebt, \u201edass die Aggression die schwerste und gef\u00e4hrlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt ist\u201c.<br \/>\nDie Bedeutung dieser Aussage liegt darin, dass die Anwendung von Waffengewalt eines Staates gegen einen anderen in den meisten F\u00e4llen die prim\u00e4re Ursache und Voraussetzung f\u00fcr andere Gewalttaten ist wie beispielsweise Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und V\u00f6lkermord sind. Man sollte also erwarten, dass friedlich gesonnene Menschen, die Gewalt verabscheuen, ebenso wie die Resolution eine Gewichtung vornehmen und, soweit sie politisch aktiv werden, das Schwergewicht ihrer Aktivit\u00e4ten auf den Kampf gegen die \u201eschwerste und gef\u00e4hrlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt\u201c, die Aggression von Staaten gegen andere Staaten legen. Doch die in der Friedensbewegung aufkommende Begeisterung f\u00fcr eine \u201ePolitik der Gewaltlosigkeit\u201c bewegte sich leider auf verschlungeneren Pfaden.<br \/>\nIm Jahre 1969 erfand der ansonsten h\u00f6chst verdienstvolle norwegische Friedensforscher Johan Galtung den Begriff der \u201estrukturellen Gewalt\u201c. Dieser besagte eigentlich nur, was seit Marx bekannt ist, dass n\u00e4mlich Gewalt ein charakteristisches Merkmal der kapitalistischen Klassengesellschaft und ihres Staates ist und alle Lebensbereiche durchdringt. Aber der neue Begriff bot die M\u00f6glichkeit, sich \u00fcber alle m\u00f6glichen Formen von \u201estrukturbedingter\u201c Gewalt auszulassen \u2013 patriarchalische Gewalt, Gewalt gegen die Umwelt, Gewalt auf dem Schulhof etc. \u2013.<br \/>\nDie f\u00fcr den Imperialismus kennzeichnende Gewalt der Aggression gegen ausgebeutete, unterdr\u00fcckte L\u00e4nder wurde zum Nebenthema. Aufgrund seiner beliebigen Weitl\u00e4ufigkeit machte der Begriff auch in Teilen der Friedensforschung und der gr\u00fcnen Partei eine beachtliche Karriere. Wo die friedensbewegte, begriffslose \u201eGewaltfreiheit\u201c schlie\u00dflich in den 90er Jahren endete, ist bekannt. Angesichts der \u201estrukturellen Gewalt\u201c auf dem Balken, die von den Herrschaftsmedien als eine v\u00f6lkisch-rassistische Erscheinung dargestellt wurde, kam es in Deutschland zu einer fundamentalen Wendung hin zur reinen NATO-Aggressionsgewalt.<br \/>\n\u201e\u00dcber eines habe ich mich immer gewundert\u201c, gestand der damalige Bundeskanzler Gerhard Schr\u00f6der, \u201ewie wenig wahrgenommen worden ist, dass die Entscheidung zum Krieg eine fundamentale Ver\u00e4nderung der deutschen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik bedeutet hat. Ich behaupte: Keine andere Regierung als unsere h\u00e4tte sie so treffen k\u00f6nnen und so ausgehalten.\u201c (Der Spiegel, Heft 23-1999, S. 33) Auch die Verwirrung des Gewaltbegriffs hatte daf\u00fcr den Boden bereitet.<\/p>\n<h2><strong>Befreiungskampf<\/strong><\/h2>\n<p>Verschwindet der konkrete Begriff der v\u00f6lkerrechtswidrigen Aggression in beliebigem Moralisieren \u00fcber Gewalt im Allgemeinen, so verschwimmt auch der Begriff der legitimen Verteidigung gegen die Angriffshandlungen. Selbstverteidigung ist ein naturgegebenes Recht des Staates wie der einzelnen Person. Das \u201eunver\u00e4u\u00dferliche Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung\u201c wird auch von der VN-Charta nicht beeintr\u00e4chtigt, wie in Artikel 51 ausdr\u00fccklich bekr\u00e4ftigt wird. Andererseits ber\u00fchren legitime, nicht unter das Gewaltverbot fallende Ma\u00dfnahmen der nationalen Selbstverteidigung in keiner Weise die andere Ausnahme vom Gewaltverbot, n\u00e4mlich die \u201eBefugnis und Pflicht\u201c des Sicherheitsrats, \u201ejederzeit die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<br \/>\nAus dem Selbstverteidigungsrecht der Staaten gem\u00e4\u00df Artikel 51 der VN-Charta kann logischerweise gefolgert werden, dass auch Bev\u00f6lkerungen unter illegaler fremder Besatzung in ihrem Kampf f\u00fcr nationale Befreiung legitimer Weise alle Mittel, einschlie\u00dflich milit\u00e4rischer, einsetzen k\u00f6nnen. Die Auffassung von der Legitimit\u00e4t des nationalen Befreiungskampfes kann sich auf zahlreiche Resolutionen der VN-Generalversammlung st\u00fctzen.