{"id":312,"date":"2010-09-17T15:42:16","date_gmt":"2010-09-17T13:42:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.freidenker.org\/fw17\/?p=312"},"modified":"2019-06-27T21:31:41","modified_gmt":"2019-06-27T19:31:41","slug":"kinderwille-ist-kaelberdreck-die-geschichte-der-kinderrechte-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=312","title":{"rendered":"\u201eKinderwille ist K\u00e4lberdreck\u201c \u2013 Die Geschichte der Kinderrechte"},"content":{"rendered":"<p><em>Aus: <a href=\"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=728\">&#8222;Freidenker&#8220; Nr. 3-10 September 2010<\/a>, S.3-8, 69. Jahrgang<\/em><\/p>\n<p><strong><em>Von Thomas Mohrs<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Kinder als Objekte \u2013 die Jahrhunderte vor der Kinderrechtsbewegung (1)<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber viele Jahrhunderte war die Geschichte der Kindererziehung vornehmlich eine Geschichte der Gewalt (au\u00dfer den fr\u00fchen Gesellschaften mit Gemeineigentum). Auch im \u201echristlichen\u201c Abendland galt es bis weit in die Neuzeit hinein als Teil der nat\u00fcrlichen (\u201egottgegebenen\u201c) Ordnung, dass Kinder rechtlos und gegen\u00fcber ihren Eltern zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet waren, in rechtlicher Hinsicht in aller Regel Eigentum des Vaters.<br \/>\nKinder galten als unreife, unfertige, untergeordnete Wesen, deren W\u00fcnsche im Zweifel belanglos waren und die man als Erwachsener nicht ernst zu nehmen brauchte \u2013 \u201eKinderwille ist K\u00e4lberdreck!\u201c (2)<br \/>\nUmgekehrt oblag den Eltern nach diesem Verst\u00e4ndnis zwar einerseits die Obhut und F\u00fcrsorge f\u00fcr ihre Kinder, aber dabei war klar, dass die Eltern nach ihren eigenen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen hatten, was f\u00fcr ihre Kinder das Beste war, da die Kinder definitionsgem\u00e4\u00df dazu (noch) nicht in der Lage waren.<br \/>\nEbenso ging mit dem Erziehungsrecht der Eltern das Recht zur k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung einher, die als legitimes und probates Mittel der Erziehung betrachtet wurde \u2013 nicht nur im Elternhaus, sondern auch in der Schule und anderen Erziehungsanstalten. Und es ist hinl\u00e4nglich bekannt, dass dieses \u201eRecht\u201c h\u00e4ufig nicht f\u00fcr erzieherische Zwecke eingesetzt wurde (und nach wie vor eingesetzt wird), sondern h\u00e4ufig auch zur Befriedigung der sadistischen Lust an der Unterdr\u00fcckung der Kinder seitens entsprechend veranlagter Erwachsener.<br \/>\nAllerdings gab es in der Geschichte der P\u00e4dagogik von jeher immer auch Stimmen, die ein anderes Erziehungsverst\u00e4ndnis dokumentieren. So ist beispielsweise von Platon die Aussage \u00fcberliefert: \u201eDas Gem\u00fct des Kindes mu\u00df, fern von Verz\u00e4rtelung, welche empfindlich, zornig und m\u00fcrrisch macht, wie von zu gro\u00dfer Strenge, welche Kleinmut und Sklavensinn erzeugt, in einer m\u00f6glichst heiteren Stimmung gehalten werden.\u201c<br \/>\nUnd bereits Seneca vertrat die vergleichsweise \u201emoderne\u201c Auffassung: \u201eViel ist daran gelegen, dass man den Kindern freundliche Lehrer und Erzieher gibt; alles richtet sich nach seiner Umgebung, was noch nicht erstarkt ist, und wird ihnen immer \u00e4hnlicher.\u201c (3) Geht man von der Richtigkeit dieser Auffassung aus, dann ist umgekehrt allerdings auch klar, dass eine gewaltt\u00e4tige und auf Unterdr\u00fcckung angelegte Erziehung \u2013 die ohne Zweifel der Regelfall war \u2013 sich regelm\u00e4\u00dfig in gleicher Weise in die n\u00e4chste Generation fortpflanzen musste.