{"id":355,"date":"2008-09-19T19:11:07","date_gmt":"2008-09-19T17:11:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.freidenker.org\/fw17\/?p=355"},"modified":"2017-12-28T00:26:08","modified_gmt":"2017-12-27T23:26:08","slug":"noch-eine-datenspeicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=355","title":{"rendered":"Noch eine Datenspeicherung"},"content":{"rendered":"<p>Aus: <a href=\"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=513\">Freidenker Nr. 2\/3-08 September 2008\u00a0<\/a>\u00a0 67. Jahrgang &#8211; Themen<\/p>\n<p><strong><em>von Erich Buchholz<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Mit den Datenerhebungen und Eingriffen in die Freiheitsrechte der B\u00fcrger geht es in dieser Republik Schritt und Schritt auf dem Wege zum \u00dcberwachungsstaat \u2013 nicht zuletzt aufgrund von Vorgaben aus Br\u00fcssel \u2013 voran. Das von CDU\/CSU und SPD beschlossene Gesetz zur Einf\u00fchrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist seit 1. Januar 2008 in Kraft. Im Vorfeld der Inkraftsetzung, das hei\u00dft im vergangenen Jahr, war bereits ein Artikel von Erich Buchholz zu diesem Thema fertig geworden, der Hintergr\u00fcnde und Folgen dieses Vorgangs unter die Lupe nimmt und den wir nun, im thematischen Rahmen unseres Heftes zum Demokratieabbau, dokumentieren. (d. Red.)<\/em><\/p>\n<p>Nachdem im Anschluss an das Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz vom 17.3.1997 am 1.11.2005 das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 8.7.2005 in Kraft getreten war, das in zunehmendem Umfang die Entnahme, Untersuchung und auch Speicherung von DNA-Spurenmaterial erlaubt und von dem man sagen kann, dass eine solche Entwicklung letztlich auf den \u201egl\u00e4sernen Staatsb\u00fcrger\u201c hinausl\u00e4uft, steht nunmehr eine weitere Speicherungsvorschrift bevor, n\u00e4mlich die Speicherung von Daten, die aus der Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet entstehen.1 Es geht um die Umsetzung einer EG-Richtlinie vom M\u00e4rz 2006, nach der jede Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet k\u00fcnftig f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden soll.<\/p>\n<p><strong>Tele-Datenspeicherung<\/strong><br \/>\nTelekommunikationsdaten geben bekanntlich Aufschluss dar\u00fcber, wer wann mit wem und von welchem Ort aus kommuniziert hat, sei es per Telefon, Handy, E-Mail oder Internet. Die Verwendungsm\u00f6glichkeiten dieser Kommunikationsdaten sind enorm. Mit ihrer Hilfe k\u00f6nnen durchaus grobe Bewegungsprofile erstellt, gesellschaftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Zusammen mit Informationen zu den Kommunikationspartnern k\u00f6nnen zudem R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Inhalt der Kommunikation, aber auch pers\u00f6nliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden gezogen werden.<br \/>\nSo braucht es nicht viel Fantasie um die Bedeutung einer E-Mail an eine AIDS-Beratungsstelle oder eines Telefonats mit einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu erkennen. Gleiches gilt f\u00fcr Telefongespr\u00e4che oder \u00e4hnliche Kontakte mit \u00c4rzten, Psychologen oder verschiedenen Beratungsstellen. Dar\u00fcber hinaus erlauben die Kommunikationsdaten, jeden Klick und jede Eingabe im Internet minuti\u00f6s zu rekonstruieren.<br \/>\nWegen der weitgehenden Verwendungs- und Missbrauchsm\u00f6glichkeiten von Kommunikationsdaten sind ihre Aufzeichnung und Aufbewahrung durch den Netzbetreiber bzw. -dienstleister nur insoweit zul\u00e4ssig, wie dies zu Abrechnungszwecken unbedingt erforderlich ist. Wenn nun aber von der Aufzeichnung und Aufbewahrung derartiger Daten zu Abrechnungszwecken dazu \u00fcbergegangen wird, diese Daten auch f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung aufzeichnen und aufbewahren zu lassen, dann ist eine neue Qualit\u00e4t der Vorratsdatenspeicherung erreicht.<\/p>\n<p><strong>Europa- oder nationales Recht?<\/strong><br \/>\nDie Richtlinie 2006\/24\/EG, der die EU-Justizminister am 21. Februar 2006 zugestimmt haben, betrifft die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder \u00f6ffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder bearbeitet werden. Sie soll die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erleichtern.