Die Überwachungsmaschine, Teil 1.1 und 1.2
Wer auch immer die Hoffnung hegte, die undemokratischen Neuerungen einer Frau Faeser würden vielleicht rückgängig gemacht, wird nun eines Besseren belehrt – es sind weitere Änderungen an Sicherheitsgesetzen geplant, die noch wesentlich weiter gehen.
Von Dagmar Henn
Teil 1.1: Der Verfassungsschutz – wer bespitzelt werden darf
Teil 1.2: Der Verfassungsschutz – seine Nase steckt in allem
Teil 1.1: Der Verfassungsschutz – wer bespitzelt werden darf
Dazu braucht es einige Vorbemerkungen. Die erste: Man sollte nie vergessen, dass eine Institution wie der Verfassungsschutz international eine absolute Ausnahme ist. Die meisten anderen Länder kennen so etwas nicht; dort setzen Ermittlungen gleich welcher staatlichen Behörde zumindest den Verdacht einer Straftat voraus und zielen letztendlich auf ein rechtliches Verfahren ab.
Das ist beim Verfassungsschutz nicht der Fall. Er selbst nennt das „Vorfeldermittlung“, tatsächlich ist es aber eine Beobachtung (und nicht nur Beobachtung) völlig legaler Tätigkeiten verschiedenster Arten politischer Opposition. Allerdings wurde in den letzten Jahren Aussagen des Verfassungsschutzes immer mehr Gewicht zugestanden; mittlerweile geht das weiter, als es selbst zur Hochzeit der Berufsverbote üblich war. Gleichzeitig ermöglichten unter anderem die Gutachten zur AfD einen Einblick in die Arbeitsweise und das analytische Niveau dieser Behörde, der nur erschüttern konnte. Besonders interessant in dieser Hinsicht war die Akte zu Hans-Georg Maaßen, einst selbst Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dieser selbst veröffentlichte.
Das Gesetz, auf dessen Grundlage der Verfassungschutz arbeitet, wurde bereits unter Nancy Faeser geändert, um der Behörde zusätzliche Rechte zu verleihen. Dazu gehörten unter anderem das Recht, Dritte, also Arbeitgeber, Vermieter, Banken etc., zu „informieren“ – eine Handlung, die, das lehrte die Erfahrung der letzten Jahre, unmittelbare materielle Konsequenzen hat, ohne dass je ein Strafverfahren, ja meist nicht einmal eine Straftat stattgefunden hätte und gegen die man gerichtlich nicht vorgehen kann.
Die neue Version, die nun als Referentenentwurf aus dem Innenministerium vorliegt, geht noch einmal erheblich weiter. Dabei könnte man auf den ersten Blick durchaus den Eindruck haben, die nun wesentlich stringenter festgelegten Kriterien für die unterschiedlichen Arten der Behandlung – Beobachtung nur über die Sammlung öffentlich zugänglicher Informationen bis hin zu Observation und der Platzierung von Agenten im persönlichen Umfeld – wären eine Einschränkung. Das sind sie aber nicht, sobald man diese Kriterien mit den Entwicklungen verknüpft, die sich im Kampf gegen die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren gezeigt haben.
Schlüsselbegriff ist hier die Formulierung „erheblich beobachtungsbedürftig“ – da beginnt nämlich der geheimdienstliche Schmuddelkram. Es gibt noch eine Steigerungsform, „besonders erheblich beobachtungsbedürftig“; in diesem Fall ist gewissermaßen alles erlaubt, von Telefon- und Postüberwachung bis hin zur Installation von Kameras in der Wohnung oder Honigfallen. Wobei bezogen auf Letzteres in der Begründung ausgeführt wird, dass selbstverständlich echte, dauerhafte Beziehungen („persönliche Vertrauensbeziehungen“, die „Kernbereichsinformationen“ offenbaren) einen Abbruch der Beobachtung erfordern würden, aber „eine solche Vertrauensbeziehung ist nicht zwangsläufig bereits anzunehmen, wenn es zu einer (insbesondere einmaligen) körperlichen Intimität kommt“. Gut, dass wir darüber gesprochen haben.