<\/p>\n<p><strong>Das Zeitalter der \u201eAufkl\u00e4rung\u201c als historische Keimzelle der Kinderrechtsbewegung<\/strong><\/p>\n<p>Erst im Zeitalter der Aufkl\u00e4rung (4), also im 18. Jahrhundert, gab es im Zuge der Bem\u00fchungen, auch die P\u00e4dagogik (und mit ihr die Erziehungspraxis) auf eine rationale, wissenschaftliche Basis zu stellen, wirkm\u00e4chtige Impulse zur Entwicklung eines neuen Verst\u00e4ndnisses von Kindheit als einem eigenst\u00e4ndigen Lebensabschnitts. Zu nennen sind hier vor allem aufkl\u00e4rerische Denker wie Johann Heinrich Pestalozzi, Wilhelm von Humboldt und Friedrich Fr\u00f6bel (den \u201eErfinder\u201c des Kindergartens), deren p\u00e4dagogische Entw\u00fcrfe klare humanistische Z\u00fcge trugen und \u00fcber Generationen hinweg richtungsweisend waren.<\/p>\n<p>Auch die \u201eD\u00e9claration des droits de l\u2019homme\u201c, die Menschenrechtserkl\u00e4rung der franz\u00f6sischen Revolution vom 26. August 1789, kann als Meilenstein der Kinderrechtsbewegung angesehen werden. Zwar enth\u00e4lt sie keine spezifischen Angaben zur Kindheit, formuliert aber in Art. 1:<br \/>\n<em>\u201eDie Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.\u201c<\/em><br \/>\nUnd da sich diese Aussage auf die gesamte Lebensspanne bezieht, ist klar, dass bereits Kinder von Geburt an unver\u00e4u\u00dferliche (Menschen-)Rechte haben. Ausgehend von dieser Deklaration gab es dann weitere vereinzelte Verbesserungen wie z. B. die Forderung nach der Anerkennung spezifischer kindlicher Bed\u00fcrfnisse und die Forderung nach der Trennung zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht. Dennoch ist im Hinblick auf die Errungenschaften der franz\u00f6sischen Revolution einschr\u00e4nkend festzustellen, dass die \u201eMenschenrechtserkl\u00e4rung\u201c streng genommen nur eine \u201eM\u00e4nnerrechtserkl\u00e4rung\u201c war und dass die Entwicklung der Lohnarbeit ebenso wie der Kleinfamilie auch zu neuartigen Problemen bei der Kinderversorgung f\u00fchrten, etwa weil diese Versorgung w\u00e4hrend der Arbeitszeit schlechterdings nicht gew\u00e4hrleistet war, so dass es zur Vernachl\u00e4ssigung und Verwahrlosung der Kinder kommen konnte. Erste Formen der F\u00fcrsorgeerziehung und des Jugendschutzes sind also eher als ausdr\u00fcckliche Reaktionen auf derartige Missst\u00e4nde zu interpretieren, weniger als Ausdruck der Anerkennung spezifischer Rechte der Kinder.<\/p>\n<p><strong>Wurzeln der Kinderrechtsbewegung im (sp\u00e4ten) 19. und 20. Jahrhundert<\/strong><\/p>\n<p>Man kann sagen, dass sich ein echtes Bewusstsein f\u00fcr Kinderrechte im engeren Sinne erst rund 100 Jahre sp\u00e4ter im ausgehenden 19. und im fr\u00fchen 20. Jahrhundert entwickelte und allm\u00e4hlich etablierte, wesentlich initiiert durch Ellen Key, Janusz Korczak, Alexander Sutherland Neill, Anton Makarenko (Bemerk.: war von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die P\u00e4dagogik in den entstehenden sozialistischen Staaten. Lebte von 1888-1939) und Eglantyne Jebb.<br \/>\nDie schwedische Reformp\u00e4dagogin Ellen Key (5) (1849-1926) befasste sich \u2013 stark beeinflusst durch die Philosophie der Erziehung Rousseaus \u2013 vermutlich als Erste intensiv mit der rechtlichen und sozialen Situation der Kinder, forderte \u2013 mit eindeutigen anti-feministischen Untert\u00f6nen (6) \u2013 erstmals die Anerkennung eigenst\u00e4ndiger Rechte der Kinder, kritisierte massiv das autorit\u00e4re Schulsystem und die Praxis der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung in Familie und Schule und forderte von den Erwachsenen, das Kind als eigene Pers\u00f6nlichkeit zu achten und nicht nur als Projektionsfl\u00e4che elterlicher W\u00fcnsche und Erwartungen. In ihrem p\u00e4dagogisch erfolgreichsten und einflussreichsten Werk proklamierte sie im Jahr 1900 das \u201eJahrhundert des Kindes\u201c (in deutscher \u00dcbersetzung 1902 erschienen).