<br \/>\nDiese neue Richtlinie bewirkt auch eine \u00c4nderung einer fr\u00fcheren Richtlinie 2002\/58\/EG, auf die ich hier nicht weiter eingehen will. Nach der neuen Richtlinie m\u00fcssen die Telekommunikationsunternehmen Informationen \u00fcber Telefon-, Mobiltelefon-, Internet\u2013 und E-Mail-Verbindungen sowie \u00fcber die Identit\u00e4t der Beteiligten mindestens sechs Monate lang aufbewahren. Zu beachten ist aber auch, dass die Richtlinie lediglich Mindeststandards vorschreibt, so dass den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen bleibt, l\u00e4ngere Dauern der Datenspeicherung f\u00fcr ihr Land festzulegen.<br \/>\nBisher bleibt es dabei, dass Kommunikationsinhalte (noch) nicht gespeichert werden (m\u00fcssen), so etwa die Inhalte von SMS-Nachrichten, E-Mail-Betreffzeilen und die Adressen aufgerufener Internetseiten. Die Erfassung und Vorratsspeicherung beschr\u00e4nkt sich auf solche Daten, die ohnehin \u201eim Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste\u201c anfallen. Wenn Angaben \u00fcber die Identit\u00e4t der Kunden f\u00fcr Abrechnungszwecke nicht erforderlich sind, kommt ihre Erhebung nicht in Betracht. Mithin ist die anonyme Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten (z. B. mittels Prepaid-Karten) nach der Richtlinie nach wie vor zul\u00e4ssig.<br \/>\nOb die Richtlinie in der beschlossenen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, wie das auch in einem Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Ausdruck kommt. In diesem Gutachten wird ausgedr\u00fcckt, dass es zweifelhaft erscheinen kann, dass dem (bundesdeutschen) Gesetzgeber eine verfassungs-(d.h. grundgesetz-)gem\u00e4\u00dfe Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben gelingen k\u00f6nne. Einfach gesagt: Es gibt gewisse un\u00fcberbr\u00fcckbare Differenzen oder Widerspr\u00fcche zwischen dem Europarecht und dem nationalen Verfassungsrecht der Bundesrepublik. Gleichwohl soll das Gesetz zur Umsetzung der Vorratsspeicherungsrichtlinie bis zum Herbst 2007 den Bundestag passieren. (Tats\u00e4chlich wurde das Gesetz am 9. November 2007 durch die Abgeordneten der \u201aGro\u00dfen Koalition\u2019 aus CDU\/CSU und SPD, gegen die Stimmen von FDP, Gr\u00fcne und LINKE beschlossen. Anm. d. Red.)<br \/>\nDie Widerspr\u00fcche zwischen Europarecht und nationalem Recht zeigen sich zum Beispiel in der Frage, ob die Europ\u00e4ische Gemeinschaft \u00fcberhaupt eine Kompetenz zum Erlass dieser Richtlinie besitzt \u2013 obwohl Kommission, Europaparlament und Rat davon ausgehen, dass dies so sei.<br \/>\nIm Mai 2006 war von 130 Bundestagsabgeordneten aus den drei Oppositionsfraktionen ein Gruppenantrag eingebracht worden, der die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinien wegen mangelnder Rechtsgrundlage forderte. Aber dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt, so dass eine dahingehende Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Richtlinie auf diesem Wege nicht mehr m\u00f6glich ist. Die Nichtigkeit der Richtlinie w\u00fcrde bedeuten, dass die Bundesrepublik zu ihrer Umsetzung nicht verpflichtet ist. Interessant ist, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof einer Nichtigkeitsklage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung stattgab.2<br \/>\nDie Vorratsspeicherung verursacht f\u00fcr die entsprechenden Telekommunikationsunternehmen nat\u00fcrlich Kosten; sie werden f\u00fcr jedes gr\u00f6\u00dfere Unternehmen auf einmalig 180 Millionen Euro und auf j\u00e4hrlich weitere 50 Millionen Euro Betriebskosten gesch\u00e4tzt. Die Bundesrepublik beabsichtigt, diese Kosten ausschlie\u00dflich den Unternehmen aufzub\u00fcrden. Ob das wirklich rechtlich vertretbar ist, ist noch offen.<\/p>\n<p><strong>Informationelle Selbstbestimmung<\/strong><br \/>\nVor allem aber ist selbstverst\u00e4ndlich problematisch, wer zu welchen Zwecken auf die auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsdaten zugreifen darf. Urspr\u00fcnglich wurde die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Kampf gegen Terrorismus begr\u00fcndet. Offenbar reichte das den betreffenden Beh\u00f6rden, vor allem des Innenressorts, nicht. Dann sollte der Zugriff auf gespeicherte Daten auch zur Bek\u00e4mpfung organisierter Kriminalit\u00e4t zul\u00e4ssig sein. Nach der letzten Fassung sollen die gespeicherten Daten \u201ezum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verf\u00fcgung stehen.