<br \/>\nDer V\u00f6lkerrechtler Gregor Schirmer vertritt den Standpunkt, dass durch diese Resolutionen und die entsprechende Staatenpraxis V\u00f6lkergewohnheitsrecht entstanden ist. Das werde zwar bestritten. Man berufe sich darauf, dass westliche und direkt durch den bewaffneten Widerstand betroffene Staaten denjenigen Resolutionen, in denen bewaffnete Gewalt ausdr\u00fccklich sanktioniert wird, nicht zugestimmt haben \u201eEs ist jedoch,\u201c so der V\u00f6lkerrechtler, \u201ezumindest ein starkes Argument f\u00fcr die Existenz von V\u00f6lkergewohnheitsrecht, wenn \u00fcber Jahrzehnte der bewaffnete Befreiungskampf von der \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrheit der UN-Mitglieder als legitim betrachtet wurde.\u201c (Gregor Schirmer, Befreiungskampf oder Terrorismus? In: junge Welt v. 16. M\u00e4rz 2005 http:\/\/www.jungewelt.de\/2005\/03-16\/003. php)<br \/>\nSchirmer f\u00fchrt dazu folgendes aus: \u201eIn der Deklaration der Generalversammlung \u00fcber die Prinzipien des V\u00f6lkerrechts von 1970 wird festgestellt: \u201edie Unterwerfung von V\u00f6lkern unter fremdes Joch, fremde Herrschaft und fremde Ausbeutung stellt eine Verletzung dieses Prinzips [des Prinzips der Selbstbestimmung \u2013 G.S.] als auch eine Missachtung grundlegender Menschenrechte dar; und steht im Widerspruch zur Charta.\u201c Dann hei\u00dft es: \u201eBei ihren Aktionen und ihrem Widerstand gegen solche Gewaltma\u00dfnahmen in Aus\u00fcbung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese V\u00f6lker berechtigt, &#8230; um Unterst\u00fctzung nachzusuchen und diese zu erhalten.\u201c<br \/>\nDas Wort \u201ebewaffnet\u201c wurde vermieden, weil sonst die einstimmige Annahme der Deklaration nicht erreicht worden w\u00e4re. Dass mit \u201eAktionen\u201c und \u201eWiderstand\u201c auch bewaffneter Kampf erfasst ist, geht aus dem Zusammenhang hervor und wird durch nachfolgende Resolutionen zur Realisierung des Selbstbestimmungsrechts der V\u00f6lker best\u00e4tigt.<br \/>\nIn der Resolution zum Selbstbestimmungsrecht vom gleichen Jahr 1970 wird die Legitimit\u00e4t des Kampfes zur Wiedererlangung des Rechts von V\u00f6lkern auf Selbstbestimmung \u201edurch jegliche, ihnen zur Verf\u00fcgung stehende Mittel\u201c proklamiert. Aufschlussreich ist die Resolution der Generalversammlung 3103 (XXVIII) von 1973, durch die der bewaffnete Befreiungskampf als internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen anerkannt wurde. Dieser Kampf \u2013 so hei\u00dft es in der Resolution \u2013 \u201eist legitim und in voller \u00dcbereinstimmung mit den Prinzipien des V\u00f6lkerrechts\u201c.<br \/>\nIn der Resolution zum Selbstbestimmungsrecht von 1973 wird dann eindeutig formuliert: Die Generalversammlung \u201ebest\u00e4tigt die Legitimit\u00e4t des Kampfes der V\u00f6lker f\u00fcr die Befreiung von kolonialer und Fremdherrschaft und ausl\u00e4ndischer Unterjochung mit allen verf\u00fcgbaren Mitteln, einschlie\u00dflich des bewaffneten Kampfes\u201c. Die Resolution wurde mit 97 Stimmen der sozialistischen und der Dritte-Welt-Staaten gegen f\u00fcnf Stimmen bei 28 Stimmenthaltungen angenommen. In jeder der einschl\u00e4gigen Resolutionen zum Selbstbestimmungsrecht der folgenden 17 Jahre bis 1990 wird, bei \u00e4hnlichem Abstimmungsverhalten, die Formel \u201eeinschlie\u00dflich des bewaffneten Kampfes\u201c wiederholt.