<br \/>\nDer polnische Kinderarzt Janusz Korczak (7) (1879-1942) forderte in seinen Werken ebenfalls eigenst\u00e4ndige Kinderrechte und erprobte w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Leiter eines Waisenhauses in Warschau innovative reformp\u00e4dagogische Modelle, zu denen beispielsweise die Einf\u00fchrung von Kindergerichten geh\u00f6rten, in denen sich die Kinder \u00fcber Vergehen ihrer Altersgenossen, aber auch der Erwachsenen eigenst\u00e4ndig ein Urteil bildeten. Kerngedanke seiner P\u00e4dagogik ist das unbedingte \u201eRecht des Kindes auf Achtung\u201c (polnische Erstausgabe 1928), die die Achtung vor der Unwissenheit des Kindes ebenso umfasst wie die Achtung vor der Wissbegierde des Kindes und sein Recht, so zu sein, wie es ist. Und \u00e4hnlich wie Key vertrat Korczak reformp\u00e4dagogische Prinzipien wie die Abschaffung der Mentalit\u00e4t von Unterdr\u00fcckung und Kadavergehorsam zugunsten einer Mentalit\u00e4t des selbstst\u00e4ndigen Denkens, des gegenseitigen Respekts und des sozialen Lernens. Korczak wurde 1942 zusammen mit 192 Waisenkindern aus dem Warschauer Ghetto nach Treblinka deportiert (obwohl er selbst h\u00e4tte entkommen k\u00f6nnen) und dort gemeinsam mit den Kindern ermordet.<br \/>\nDer schottische P\u00e4dagoge Alexander Sutherland Neill (8) (1883-1973) gelangte vor allem wegen seiner strikten Forderung nach einer antiautorit\u00e4ren Erziehung zu (h\u00f6chst umstrittenem) Ruhm. Neill selbst hat sich freilich zeitlebens gegen den Begriff der antiautorit\u00e4ren Erziehung gewehrt, da er Fehlinterpretationen seiner Ideen und Missbrauch bef\u00fcrchtete. Und eine dieser Fehlinterpretationen lautete, dass es ihm um eine \u201eLaisser-faire-Erziehung\u201c gegangen sei, die v\u00f6llig ohne Regeln auskommt und die Kinder tun l\u00e4sst, was immer sie wollen. Tats\u00e4chlich ging es ihm jedoch um eine selbstregulierte P\u00e4dagogik, in deren Rahmen die Kinder in einer Atmosph\u00e4re der Gewaltfreiheit aktiv an der Aufstellung und Kontrolle sozialer Regeln beteiligt sein sollten. Diese Kerngedanken einer demokratischen Erziehung setzte Neill in der 1924 gegr\u00fcndeten Internatsschule Summerhill im englischen Leiston um. In der Summerhill-School gab es keine Schulpflicht, alle Entscheidungen wurden demokratisch ausgehandelt (9) und die Kinder hatten auch die M\u00f6glichkeit, die Erwachsenen zu \u00fcberstimmen. Von zentraler Bedeutung war in seinem Ansatz aber auch die Begr\u00fcndung f\u00fcr seine radikale Kritik an der traditionellen autorit\u00e4ren, auf unbedingten Gehorsam des Kindes abzielenden P\u00e4dagogik, die nach seiner Einsch\u00e4tzung kausal urs\u00e4chlich war f\u00fcr die Anbahnung von Weltkriegen und dem Holocaust.