{"id":3164,"date":"2011-04-04T03:57:26","date_gmt":"2011-04-04T01:57:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.freidenker.org\/?p=3164"},"modified":"2018-02-18T18:10:35","modified_gmt":"2018-02-18T17:10:35","slug":"alle-notwendigen-mittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=3164","title":{"rendered":"&#8222;Alle notwendigen Mittel\u201d"},"content":{"rendered":"<h5>Vereinte Nationen gegen Libysch-Arabische Dschamahirija: Humanit\u00e4re Intervention oder Kolonialkrieg?<\/h5>\n<h2>Memorandum<\/h2>\n<p><strong>des Pr\u00e4sidenten der International Progress Organization, Prof. Dr. Hans K\u00f6chler, \u00fcber die Sicherheitsratsresolution 1973 (2011) und ihre Umsetzung durch eine &#8222;Koalition der Willigen&#8220; unter der F\u00fchrung der Vereinigten Staaten und der Nordatlantischen Verteidigungsorganisation, das dem Pr\u00e4sidenten des Sicherheitsrats und dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen am 26. M\u00e4rz 2011 \u00fcbersandt wurde:<\/strong><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 17. M\u00e4rz 2011 eine Resolution mit dem ausdr\u00fccklichen Ziel, Zivilisten in dem innerstaatlichen Konflikt in der Libysch-Arabischen Dschamahirija zu sch\u00fctzen. Obgleich nach Artikel 27(3) der VN-Charta die &#8222;zustimmenden Voten&#8220; der st\u00e4ndigen Mitglieder bei allen Beschl\u00fcssen \u00fcber andere als Verfahrensfragen erforderlich sind, gilt die Resolution als rechtlich g\u00fcltig, da es unter den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen \u00fcblich geworden ist, Enthaltungen als Zustimmung zu behandeln.<\/p>\n<p>Um dem Erfordernis von Artikel 39 der Charta bei Verh\u00e4ngung von Zwangsma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Anwendung von Gewalt, zu entsprechen, hat der Sicherheitsrat festgestellt, dass die &#8222;Situation&#8220; eines innerstaatlichen Konflikts in Libyen eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellt. In Verletzung von Artikel 42ff der Charta \u00fcber die kollektive Durchsetzung von Beschl\u00fcssen durch den Sicherheitsrat selbst, erm\u00e4chtigen die operativen Paragraphen 4 und 8 der Resolution alle Mitgliedstaaten, einzeln oder durch regionale Organisationen oder Abmachungen, zum Schutz von Zivilisten und zur Durchsetzung einer so genannten &#8222;Flugverbotszone&#8220; im Luftraum von Libyen &#8222;alle notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; zu ergreifen.<\/p>\n<p>Es ist offensichtlich, dass die \u00dcbertragung praktisch unbeschr\u00e4nkter Vollmachten an interessierte Parteien und regionale Gruppen &#8220; wie seit den Golf- Kriegsbeschl\u00fcssen von 1990\/1991 \u00fcblich &#8220; nicht nur mit der Charta der Vereinten Nationen sondern mit dem internationalen Recht an sich nicht vereinbar ist.<\/p>\n<p>Obgleich die Bestimmungen des Artikels 43ff zur Bereitstellung von Streitkr\u00e4ften und nationalen Luftwaffenkontingenten zur Verf\u00fcgung des Sicherheitsrats toter Buchstabe geblieben sind, und der Generalstabsausschuss nie funktionsf\u00e4hig geworden ist, kann der Sicherheitsrat unter keinen Umst\u00e4nden die Anwendung von Gewalt autorisierten, deren Ausma\u00df und Form allein vom Ermessen der Parteien abh\u00e4ngt, die sich anbieten, im Namen der VN zu intervenieren. Die Verfahren, die in den operativen Paragraphen der Resolution 1973 (2011) vorgesehen sind und deren praktische Anwendung durch die interessierten Parteien, einschlie\u00dflich der NATO, stehen im Widerspruch zur Doktrin der kollektiven Sicherheit, welche die Grundlage der Bestimmungen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bildet, und zwar unter mehreren wichtigen Gesichtspunkten:<\/p>\n<p>1. Der Begriff &#8222;alle notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; &#8220; die zu ergreifen interessierte Mitgliedstaaten aufgefordert werden, &#8222;um Zivilisten zu sch\u00fctzen&#8220; (Par. 4) und &#8222;die Einhaltung des Flugverbots durchzusetzen&#8220; (Par. 8) &#8220; ist nicht nur vage sondern total undefiniert. Im Zusammenhang internationaler Machtpolitik, werden unpr\u00e4zise Begriffe unvermeidbar entsprechend dem Eigeninteresse der intervenierenden Parteien interpretiert und k\u00f6nnen daher niemals die Basis einer rechtlich gerechtfertigten Aktion sein. Solche Begriffe sind oft als Vorwand f\u00fcr einen praktisch unbeschr\u00e4nkten Gebrauch von Gewalt gebraucht worden.<\/p>\n<p>2. Der Mangel an pr\u00e4ziser Definition des Begriffs &#8222;alle notwendigen Mittel&#8220; macht es von vornherein unm\u00f6glich, die Vereinbarkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der ergriffenen Ma\u00dfnahmen mit den in der Resolution erkl\u00e4rten Zielen nachzupr\u00fcfen. Dies garantiert den interessierten Staaten und Gruppen von Staaten sowie ihren politischen und milit\u00e4rischen F\u00fchrern, praktisch ein Handeln au\u00dferhalb eines Rahmens gegenseitiger Kontrolle (checks and balances) und bei totaler Straflosigkeit.<\/p>\n<p>3. Staaten zu &#8222;erm\u00e4chtigen&#8220;, bei der Durchsetzung einer rechtlich bindenden Resolution &#8222;alle notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; zu gebrauchen, ist eine Einladung zu willk\u00fcrlichem und anma\u00dfendem Gebrauch von Macht und entleert die Festlegung der Organisation der Vereinten Nationen auf das internationale Recht jeder Bedeutung. Die Tatsache, dass der Sicherheitsrat dieselbe Vorgehensweise bereits fr\u00fcher beschlossen hat, n\u00e4mlich in der Resolution 678 (1990), die sich mit der Lage zwischen Irak und Kuwait besch\u00e4ftigt, rechtfertigt nicht die gegenw\u00e4rtige Aktion in der innerstaatlichen Konfliktlage in Libyen.<\/p>\n<p>4. Die Interpretation des Begriffs &#8222;alle notwendigen Mittel&#8220; durch zwei f\u00fchrende Mitglieder der britischen Regierung kurz nach Annahme der Resolution ist ein Beweis f\u00fcr die Probleme, die durch die Verwendung eines undefinierten Begriffs und insbesondere den damit heraufbeschworenen Machtmissbrauch entstanden sind. Sowohl der Verteidigungsminister als auch der Au\u00dfenminister weigerten sich ausdr\u00fccklich, die gezielte T\u00f6tung des libyschen F\u00fchrers als eine der m\u00f6glichen<br \/>\n&#8222;Ma\u00dfnahmen&#8220; auszuschlie\u00dfen, die nach dem Text der Resolution 1973 (2011) zugelassen sind. Obwohl sie diese Ansichten in sp\u00e4teren Erkl\u00e4rungen nicht wiederholten, und der britische Premierminister ihre Interpretation von &#8222;alle notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; nicht best\u00e4tigte, ist die B\u00fcchse der Pandora inzwischen ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>5. Die Charakterisierung der Resolution durch den Premierminister der Russischen F\u00f6deration als &#8222;unbrauchbar und fehlerhaft&#8220;, insoweit sie &#8222;alles erlaubt&#8220; und &#8222;mittelalterlichen Aufrufen zu Kreuzz\u00fcgen \u00e4hnelt&#8220;, war au\u00dferordentlich zutreffend. So schockierend diese Einsch\u00e4tzung f\u00fcr die selbst ernannten H\u00fcter der Menschheit und Vertreter der so genannten &#8222;internationalen Gemeinschaft&#8220; auch sein m\u00f6gen, ein Verfahren, durch welches die F\u00fchrung eines Landes zum international Ge\u00e4chteten erkl\u00e4rt und jeder (ob Staat oder Regionalgruppe) aufgefordert wird, sich, wie immer es ihm gef\u00e4llt, an der Schlacht zu beteiligen, \u00e4hnelt in der Tat der Argumentation der Kreuzz\u00fcge. Internationale Selbstjustiz und humanit\u00e4re Gesetzlosigkeit sind Elemente der Anarchie und geh\u00f6ren zu einem pr\u00e4modernen System imperialer M\u00e4chte, wie es vor der Abschaffung des Rechts zum Krieg (jus ad bellum) existierte.