\u201c Damit er\u00f6ffnet die Richtlinie den einzelnen Mitgliedstaaten T\u00fcr und Tor, nach eigenem Ermessen die Reichweite dieser Vorratsdatenspeicherung zu bestimmen.<br \/>\nDer Begriff der \u201eschweren Straftaten\u201c w\u00fcrde nach der Terminologie des BVerfG Straftaten im oberen Bereich der Kriminalit\u00e4t meinen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beh\u00f6rden des Innenressorts und die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in ihrer Praxis von einer weiten Auffassung dieses Begriffs ausgehen. In die Vertraulichkeit der Telekommunikation darf nach dem Grundgesetz (Art. 10 Abs. 2) und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebot nur ausnahmsweise zur Abwehr schwerer Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten eingegriffen werden.3 Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die Schutzw\u00fcrdigkeit derartiger Daten betont. In einer Entscheidung vom 2.3.2006 in der Sache 2 BvR 2099\/04 (NJW 2006, Seite 976), die eine Richterin des Amtsgerichts Heidelberg angesto\u00dfen hatte, nachdem ihre Telefongespr\u00e4che abgeh\u00f6rt und ihre E-Mails durchforstet worden waren, auf der Suche nach Beweisen daf\u00fcr, dass sie einem Reporter des \u201eSpiegel\u201c Informationen zu einem \u201aTerror\u2018-Verfahren gegeben haben soll. Das BVerfG sieht demnach solche Daten nicht nur durch Art. 10 GG gesch\u00fctzt, sondern zus\u00e4tzlich durch Art 2 Abs. 1 GG: \u201eRecht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit\u201c. Und das Gericht weist perspektivisch auf die Allumfassendheit der elektronischen Informations\u00fcbermittlung in der heutigen Gesellschaft hin:<br \/>\n\u201e3a) Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es den Schutz der Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem Erg\u00e4nzungsverh\u00e4ltnis. In seinem Anwendungsbereich enth\u00e4lt Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdr\u00e4ngt [&#8230;].<br \/>\nGreift Art. 10 GG nicht ein, werden die in der Herrschaftssph\u00e4re des Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt. Damit wird der besonderen Schutzw\u00fcrdigkeit der Telekommunikationsumst\u00e4nde Rechnung getragen und die Vertraulichkeit r\u00e4umlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des \u00dcbertragungsvorgangs gewahrt.<br \/>\nb) Bei den Verbindungsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die einen erheblichen Aussagegehalt besitzen k\u00f6nnen und deshalb des Schutzes durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bed\u00fcrfen.<br \/>\nTelekommunikation hat mit der Nutzung digitaler \u00dcbertragungsger\u00e4te an Fl\u00fcchtigkeit verloren und hinterl\u00e4sst best\u00e4ndige Spuren. Durch die Digitalisierung fallen nicht nur bei den Diensteanbietern, sondern auch in den Endger\u00e4ten der Nutzer ohne deren Zutun vielf\u00e4ltige Verbindungsdaten an, die \u00fcber die beteiligten Kommunikationsanschl\u00fcsse, die Zeit und die Dauer der Nachrichten\u00fcbertragung sowie teilweise auch \u00fcber den Standort der Teilnehmer Auskunft geben und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den jeweiligen Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden.<br \/>\nDie Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten lassen ein immer klareres Bild von den Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der Konvergenzen der \u00dcbertragungswege, Dienste und Endger\u00e4te kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Ma\u00dfe zu einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endger\u00e4te, vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur dem pers\u00f6nlichen Austausch, sondern zunehmend auch der Abwicklung von Alltagsgesch\u00e4ften, wie dem Einkaufen oder dem Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von Informationen und der Inanspruchnahme vielf\u00e4ltiger Dienste. Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erh\u00f6ht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Ma\u00dfe R\u00fcckschl\u00fcsse auf Art und Intensit\u00e4t von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln \u2013 je nach Art und Umfang der angefallenen Daten \u2013 Erkenntnisse, die an die Qualit\u00e4t eines Pers\u00f6nlichkeitsprofils heranreichen k\u00f6nnen.\u201c4<br \/>\nDie Annahme, ein staatlicher Zugriff auf die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Telekommunikation wiege weniger schwer als der Zugriff auf Telekommunikationsinhalte selbst, ist unzutreffend. Denn im Vergleich zu Inhaltsdaten sind die Verarbeitungsm\u00f6glichkeiten von Verkehrsdaten weit h\u00f6her. Verkehrsdaten k\u00f6nnen automatisch analysiert, mit anderen Datenbest\u00e4nden verkn\u00fcpft und auf bestimmte Suchmuster dahin durchk\u00e4mmt sowie nach bestimmten Kriterien geordnet und ausgewertet werden. Bei Inhaltsdaten besteht eine solche M\u00f6glichkeit nicht. Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind deshalb oftmals oder jedenfalls zun\u00e4chst nur an Verkehrsdaten interessiert. Daher l\u00e4sst sich nicht ein solcher Grundsatz aufstellen, wonach Verkehrsdaten typischerweise weniger schutzbed\u00fcrftig seien als Inhaltsdaten; ein unterschiedliches Schutzniveau f\u00fcr Inhaltsdaten einerseits und Verkehrsdaten andererseits kann nicht gerechtfertigt sein, gleiches gilt f\u00fcr die Schutzw\u00fcrdigkeit von Bestandsdaten.<\/p>\n<p><strong>Zweifelhafte Effektivit\u00e4t der Datenspeicherung<\/strong><br \/>\nNach einer Studie des Bundeskriminalamtes vom November 2005 \u2013 die im BT-Protokoll 16\/19, S. 1428 ff. auszugsweise zitiert wurde \u2013 h\u00e4tten in den letzten Jahren 381 Straftaten wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornographie und Diebstahl habe sich das negativ ausgewirkt. Es soll hier nicht infrage gestellt werden, dass Internetbetrug und Kinderpornographie kriminelle Erscheinungen von wachsender Bedeutung darstellen. Stellt man allerdings die 380 F\u00e4lle den 3,8 Millionen Straftaten gegen\u00fcber, die laut Kriminalstatistik Jahr f\u00fcr Jahr nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, dann macht sie nur einen Anteil von 0,01% aus. Man kann annehmen, dass die Verfolgung von Straftaten m\u00f6glicherweise vornehmlich nur bei unvorsichtigen Kleinkriminellen erfolgreich sein wird. Der Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Verbands der Polizei, Heinz Kiefer, warnte schon 2005: \u201eF\u00fcr Kriminelle bliebe es einfach, mit relativ simplen technischen Mitteln eine Entdeckung zu verhindern, zum Beispiel durch den Einsatz und h\u00e4ufigen Wechsel im Ausland gekaufter, im Voraus bezahlter Mobiltelefonkarten. Das Ergebnis w\u00e4re ein enormer Aufwand mit wenig mehr Wirkung auf Kriminelle und Terroristen, als sie etwas zu ver\u00e4rgern.\u201c5<br \/>\nEs wird sogar die Ansicht vertreten, dass eine Vorratsdatenspeicherung kontraproduktiv wirken k\u00f6nnte, weil sie bei den Kriminellen die Entwicklung und den Einsatz von Anonymisierungstechniken f\u00f6rdert und der Polizei auf diese Weise selbst in F\u00e4llen schwerster Gefahr die M\u00f6glichkeit Erfolg versprechender Ermittlungen abschneidet.<br \/>\nWeiterhin gilt: Auch wenn nicht ausgeschlossen werden soll, dass die Massenspeicherung von Kommunikationsdaten in einzelnen F\u00e4llen f\u00fcr die Ermittlung von Straftaten n\u00fctzlich sein kann, ist damit aber keineswegs gesagt, dass der Schutz der B\u00fcrger vor Straftaten verbessert w\u00fcrde.<br \/>\n\u00dcber Folgendes muss man sich im Klaren sein: Die Verdachtsspeicherung von Daten stellt im Kern einen Pr\u00e4zedenzfall einer verdachtsunabh\u00e4ngigen, fl\u00e4chendeckenden maschinellen \u00dcberwachung der Bev\u00f6lkerung dar. So wird der Kampf gegen den Terror zunehmend zu einem Kampf gegen die B\u00fcrger! W\u00e4hrend der Rechtsstaat im Grundsatz der Gesetzestreue seiner B\u00fcrger vertraut, ist im Sicherheitsstaat prinzipiell jeder verd\u00e4chtig und gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p><strong>Nachtrag<\/strong><br \/>\nErfreulicherweise wurde gegen dieses Gesetz, insbesondere \u00a7 113. 1 b S. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I Seite 3198) das BVerfG angerufen. In seinem bemerkenswert schnell ergangenen Beschluss vom 11.3.2008 \u2013 1 BvR 256\/08) aufgrund eines Eilantrages in Sachen \u201eVorratsdatenspeicherung\u201c erkannte es, dass das vorgenannte Gesetz in wesentlichen Teilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit bestimmten Ma\u00dfgaben angewandt werden darf, die dem Dienstanbieter, einer privatwirtschaftlichen Firma, aufgeb\u00fcrdet werden. Dieser hat n\u00e4mlich vorerst nur die Daten zu speichern. Er darf sie nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen k\u00f6nnen.<br \/>\nDes Weiteren hat \u2013 h\u00f6chst ungew\u00f6hnlich \u2013 die Bundesregierung dem BVerfG zum 1.9.2008 \u00fcber die praktischen Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Datenspeicherung zu berichten! Auf diese Weise stoppte das BVerfG ein verfassungsrechtlich bedenkliches Gesetz.<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. Erich Buchholz ist Jurist und Mitglied des Landesverbandes DFV Berlin<\/em><\/p>\n<p>1 Hier st\u00fctzte ich mich auf den Beitrag von Dr. Patrick Breyer \u201eRechtsprobleme der Richtlinie 2006\/24\/GG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland\u201c. In: Strafverteidiger. H. 4 2007, S. 214 ff.<br \/>\n2 \u201eAm 6. Juli 2006 hat Irland Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2006\/24\/EG eingereicht (Az. C-301\/06) mit der Begr\u00fcndung, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und d\u00fcrfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. St\u00fctzen kann sich Irland auf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zur Fluggastdaten\u00fcbermittlung in die USA, der zufolge Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zur Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und auf dem Gebiet der Strafverfolgung nichtig sind. Eine Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs wird f\u00fcr 2008 erwartet. Erkl\u00e4rt der Europ\u00e4ische Gerichtshof die Richtlinie f\u00fcr nichtig, bleibt ein deutsches Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung gleichwohl bestehen.\u201c [Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung im Internet: \u201eStoppt die Vorratsdatenspeicherung. Gegen die totale Protokollierung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet; http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/content\/view\/ 78\/86\/lang,de\/<br \/>\n\u201eNach einer Anh\u00f6rung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag in Luxemburg hat der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco e.V.) gefordert, die weitere Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sofort einzustellen. Das Gericht lie\u00df durch kritische Fragen erkennen, dass es die EU-Richtlinie, auf der die nationalen Gesetze zur Speicherung der Telekommunikationsdaten beruhen, f\u00fcr bedenklich h\u00e4lt. Am 14. Oktober wird der Generalanwalt seine Schlussantr\u00e4ge beim EuGH stellen. Mit einer Urteilsverk\u00fcndung wird f\u00fcr Jahresende gerechnet.\u201c [Ulla Jelpke in \u201ejunge Welt\u201c vom 3.7.2008; http:\/\/www.jungewelt.de\/2008\/07-03\/048.php?sstr= vorratsdatenspeicherung%7Cirland ]<br \/>\n3 Artikel 10 GG:<br \/>\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.<br \/>\n(2) Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschr\u00e4nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachpr\u00fcfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. [http:\/\/bundesrecht.juris.de\/gg\/art_10.html]<br \/>\n4 BVerfG, 2 BvR 2099\/04 vom 2.3.2006, Absatz-Nr. (1 &#8211; 142); http:\/\/www.bverfg.de\/ entscheidungen\/ rs20060302_2bvr209904.html<br \/>\n5 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung \u00b7 Netzwerk Neue Medien e.V. \u00b7 Neue Richtervereinigung e.V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG. [http:\/\/www.nrv-net.de\/downloads _stellung\/40.pdf)<\/p>\n<hr \/>\n<p>Bild: https:\/\/pixabay.com\/de\/users\/blickpixel \/ Michael Schwarzenberger<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Beitrag von Erich Buchholz aus FREIDENKER 2\/3-08<\/strong><br \/>\nTelekommunikationsdaten geben bekanntlich Aufschluss dar\u00fcber, wer wann mit wem und von welchem Ort aus kommuniziert hat, sei es per Telefon, Handy, E-Mail oder Internet. Die Verwendungsm\u00f6glichkeiten dieser Kommunikationsdaten sind enorm. Mit ihrer Hilfe k\u00f6nnen durchaus grobe Bewegungsprofile erstellt, gesellschaftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Zusammen mit Informationen zu den Kommunikationspartnern k\u00f6nnen zudem R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Inhalt der Kommunikation, aber auch pers\u00f6nliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden gezogen werden.