<br \/>\nVon herausragender Bedeutung f\u00fcr die Entwicklung der Kinderrechtsbewegung war zweifelsohne die englische Historikerin und Sozialaktivistin Eglantyne Jebb (1876-1928), die zwar keinen eigenen p\u00e4dagogischen Ansatz entwickelte, daf\u00fcr aber 1923 die erste \u201eErkl\u00e4rung der Rechte des Kindes\u201c verfasste und im Magazin \u201eThe World\u2019s Children\u201c ver\u00f6ffentlichte, das von dem von ihr gegr\u00fcndeten \u201eSave the Children Fund\u201c herausgegeben wurde. Hintergrund dieser Erkl\u00e4rung war ihre Wahrnehmung des himmelschreienden Elends vieler Kinder in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg (vor allem auf dem Balkan und in Russland). Jebb sandte ihre \u201eChildren\u2019s Charter\u201c auch an den V\u00f6lkerbund in Genf, verbunden mit den Worten:<\/p>\n<p><em>\u201eIch bin davon \u00fcberzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kinder Anspruch erheben und f\u00fcr die allumfassende Anerkennung dieser Rechte arbeiten sollten.\u201c<br \/>\nUnd Eglantyne Jebbs Worte wurden in Genf geh\u00f6rt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Internationale Abkommen (10)<\/strong><\/p>\n<p>Auf der Grundlage der \u201eChildren\u2019s Charter\u201c von Eglantyne Jebb verabschiedete die Generalversammlung des V\u00f6lkerbundes in Genf 1942 die \u201eGenfer Erkl\u00e4rung\u201c der Kinderrechte als erstes internationales Kinderrechtsdokument. In der \u201eErkl\u00e4rung\u201c waren vor allem Schutzrechte der Kinder deklariert. Allerdings hatte das Dokument keine Rechtsverbindlichkeit und es verlor nach dem Zerfall des V\u00f6lkerbundes 1939 bzw. 1946 mit dessen Aufl\u00f6sung seine Grundlage.<br \/>\nDie 1945 gegr\u00fcndete UNESCO trat f\u00fcr ein Grundrecht auf Bildung ein. Mit dem prim\u00e4ren Ziel der Unterst\u00fctzung der vom zweiten Weltkrieg betroffenen Kinder wurde 1946 die UNICEF gegr\u00fcndet, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UN), das seit 1953 fester Bestandteil dieser Organisation ist.<br \/>\nDie Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte von 1948 sichert das Recht der Familie auf Unterst\u00fctzung (Art. 25 Abs. 2) sowie das Recht auf Bildung (Art. 26) zu, erw\u00e4hnt aber keine spezifischen Kinderrechte.<br \/>\nAm 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Tradition der \u201eGenfer Erkl\u00e4rung\u201c eine \u201eErkl\u00e4rung der Rechte des Kindes\u201c, die um einige Grundrechte wie etwa das Recht auf einen Namen, Staatsangeh\u00f6rigkeit und unentgeltlichen Unterricht erweitert war und von der besonderen Schutz- und F\u00fcrsorgebed\u00fcrftigkeit der Kinder ausging. Allerdings war auch diese Deklaration v\u00f6lkerrechtlich nicht bindend und hatte somit ausschlie\u00dflich appellierenden Charakter.<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Kinderrechtserkl\u00e4rung von 1959 feierten die UN das Jahr 1979 als das \u201eJahr des Kindes\u201c. Bereits im Vorfeld hatte die polnische Regierung vorgeschlagen, die Erkl\u00e4rung von 1959 zu einem v\u00f6lkerrechtlich verbindlichen Vertrag des UN-Menschenrechtsschutzssystems auszuarbeiten.<br \/>\nEs dauerte jedoch weitere 10 Jahre des z\u00e4hen \u201eRingen[s] um Kompromisse\u201c (11), bis am 20. November 1989 (dem \u201einternationalen Tag des Kindes\u201c (12) schlie\u00dflich die UN-Kinderrechtsdeklaration (\u201eConvention on the rights of the child\u201c) (13) in der Generalversammlung der UN angenommen wurde, die am 20. September 1990 als v\u00f6lkerrechtlich verbindliches Dokument in Kraft trat. Inzwischen ist dieses \u00dcbereinkommen von allen Staaten der Welt \u2013 mit Ausnahme der USA und Somalias \u2013 ratifiziert (was nat\u00fcrlich nicht bedeutet, dass die offiziell anerkannten Kinderrechte auch in allen Staaten gleicherma\u00dfen beachtet w\u00fcrden).