<\/p>\n<p>6. Im Zusammenhang mit Zwangsma\u00dfnahmen nach Kapitel VII, einschlie\u00dflich des Einsatzes bewaffneter Gewalt, beschw\u00f6rt die Formel &#8222;alle notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; in Wirklichkeit das einseitige Handeln selbst ernannter Mitglieder einer &#8222;Koalition der Willigen&#8220; herauf, was den Grundgedanken der kollektiven Sicherheit nicht nur allm\u00e4hlich untergr\u00e4bt sondern ins Gegenteil verkehrt, und zwar im Dienste einer unerkl\u00e4rten imperialistischen Agenda, die sich hinter humanit\u00e4ren Motiven wie solchen verbirgt, die unter dem Slogan der &#8222;Responsibility to Protect&#8220; (einer Zusammenstellung von Prinzipien, die von der VN- Generalversammlung im Jahre 2005 angenommen wurde und die fr\u00fchere Phraseologie der &#8222;humanit\u00e4ren Intervention&#8220; ersetzt zu haben scheint) verk\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>7. Das Verbot der Gewaltanwendung gem\u00e4\u00df Artikel 2(4) der Charta der Vereinten Nationen wird total bedeutungslos werden, wenn im Wege einer Resolution nach Kapitel VII jeder Mitgliedstaat zur Erreichung eines abstrakten Ziels in einseitiger Manier und ohne gegenseitige Kontrollen (checks and balances) in wirksamer Weise Gewalt gebrauchen kann.<\/p>\n<p>8. Das erkl\u00e4rte Ziel des &#8222;Schutzes von Zivilisten&#8220; wurde durch die interessierten Mitgliedstaaten verwirklicht, zuerst und vor allem durch die ehemaligen Kolonialm\u00e4chte in Nordafrika im Tandem mit den Vereinigten Staaten, und zwar auf eine Art und Weise, die noch mehr Tote unter unschuldigen Zivilisten gefordert hat.<\/p>\n<p>9. Im Widerspruch zu der Zielsetzung von Kapitel VII der VN-Charta hat die Durchsetzung der Resolution 1973 (2011) durch interessierte Parteien zu einer verst\u00e4rkten Bedrohung der internationalen Sicherheit gef\u00fchrt statt diese einzuschr\u00e4nken. Was im Wesentlichen ein innerstaatlicher Konflikt war, der aus einem bewaffneten Aufstand entstand, ist nun ein internationaler geworden. Durch Einmischung in eine innerstaatliche Konfliktlage auf Seiten einer Partei, haben die Staaten, die es \u00fcbernahmen, die Resolution einzeln oder durch die NATO mit Zwang durchzusetzen, den Konflikt weiter angeheizt und eine Lage geschaffen, die zum Zerfall Libyens f\u00fchren k\u00f6nnte mit der Aussicht auf langfristige Instabilit\u00e4t<br \/>\nin der gesamten nordafrikanischen und mediterranen Region.<\/p>\n<p>10. Die Mitwirkung der Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) als koordinierende Einheit zur Erzwingung des Flugverbots und letzten Endes aller milit\u00e4rischen Operationen in Libyen hat die internationalen Dimensionen des Konflikts weiter verkompliziert. Die NATO ist ein gegenseitiger Verteidigungspakt europ\u00e4ischer Staaten, einschlie\u00dflich der T\u00fcrkei und zweier nordamerikanischer Staaten. Obzwar unter dem Deckmantel von &#8222;Krisenreaktionsoperationen&#8220; und edlen humanit\u00e4ren Zielen wird die Angriffaktion in Nordafrika &#8220; au\u00dferhalb des Vertragsgebiets &#8220; den internationalen Frieden und die Sicherheit noch mehr bedrohen. Die Mitwirkung der NATO als einer regionalen Organisation, zumal diese nicht die betroffenen arabischen und nordafrikanischen Regionen repr\u00e4sentiert, ist ebenfalls Beweis f\u00fcr die Gefahren der generellen Erm\u00e4chtigungsformel in Resolution 1973 (2011). Sicher repr\u00e4sentiert die NATO ein Spektrum von Interessen, das total verschieden von denen der betroffenen Region ist. Angesichts