Aber zurück zur Definition, wann überhaupt nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei „erheblich beobachtungsbedürftig“ taucht eine Formulierung auf, die man früher einmal für legitim gehalten hätte, die aber heute im Zusammenhang mit der ganzen „Hass und Hetze“-Rhetorik, den entsprechenden Strafverfahren und der Tätigkeit der Nebengeheimdienste, alias NGOs und Meldestellen, ausgesprochen skeptisch sehen muss. In diese Kategorie fallen nicht nur Gruppen, die gewaltbereit sind, sondern auch solche, die „zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend“ agieren. Man muss sich nur in Erinnerung rufen, dass schon die Aussage, es gebe zwei Geschlechter, als „transfeindlich“ angegriffen wird …
Natürlich ist es die konkrete Praxis, die zeigt, bis wohin das geht. Aber an diesem Punkt ist erkennbar, dass all die Angriffe auf die Meinungsfreiheit, die man in den letzten Jahren genießen durfte, nicht isoliert stehen und nicht einzig die Meinungsfreiheit selbst das Ziel war. Hier erweisen sie sich als Bausteine, die die Grundlage für noch weitergehende Eingriffe in die Freiheitsrechte ermöglichen.
Noch deutlicher wird das bei der zweiten, der „Hier dürfen wir alles“-Kategorie. „Besonders erheblich beobachtungsbedürftig“ sind nämlich „verfassungsfeindliche Bestrebungen, die zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind“.
Kein Ding, denkt sich da der unschuldige Leser, fünf Jahre ist ja doch eine ganze Menge. Allerdings gibt es zwei Punkte aus dem Meinungsstrafrecht, die hier greifen: § 130 StGB, die „Volksverhetzung“, die zuletzt extrem weit ausgelegt wurde, und, ganz frisch, das Urteil des EuGH zu RT, bei dem auf § 18 Außenwirtschaftsgesetz Bezug genommen wurde, Sanktionsumgehung; in beiden Fällen liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren Haft. Damit fallen sie unter „mindestens 5 Jahre“ … Auch wenn beispielsweise bei § 130 eine Geldstrafe die Regel ist.
Auch sämtliche Geschmacksrichtungen von § 129 fallen darunter, die ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bieten; im Falle von § 129a und b (Terroristische Vereinigung) geht sogar die Unterstützung bis zu fünf Jahre – und 129b ist ein Paragraf, der in den letzten Jahren sogar schon für die Losung „from the river to the sea“ gezogen wurde. Für eine Parole auf einer Demonstration …
Weitere Absurditäten, wie das Verfahren gegen den Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V., dessen „Terrorunterstützung“ in humanitären Hilfslieferungen bestand, oder dasjenige, das dem EuGH-Urteil gegen drei Personen zugrunde lag, die in einem Jahr ganze vier Videos von RT auf die Website gestellt hatten und deshalb eine kriminelle Vereinigung sein sollen, muss man da eigentlich gar nicht mehr heranziehen. Allein die Tatsache, dass es im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesinnenministeriums ganze 7.673 gemeldete Ermittlungsverfahren wegen § 130 StGB gab, macht klar, wie viele Personen und Organisationen in die Kategorie „besonders erheblich beobachtungsbedürftig“ fallen dürften.
Und dann gibt es, zur Freude der Datenschützer (die sowieso so gut wie völlig entmachtet werden, dazu kommen wir in einem späteren Teil), ein „gemeinsames nachrichtendienstliches Informationssystem“. Das teilen sich in alter Freundschaft MAD, BND und Verfassungsschutz. Übersetzt heißt das: Was einer weiß, wissen alle. Noch hübscher wird das dann durch die Einbeziehung ausländischer Stellen, mit denen es nicht nur, wie in der alten Version, gemeinsame Dateien, sondern gleich ganze gemeinsame Dateisysteme geben darf. Das ist eine völlig andere Sache. Und sowas dürfte es sogar mit dem ukrainischen SBU geben, da man in Deutschland ja so tut, als hätte Kiew irgendwas mit rechtstaatlichen Grundsätzen zu tun.