<br \/>\nWichtige Erg\u00e4nzungen (Zusatzprotokolle) der UN-Kinderrechtskonvention sind zum einen das Zusatzprotokoll \u00fcber Kinder in bewaffneten Konflikten (Kindersoldaten-Protokoll) vom Februar 2002, in dem festgelegt ist, dass mindestens 16 Jahre alt sein muss, wer sich freiwillig zum Milit\u00e4r melden will und dass niemand unter 18 Jahren an Kampfhandlungen teilnehmen darf. Das zweite wichtige Zusatzprotokoll vom Januar 2002 betrifft den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, verbietet diese ausdr\u00fccklich und fordert die Staaten auf, diese Formen der Kinderausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Verankerung der Kinderrechte in der Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 sind einzelne auf Kinder bezogene Rechte verankert wie z. B. das Recht auf Schutz der Familie (Art. 6) und das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2). Es fehlen jedoch explizite Kinderrechte und generell bleiben die Kinder unerw\u00e4hnt.<br \/>\nDie k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung in Schulen wurde 1973 gesetzlich verboten.(14) In der DDR war dieser Schritt bereits 1949 erfolgt.<br \/>\nIn der Bundesrepublik Deutschland war das Recht der Eltern auf k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung erst mit dem Inkrafttreten des \u00a7 1631\/2 BGB, der das \u201eRecht auf eine gewaltfreie Erziehung\u201c regelt, zum 1. Juli 2000 aufgehoben worden. Die Sicherstellung der Erziehung durch entsprechende umfassende Hilfeleistungen und Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen ist durch Art. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von 1990\/91 gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nTrotz verst\u00e4rkter entsprechender Bem\u00fchungen seit den 90er Jahren (zuletzt wieder im Jahr 2009 durch die UNICEF und das \u201eAktionsb\u00fcndnis Kinderrechte\u201c (15) ist es bisher nicht gelungen, spezifische Kinderrechte ausdr\u00fccklich im Grundgesetz zu verankern.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hatte die Bundesrepublik die UN-Kinderrechtskonvention zwar als einer der ersten Staaten der Welt bereits im Januar 1990 unterzeichnet und im April 1992 auch ratifiziert (die DDR hatte sie bereits 1989 uneingeschr\u00e4nkt ratifiziert) \u2013 allerdings unter einer Reihe von Vorbehalten, deren umstrittenster das Asyl- und Ausl\u00e4nderrecht betraf. (16) Dieser Vorbehalt besagt, dass die Kinderrechtskonvention nicht dahingehend ausgelegt werden kann, \u201edass die widerrechtliche Einreise eines Ausl\u00e4nders in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist\u201c. Dar\u00fcber hinaus beh\u00e4lt sich die Bundesrepublik Deutschland ausdr\u00fccklich vor, \u201eUnterschiede zwischen Inl\u00e4ndern und Ausl\u00e4ndern zu machen.\u201c<br \/>\nNach heftigen politischen Auseinandersetzungen und Druck von UNICEF konnte erreicht werden, dass am 3. Mai 2010 die Vorbehaltserkl\u00e4rung der Bundesrepublik zur\u00fcckgenommen werden musste. Das bedeutet, dass eine Reihe von Gesetzen im Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht nun endlich angepasst werden m\u00fcssen.<br \/>\nDie bekanntesten privat organisierten Kinderrechtsverb\u00e4nde sind der Deutsche Kinderschutzbund (17) (gegr\u00fcndet 1953) und das Deutsche Kinderhilfswerk (18) (gegr\u00fcndet 1972), wobei jedoch insbesondere f\u00fcr den Kinderschutzbund gilt, dass er im Wesentlichen den klassischen Ansatz von Schutz und F\u00fcrsorge der Kinder durch die Erwachsenen vertritt, weniger den Ansatz der Selbstbestimmung und demokratischen Gleichberechtigung bzw. Mitsprache der Kinder. (19)<\/p>\n<p><strong>Die Rechte der Kinder gem\u00e4\u00df der UN-Menschenrechtskonvention<\/strong><\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 der UN-Menschenrechtskonvention fordert: \u201ebei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist.\u201c Und das \u201eWohl des Kindes\u201c geht demnach mit der Ber\u00fccksichtigung der folgenden Grundrechte einher:<\/p>\n<blockquote><p>das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabh\u00e4ngig von Religion, Herkunft und Geschlecht (Art. 2);<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>das Recht auf einen Namen und eine Staatszugeh\u00f6rigkeit (Art. 7);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf eine Familie, elterliche F\u00fcrsorge und ein sicheres Zuhause (Art. 9, 10);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Ber\u00fccksichtigung des Kinderwillens (Art. 12)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, geh\u00f6rt zu werden und sich zu versammeln (Art. 12, 15);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf eine Privatsph\u00e4re und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens (Art. 16, 19);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (Art. 19);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Betreuung und F\u00f6rderung bei Behinderung (Art. 23);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf das erreichbare H\u00f6chstma\u00df an Gesundheit (Art. 24);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Bildung und Ausbildung (Art. 28);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Freizeit, Spiel und aktive Erholung sowie Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 31);<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (Art. 32)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Schutz vor Suchtstoffen (Art. 33)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>das Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch (Art. 34) und Ma\u00dfnahmen gegen Kinderhandel (Art. 35).<\/p><\/blockquote>\n<p>Art. 5 (\u201eRespektierung des Elternrechts\u201c) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Achtung der \u201eAufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern [oder anderer Familienangeh\u00f6rigen oder gesetzlicher Vertreter; T. M.], das Kind bei der Aus\u00fcbung der in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu f\u00fchren.\u201c<br \/>\nNach Art. 44 sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, \u201edem Ausschuss \u00fcber den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen Berichte \u00fcber die Ma\u00dfnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem \u00dcbereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und \u00fcber die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar<br \/>\na) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens f\u00fcr den betreffenden Vertragsstaat,<br \/>\nb) danach alle f\u00fcnf Jahre.\u201c<br \/>\nDer Katalog der Kinderrechte der UN-Konvention ist also bereits sehr umfassend. Aber die Konvention ebenso wie die Zusatzprotokolle leiden nach wie vor zweifels-ohne an einem zentralen Manko: Trotz aller internationalen Bem\u00fchungen ist bislang unklar, wie die geforderten oder festgeschriebenen Rechte konkret umgesetzt und kontrolliert werden sollen. Und de facto ist es um die Umsetzung und tats\u00e4chliche Beachtung der Kinderrechte in vielen Staaten der Erde \u2013 und d. h. unweigerlich: in vielen Mitgliedsstaaten der Kinderrechtskonvention! \u2013 schlecht bestellt.