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":357,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"categories":[12],"tags":[132],"class_list":["post-355","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-demokratie-medien-aufklaerung","tag-vorratsdatenspeicherung"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2016\/07\/Festplatte.jpg?fit=800%2C445&ssl=1","jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p9stpK-5J","jetpack-related-posts":[{"id":543,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=543","url_meta":{"origin":355,"position":0},"title":"Erich Buchholz: Rechtsgewinne?","author":"Webmaster","date":"1. 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Oktober 2014","format":false,"excerpt":"Die Ausgabe 3-14 des Verbandsorgans FREIDENKER hat das Schwerpunkt-Thema \u201e1949 - Gr\u00fcndung der BRD und der DDR\u201c und enth\u00e4lt u.a folgende Beitr\u00e4ge: - Hans Bauer: Die Gr\u00fcndung der beiden deutschen Staaten \u2013 das Ergebnis von Befreiung, Klassenkampf und internationalem Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis - Emil Carlebach: Aufbruch und Abbruch im Westen - Erich\u2026","rel":"","context":"In &quot;Verbandsorgan FREIDENKER&quot;","block_context":{"text":"Verbandsorgan FREIDENKER","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?cat=8"},"img":{"alt_text":"","src":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/FD_2014-03_Titel_mR.jpg?fit=800%2C445&ssl=1&resize=350%2C200","width":350,"height":200,"srcset":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/FD_2014-03_Titel_mR.jpg?fit=800%2C445&ssl=1&resize=350%2C200 1x, https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/FD_2014-03_Titel_mR.jpg?fit=800%2C445&ssl=1&resize=525%2C300 1.5x, https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/FD_2014-03_Titel_mR.jpg?fit=800%2C445&ssl=1&resize=700%2C400 2x"},"classes":[]},{"id":9083,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=9083","url_meta":{"origin":355,"position":2},"title":"Wir trauern um Prof. Erich Buchholz","author":"Webredaktion","date":"25. Dezember 2020","format":false,"excerpt":"Nachruf auf Prof. Dr. jur. habil. Erich Buchholz, 08.02.1927 \u2013 11.12.2020 Erich Buchholz, in Berlin geboren und aufgewachsen, studierte 1948 bis 1952 Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universit\u00e4t. Nach der Promotion 1953 und seiner Habilitation 1963 wurde er 1965 Professor und war von 1966 bis 1989 Dekan der Juristischen Fakult\u00e4t sowie Leiter\u2026","rel":"","context":"In &quot;Weltliche Trauerkultur&quot;","block_context":{"text":"Weltliche Trauerkultur","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?cat=17"},"img":{"alt_text":"","src":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Erich_Buchholz-1.jpg?fit=800%2C450&ssl=1&resize=350%2C200","width":350,"height":200,"srcset":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Erich_Buchholz-1.jpg?fit=800%2C450&ssl=1&resize=350%2C200 1x, https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Erich_Buchholz-1.jpg?fit=800%2C450&ssl=1&resize=525%2C300 1.5x, https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Erich_Buchholz-1.jpg?fit=800%2C450&ssl=1&resize=700%2C400 2x"},"classes":[]},{"id":745,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=745","url_meta":{"origin":355,"position":3},"title":"FREIDENKER 1-11 &#8211; Illusion Willensfreiheit? Kontroversen zur Gehirnforschung","author":"Webmaster","date":"16. M\u00e4rz 2011","format":false,"excerpt":"Die Ausgabe 1-11 des Verbandsorgans FREIDENKER hat das Schwerpunkt-Thema \u201eIllusion Willensfreiheit? 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