Aber langsam, Freunde, das ist immer noch nur der Anfang. Denn jetzt kommen wir dazu, welche Daten alle erhoben werden dürfen. Und da verbergen sich noch einige böse Überraschungen.
Teil 1.2: Der Verfassungsschutz – seine Nase steckt in allem
Nachdem wir geklärt haben, wer alles bespitzelt werden darf, kommt nun die Frage, wie. Da ist die erste erquickliche Nachricht: Der Verfassungsschutz darf fast überall Daten abfragen. Ein besonders hübsches Beispiel verbirgt sich in § 11, Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter:
„Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (…) sind verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen:
2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten zu Telemetriedaten.“
Wohl dem, der ein altes Auto fährt. Neue Fahrzeuge haben schließlich alle diesen „nach Hause telefonieren“-Tick, sammeln alles Mögliche und senden es per Internet an die Herstellerfirma. Und speichern es auch noch lokal, deshalb stehen hier auch die Werkstätten …
Telemetriedaten, das übersetzt sich in Fahrzeugdaten wie Standort, Geschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch, Öl- und Batterietemperatur und Diagnosemeldungen. In der Begründung findet sich auch hier noch eine besonders hübsche Passage: „Solche Telemetriedaten ermöglichen zwar keineswegs ein der Bewegungsüberwachung vergleichbar verdichtetes Standortbild. Die Übertragung von Sensordaten wie z. B. zur Sitzbelegung im Fahrzeug oder zur Füllstandsanzeige des Fahrzeugtanks (also der Reichweite bis zum nächsten Tanken) kann aber für die operative Arbeit nutzbar sein.“
Wenn man sich daran erinnert, dass in den USA schon Versicherungen auf Grundlage solcher Daten ihre Einstufung geändert haben – der Unterschied zwischen diesen Daten und einer Bewegungsüberwachung ist allerhöchstens eine gewisse Zeitverzögerung. Kombiniert mit denselben Daten aus dem Mobilfunknetz (die der VS schon in der alten Version abgreifen durfte) gibt es eigentlich nur noch eine Steigerungsmöglichkeit in der Überwachung der Bewegung, das ist die direkte Manndeckung.
Damit das Ganze auch richtig Spaß macht und die Dienstleister auch gehorchen müssen, erhält der VS ein völlig neues Recht – Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten zu erheben. Gesetzt den Fall, der Hersteller oder die Kfz-Werkstatt weigert sich, diese Daten weiterzureichen, kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden. Und ja, dieses Bußgeld bezieht sich spezifisch auf den § 11 und nachfolgende.
Na, da kann ich ja auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen, denkt sich da sicher mancher Leser. Aber Pustekuchen. Ein Blick auf § 15 belehrt ihn eines Besseren.
„Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Einrichtungen zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (…) 2. Daten der Videoüberwachung in Echtzeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz auszuleiten“.
Dabei geht es nicht nur um öffentlichen Raum, alias Straßen und Plätze, sondern auch um alles, was öffentlich zugänglich ist – U-Bahnen, Busse, Bibliotheken, Krankenhäuser, wo auch immer der Zugang nicht begrenzt und eine Videokamera vorhanden ist, darf der Verfassungsschutz jetzt Zugang verlangen. Und zwar nicht nur, indem er sich in den Raum mit den Bildschirmen stellt oder aufgezeichnete Daten einfordert, sondern sogar als „Videoüberwachung in Echtzeit“.