<br \/>\nEs mag in unserer Gesellschaft nur sehr wenige Menschen geben, die konkret danach gefragt sagen w\u00fcrden, Kinderrechte und das Wohlergehen der Kinder seien ihnen egal, aber die allermeisten von uns tragen durch ihr \u201eganz normales\u201c Konsumverhalten \u2013 bzw. durch ihre Gleichg\u00fcltigkeit und Ignoranz \u2013 viel eher zu dem bei, was Jean Ziegler, nicht zuletzt mit Blick auf das Schicksal von Millionen Kindern in vielen L\u00e4ndern der Erde, v\u00f6llig zu Recht als das \u201eImperium der Schande\u201c (20) bezeichnet.<br \/>\n<em>Dr. Thomas Mohrs ist Lehrbeauftragter an den Universit\u00e4ten Passau, M\u00fcnchen und Salzburg<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p>1 Zu den nachfolgenden Angaben siehe z. B. <a href=\"http:\/\/www.schicksal-und-herausforderung.de\/kinder-und-erziehung\/zur-geschichte-der-kinderrechte.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.schicksal-und-herausforderung.de\/kinder-und-erziehung\/zur-geschichte-der-kinderrechte.html<\/a>, <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/kinderrechte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/ Kinderrechte<\/a>, <a href=\"http:\/\/assets.unicef.ch\/downloads\/%20kinderrechte_geschichte_dt.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/assets.unicef.ch\/downloads\/ kinderrechte_geschichte_dt.pdf<\/a> (Download 29.03.2010).<br \/>\n2 Eine Aussage, die der Verfasser in seiner eigenen Kindheit in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch regelm\u00e4\u00dfig zu h\u00f6ren bekam.<br \/>\n3 Quelle beider Zitate: Knischek, Stefan: Lebensweisheiten gro\u00dfer Philosophen. 4000 Zitate von Aristoteles bis Wittgenstein, Hannover 2008, 154.<br \/>\n4 Deren Vertreter freilich ihre geistigen Wurzeln in aller Regel im Humanismus der griechischen und r\u00f6mischen Klassik sahen.<br \/>\n5 Eine Kurzbiografie bietet der \u201eHumanistische Pressedienst\u201c unter http:\/\/hpd.de\/node\/3402.<br \/>\n6 Die sie in ihrer Schrift \u201eMi\u00dfbrauchte Frauenkraft\u201c von 1896 u. a. damit begr\u00fcndete, dass die Emanzipation der Frauen mit Nachteilen f\u00fcr die Kinder verbunden sein konnte.<br \/>\n7 Siehe zur Einf\u00fchrung in sein Leben und Werk: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Janusz_Korczak#Engagement_f.C3.BCr_Kinder\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Janusz_Korczak#Engagement_f.C3.BCr_Kinder\u00a0<\/a><br \/>\n8 Siehe zur Einf\u00fchrung in sein Leben und Werk:<a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Alexander_Sutherland_Neill\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Alexander_Sutherland_Neill\u00a0<\/a><br \/>\n9 Mit Ausnahme weniger nicht verhandelbarer Grundregeln wie etwa einem strikten Alkoholverbot.<br \/>\n10 Siehe zum Folgenden Kittel, Claudia: Kinderrechte. Ein Praxisbuch f\u00fcr Kindertageseinrichtungen, M\u00fcnchen 2008. (pdf-download unter: <a href=\"http:\/\/www.bilandia.de\/multimedia\/randomhouse\/koesel_wolf_kinderrechte.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.bilandia.de\/multimedia\/randomhouse\/koesel_wolf_kinderrechte.pdf)<\/a><br \/>\n11 Kittel, a. a. O., 23.<br \/>\n12 Der 20. November wird zwar von der UN als \u201eTag des Kindes\u201c gefeiert, der Termin ist aber f\u00fcr die Mitgliedsstaaten nicht verbindlich \u2013 siehe dazu: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/%20Kindertag#Der_Kindertag_weltweit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/ Kindertag#Der_Kindertag_weltweit<\/a><br \/>\n13 Zu n\u00e4heren und weiterf\u00fchrenden Informationen siehe <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/%20Kinderrechtskonvention\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/ Kinderrechtskonvention<\/a>. Den vollen Wortlaut der Konvention findet man auf den Seiten von \u201eterre des hommes\u201c unter: <a href=\"http:\/\/www.tdh.de\/content\/themen\/schwerpunkte\/kinderrechte\/kinderrechts-konvention.