ihrer Beschaffenheit und politischen Agenda ist es v\u00f6llig unangemessen, dass die Nordatlantische Vertragsorganisation als ausschlie\u00dflicher Vollstrecker von Kapitel VII-Resolutionen des Sicherheitsrats t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>11. Durch die Entscheidung in Libyen &#8222;Zivilisten zu sch\u00fctzen&#8220; und dabei nicht in vergleichbaren Situationen in Bahrain und Jemen zu handeln, hat sich der Sicherheitsrat offensichtlich zu einer Politik des zweierlei Ma\u00dfes entschlossen, die durch die strategischen und \u00f6konomischen Interessen der intervenierenden L\u00e4nder bestimmt ist.<\/p>\n<p>12. In einem Akt \u00e4u\u00dferster Heuchelei verbergen die intervenierenden L\u00e4nder ihre Eigeninteressen hinter den erkl\u00e4rten humanit\u00e4ren Zielen in der Resolution 1973 (2011). Unter dem Deckmantel der &#8222;Verantwortung zu besch\u00fctzen&#8220;, die der<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r der Vereinten Nationen als Begr\u00fcndung der Resolution beschw\u00f6rt, hat sich in Wirklichkeit eine einseitige Anwendung von Gewalt durchgesetzt, die auf milit\u00e4rische Ma\u00dfnahmen hinausl\u00e4uft, die als Kriegsakte auf Seiten einer Partei in einem innerstaatlichen Konflikt weit \u00fcber die erkl\u00e4rten Ziele der Resolution hinausgehen und unter v\u00f6lliger Straflosigkeit und ohne ausreichende gegenseitige Kontrolle (checks and balances) durchgef\u00fchrt werden. Bedingt durch die Erm\u00e4chtigungsformel &#8222;alle notwendigen Mitteln&#8220;, hat sich der Sicherheitsrat selbst zum Zuschauer gemacht. Wegen der Abstimmungsregeln von Artikel 27(3) der VN-Charta kann die Erm\u00e4chtigung nicht ohne die Zustimmung jener st\u00e4ndigen Mitglieder aufgehoben werden, denen es gelungen ist, diese in die Resolution einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>13. Es muss daran erinnert werden, dass der operative Paragraph 6 der Resolution 1970 (2011), mit dem der Sicherheitsrat die Lage in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) verwiesen hat, allen Vertretern und Angeh\u00f6rigen der L\u00e4nder, die in Libyen intervenieren, eine Art &#8222;vorbeugende Straflosigkeit&#8220; gew\u00e4hrt, insoweit sie trotz des \u00dcberweisungsbeschlusses nach Artikel 13(b) des R\u00f6mischen Statuts nicht der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegen. Diese Vorgehensweise, die auf eine tats\u00e4chliche \u00c4nderung des R\u00f6mischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs hinausl\u00e4uft, zu welcher der Sicherheitsrat keine Befugnis hat, offenbarte die ausschlaggebende Bedeutung<br \/>\npolitischer Erw\u00e4gungen gegen\u00fcber solchen der Rechtsprechung und Menschenrechte.<\/p>\n<p>14. In \u00dcbereinstimmung mit der Tendenz des Sicherheitsrats seit dem Ende des Kalten Krieges, sich Vollmachten anzuma\u00dfen, die ihm in der Charta nicht gegeben sind, und sein Mandat als globaler &#8222;Verwalter von Rechtsprechung&#8220; zu erweitern, scheint die Resolution 1973 (2011) den Handlungsspielraum auf der Grundlage von Kapitel VII weiter vergr\u00f6\u00dfert zu haben und damit auch den Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung in innerstaatlichen Konfliktsituationen einzuschlie\u00dfen. Doch wenn der Rat danach strebt, ein Vollstrecker von Rechten und ein Schiedsrichter in innerstaatlichen Konflikten zu sein, muss er sich an die grundlegenden Prinzipien der Herrschaft des Rechts halten, zu allererst die Ausschaltung von<br \/>\nWillk\u00fcr bei der Durchsetzung des Rechts. So lange er Mitgliedstaaten ermuntert so zu handeln, wie es ihnen beliebt, und ihnen erlaubt, ihre eigenen nationalen Interessen in der Verkleidung von Vollstreckungsverfahren im Namen der Vereinten Nationen voranzutreiben, wird die Praxis des Sicherheitsrats selbst ein Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellen.<\/p>\n<p>15. In Anbetracht der juristischen Widerspr\u00fcche, die sich aufgrund der nach Kapitel VII der Charta beschlossenen Resolutionen des Sicherheitsrats aus der Erm\u00e4chtigung zur Anwendung &#8222;aller notwendigen Ma\u00dfnahmen&#8220; ergeben, und diegewisserma\u00dfen die Legitimit\u00e4t der Weltorganisation als Agentur der kollektiven Sicherheit selbst beeintr\u00e4chtigen, sollten die Mitgliedstaaten der Generalversammlung der Vereinten Nationen erw\u00e4gen, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 96(1) der Charta einzuholen.<\/p>\n<p>Dr. Hans K\u00f6chler<\/p>\n<p>International Progress Organization<br \/>\n&#8211; Information Service &#8211;<br \/>\nKohlmarkt 4, A-1010 Vienna, AUSTRIA<br \/>\nTel. +43-1-5332877<br \/>\nFax +43-1-5332962<br \/>\n<a href=\"http:\/\/i-p-o.org\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/i-p-o.org<\/a><br \/>\ninfo@i-p-o.org<\/p>\n<p><strong><em>Quelle des Originals:<\/em><\/strong> <a href=\"http:\/\/i-p-o.org\/IPO-nr-UN-Libya-28Mar.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/i-p-o.org\/IPO-nr-UN-Libya-28Mar.htm<\/a><br \/>\n\u00dcbersetzung aus dem Englischen: Klaus von Raussendorff<\/p>\n<hr \/>\n<p>Bildcollage: rlx (unter Verwendung von Bildern von pixabay.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Memorandum des Pr\u00e4sidenten der International Progress Organization, Prof. Dr. Hans K\u00f6chler<\/strong><br \/>\nEs ist offensichtlich, dass die \u00dcbertragung praktisch unbeschr\u00e4nkter Vollmachten an interessierte Parteien und regionale Gruppen &#8220; wie seit den Golf- Kriegsbeschl\u00fcssen von 1990\/1991 \u00fcblich &#8220; nicht nur mit der Charta der Vereinten Nationen sondern mit dem internationalen Recht an sich nicht vereinbar ist. &#8230; Obgleich die Bestimmungen des Artikels 43ff zur Bereitstellung von Streitkr\u00e4ften und nationalen Luftwaffenkontingenten zur Verf\u00fcgung des Sicherheitsrats toter Buchstabe geblieben sind, und der Generalstabsausschuss nie funktionsf\u00e4hig geworden ist, kann der Sicherheitsrat unter keinen Umst\u00e4nden die Anwendung von Gewalt autorisierten, deren Ausma\u00df und Form allein vom Ermessen der Parteien abh\u00e4ngt, die sich anbieten, im Namen der VN zu intervenieren. <\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":3938,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[798,773,796,345],"class_list":["post-3164","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-frieden-antifaschismus-solidaritaet","tag-internationale-sicherheit","tag-libyen","tag-un-sicherheitsrat","tag-voelkerrecht"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/uno_libyen_800x445.jpg?fit=800%2C445&ssl=1","jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p9stpK-P2","jetpack-related-posts":[{"id":11246,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=11246","url_meta":{"origin":3164,"position":0},"title":"F\u00f6rderung des Weltfriedens, der Entwicklung und des sozialen Fortschritts","author":"Webredaktion","date":"27. 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M\u00e4rz 2022","format":false,"excerpt":"Erkl\u00e4rung des US-Friedensrats zur Milit\u00e4rintervention Russlands in der Ukraine Was wir alle nicht gehofft hatten, ist eingetreten.\u00a0Die Russische F\u00f6deration hat am 24. Februar Truppen in die Ukraine entsandt, als Reaktion auf die jahrzehntelange unerbittliche US-gef\u00fchrte Nato-Provokation.\u00a0Die gegenw\u00e4rtige Situation stellt die globale Friedensbewegung vor viele ernsthafte, grundlegende Fragen. 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