Na, immerhin haben die gar nicht die Rechenkapazitäten, um daraus groß etwas zu machen, kann man sich jetzt denken. Und schon wieder ein Irrtum. § 8, Abgleich biometrischer Daten zu einer Person, lautet:
„Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der Abgleich auch durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen, wenn der Abgleich nicht gleichermaßen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erfolgen kann.“
Ein Kollege meinte dazu, das sei, als würden Actionfilme real. Und es erinnert sehr an den alten Film „Der Staatsfeind Nr. 1“ mit Will Smith, den man sich in diesem Zusammenhang fast noch einmal ansehen sollte. Das, was dieser Paragraf regelt, ist das Recht, die Daten, die beispielsweise aus besagter Videoüberwachung im öffentlichen Raum stammen, durch eine KI in Amiland zu jagen, um sie mit biometrischen Daten abzugleichen. In Echtzeit. Die biometrischen Daten, die jeder Deutsche schon seit vielen Jahren für Pass und Personalausweis liefern muss, die aber bisher nur begrenzt schädliche Wirkung entfalteten. Jetzt könnte schon im Vorfeld einer Demonstration eine Liste der Teilnehmer erstellt werden, während diese noch in der U-Bahn sitzen …
Die Sache mit der möglichen Anwerbung von Minderjährigen ist auch schon anderen aufgefallen. Außerdem sind jetzt rein mündliche Verpflichtungserklärungen möglich, die dann nur noch vom Amt selbst protokolliert werden. Zudem können Mitarbeiter des Amtes auch unter einer Legende anwerben; die Betroffenen wissen dann nicht einmal, dass sie für den VS arbeiten …
Der Verfassungsschutz darf nicht nur in Wohnungen eindringen, Post lesen, Bankdaten abfragen und, wie es schon Faeser eingeführt hat, Gott und die Welt anrufen, um mitzuteilen, dass jemand beobachtet wird; der alte Schutz, den es einmal mit dem G10-Gesetz gab, ist völlig entfallen. Es gibt zwar noch irgendwie eine nachträgliche Mitteilungspflicht für die extremen nachrichtendienstlichen Maßnahmen, aber die hat so viele Ausnahmen, dass selbst völlig Unbescholtene es kaum je erfahren dürften, dass man sie überwacht hat. Was, das kann man nicht laut genug wiederholen, einen der Kernpunkte eines rechtsstaatlichen Verfahrens aushebelt: die gerichtliche Überprüfbarkeit einer staatlichen Maßnahme. Was man nicht erfährt, kann man nicht überprüfen. Und selbstverständlich findet sich bei den Überwachungsmaßnahmen immer eine Formulierung, die es erlaubt, Dritte in die Überwachung mit einzubeziehen, wenn sich auf diesem Wege Erkenntnisse gewinnen lassen.
Nebenbei, Schutzobjekt ist nicht mehr nur das Grundgesetz, auch wenn sich hier bei der Zusammenfassung der besonders schützenswerten Rechtsgüter der Verfassung ein einzelner Punkt nicht mehr findet, der in der alten Version noch enthalten war: „Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition“. Auch das wäre ein Anlass für vertieftes Nachdenken. Aber ebenso schlimm ist, dass jetzt auch die „Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion oder einer anderen internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört“, geschützt werden sollen, zusammen mit deren Aktivitäten.
Und nein, das ist immer noch nicht alles. Dazu kommt beispielsweise das Recht, unmittelbaren Zwang auszuüben, das der VS bisher nicht hatte; zusammen mit den Bußgeldern ein weiterer Schritt in Richtung polizeigleiche Befugnisse. Abgesehen davon, dass die Schwelle für die Datenübermittlung an die Strafverfolgung dieselbe ist wie jene für die „besondere Beobachtungsbedürftigkeit“, die erwähnte Höchststrafe von mindestens fünf Jahren – bisher waren es zehn. Da steckt noch so viel, vom Zugriff auf die Informationen des Finanzamts bis hin zu Benachrichtigungen an Vereine, dazu müsste man schon fast ein Buch des Grauens schreiben.
Wer auch immer diesen Entwurf verfasst hat, an einer Stelle der Begründung wird sehr deutlich, welche Grundrechte er bereits für eine außergewöhnliche Gnade hält: „Diese wehrhafte Demokratie bildet zugleich den Freiheitsrahmen für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung, sogar einzelne Elemente der Verfassung kritisch zu hinterfragen.“ Da darf sich der Souverän warm anziehen.
Dagmar Henn ist Mitglied des Deutschen Freidenker-Verbandes
Bild oben: Bundesamt für Verfassungsschutz, Hauptsitz in Köln
Foto: A. Kirch – Upload: Stefan Kühn – Transferred from de.wikipedia to Commons., CC BY-SA 3.0
Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2747606