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.tdh.de\/content\/themen\/schwerpunkte\/kinderrechte\/kinderrechts-konvention.htm<\/a> (pdf-download 30.03.2010)<br \/>\n14 In Bayern bestand nach einem OLG-Urteil ein \u201egewohnheitsrechtliches Z\u00fcchtigungsrecht\u201c.<br \/>\n15 Siehe <a href=\"http:\/\/www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de<\/a><br \/>\n16 Siehe <a href=\"http:\/\/www.unicef.de\/4953.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.unicef.de\/4953.html<\/a>. Vorbehalte einzelner Staaten sind nach Art. 51 der Kinderrechtskonvention m\u00f6glich, sofern sie nicht \u201emit Ziel und Zweck dieses \u00dcbereinkommens unvereinbar sind\u201c.<br \/>\n17 F\u00fcr n\u00e4here Informationen siehe <a href=\"http:\/\/www.dksb.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.dksb.de<\/a><br \/>\n18 F\u00fcr n\u00e4here Informationen siehe <a href=\"http:\/\/www.dkhw.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.dkhw.de<\/a><br \/>\n19 Einen radikal antip\u00e4dagogischen Ansatz vertritt \u2013 in der Tradition von humanistischen P\u00e4dagoginnen und P\u00e4dagogen wie Charlotte B\u00fchler, Carl Rogers, John Holt oder Alice Miller \u2013 beispielsweise die KR\u00c4TZ\u00c4-Gruppe (<a href=\"http:\/\/www.kraetzae.de\/%20ueber_uns\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.kraetzae.de\/ ueber_uns<\/a>) in Berlin, die Kinder nicht mehr als Objekte von Erziehung und Fremdbestimmung sieht, sondern als selbstbestimmte und vollst\u00e4ndig gleichberechtigte Personen, die ihre Anliegen selbst aktiv einbringen und geltend machen sollen.<br \/>\n20 Ziegler, Jean: Das Imperium der Schande. Der Kampf gegen Armut und Unterdr\u00fcckung, M\u00fcnchen 2005.<\/p>\n<hr \/>\n<p>Bild: https:\/\/pixabay.com\/de\/users\/WikiImages<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Beitrag von Thomas Mohrs aus FREIDENKER 3-10<\/strong><br \/>\n\u00dcber viele Jahrhunderte war die Geschichte der Kindererziehung vornehmlich eine Geschichte der Gewalt (au\u00dfer den fr\u00fchen Gesellschaften mit Gemeineigentum). Auch im \u201echristlichen\u201c Abendland galt es bis weit in die Neuzeit hinein als Teil der nat\u00fcrlichen (\u201egottgegebenen\u201c) Ordnung, dass Kinder rechtlos und gegen\u00fcber ihren Eltern zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet waren, in rechtlicher Hinsicht in aller Regel Eigentum des Vaters.<br \/>\nKinder galten als unreife, unfertige, untergeordnete Wesen, deren W\u00fcnsche im Zweifel belanglos waren und die man als Erwachsener nicht ernst zu nehmen brauchte \u2013 \u201eKinderwille ist K\u00e4lberdreck!\u201c<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":314,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"categories":[11,1162],"tags":[491,95],"class_list":["post-312","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-arbeit-soziales","category-geschichte","tag-geschichte","tag-kinderrechte"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.freidenker.org\/fw17\/wp-content\/uploads\/2016\/07\/kinder-afghanistan.jpg?fit=800%2C445&ssl=1","jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p9stpK-52","jetpack-related-posts":[{"id":728,"url":"https:\/\/www.freidenker.org\/?p=728","url_meta":{"origin":312,"position":0},"title":"FREIDENKER 3-10 &#8211; Kinderrechte st\u00e4rken!","author":"Webmaster","date":"16. 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