\u201c<br \/>\nDer bewaffnete Befreiungskampf wird auch in der schon behandelten Aggressionsdefinition vom Aggressionsverbot ausdr\u00fccklich ausgenommen (Art. 7). Es wird bestimmt: \u201eNichts in dieser Definition &#8230; kann in irgendeiner Weise das Recht auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabh\u00e4ngigkeit &#8230; von V\u00f6lkern, denen dieses Recht gewaltsam entzogen wurde, beeintr\u00e4chtigen, insbesondere von V\u00f6lkern unter kolonialen und rassistischen Regimes oder anderen Formen der Fremdherrschaft; noch das Recht dieser V\u00f6lker, f\u00fcr dieses Ziel zu k\u00e4mpfen und daf\u00fcr Unterst\u00fctzung zu suchen und zu empfangen.\u201c<br \/>\nDer Terminus \u201ebewaffneter Kampf\u201c wird wiederum aus dem gleichen taktischen Grund vermieden. \u201eAber\u201c so Gregor Schirmer, \u201egerade dieser bewaffnete Kampf ist eingeschlossen. Das geht allein daraus hervor, dass es sich um einen Kampf handelt, der nicht unter das Aggressionsverbot, also nicht unter das Verbot der Anwendung von Waffengewalt f\u00e4llt. Die Ausnahme von verbotener Waffengewalt kann logischer Weise nur zul\u00e4ssige Waffengewalt sein.\u201c<\/p>\n<h2><strong>Sagen, was Sache ist<\/strong><\/h2>\n<p>Da das Gewaltverbot zwingendes V\u00f6lkerrecht ist, da es als solches nach Artikel 25 des Grundgesetzes \u201eRechte und Pflichten unmittelbar f\u00fcr die Bewohner des Bundesgebietes\u201c erzeugt, ist es geradezu die verfassungsm\u00e4\u00dfig gebotene erste B\u00fcrgerpflicht, von der Bundesregierung die strikte Einhaltung des Gewaltverbots zu fordern und, wie es im Aufruf des Deutschen Freidenker-Verbands zur Demo f\u00fcr ein Ende des Krieges in Afghanistan am 20. Februar in Berlin hei\u00dft, klar und eindeutig zu erkl\u00e4ren:<br \/>\n\u201eDer NATO-Krieg gegen Afghanistan ist ein v\u00f6lkerrechtliches Verbrechen. Die Besetzung Afghanistans durch die USA, Deutschland und ihre Verb\u00fcndeten vergewaltigt das Selbstbestimmungsrecht der Afghanen. Der Widerstand gegen die Invasoren und Besatzer \u2013 auch mit milit\u00e4rischen Mitteln \u2013 ist ein unver\u00e4u\u00dferliches Recht aller unterdr\u00fcckten L\u00e4nder.\u201c<br \/>\n<em><br \/>\nKlaus von Raussendorff, Bonn, ist Referent des Verbandsvorstandes f\u00fcr Internationale Solidarit\u00e4t<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<p>Bild: https:\/\/pixabay.com\/de\/users\/PublicDomainPictures-14\/<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Beitrag von Klaus von Raussendorff aus FREIDENKER 2-10<\/strong><br \/>\nUnterschiedlichste Theoretiker und Propagandisten der Demokratie stimmen darin \u00fcberein, dass diese Staatsform sich in besonderem Ma\u00dfe durch ihre Bindung an das Recht auszeichnet. Dies schlie\u00dft das jeweilige nationale wie das internationale Recht ein. Dementgegen h\u00e4ufen sich in den letzten Jahren die F\u00e4lle, dass sich Staaten \u2013 ausgerechnet im Namen der \u201eDemokratie\u201c \u2013 das Recht anma\u00dfen, die Normen des V\u00f6lkerrechts zu missachten.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":391,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"categories":[12],"tags":[801,150,946,947],"class_list":["post-382","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-demokratie-medien-aufklaerung","tag-aggressionskrieg","tag-befreiungskampf","tag-un-charta","tag-waffenhandel"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/Ketten-Fuesse-1.jpg?fit=800%2C445&ssl=1","jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p9stpK-6a","jetpack-related-posts":[{"id":1060,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=1060","url_meta":{"origin":382,"position":0},"title":"FREIDENKER 2-10 &#8211; Welche Demokratie?","author":"Webredaktion","date":"16. 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