In eigener Sache: Eine Zensur findet statt.
Liebe Besucher des Internetangebots des Deutschen Freidenker-Verbandes,
seit Jahren prangern wir die immer rascher fortschreitende Einschränkung der Meinungsfreiheit in Deutschland an. Längst sprechen wir dabei nicht mehr nur über die systematische Diffamierung unliebsamer Meinungen und „Cancel Culture“, also den Entzug von Publikations- und Auftrittsmöglichkeiten auf zivil- oder verwaltungsrechtlicher Grundlage. Inzwischen ist durch Gesetze, Verfügungen und Gerichtsentscheide ein echtes Meinungs- und Gesinnungsstrafrecht geschaffen worden, das es für selbständig denkende Menschen zunehmend gefährlich macht, ihre „Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, wie es Artikel 5 des Grundgesetzes zum Recht eines jeden erklärt.
Die Paragrafen 130 (Volksverhetzung) und 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) des Strafgesetzbuches sind unter Einbeziehung des relativ jungen „Völkerstrafgesetzbuches“ so umgebaut worden, dass sie als Instrumente willkürlicher Strafverfolgung dienen können, und sie werden auch entsprechend genutzt. Wer die Einschätzung der Bundesregierung nicht teilt, dass es sich bei der russischen Militärintervention in der Ukraine um einen „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ handele, läuft Gefahr wegen „Billigung eines Angriffskriegs“ vor Gericht gezerrt und zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Mit Verweis auf diesen vermeintlichen Straftatbestand wurden schikanöse polizeiliche Auflagen bei Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen verhängt, die in dem Irrsinn gipfelten, das Zeigen der lateinischen Buchstaben O, V und Z, die bei der russischen Militäroperation als taktische Zeichen verwendet werden, sowie das Spielen von Marschmusik zu verbieten. Auch propalästinensische Demonstranten werden mit deutscher Gründlichkeit — hier gibt es sie noch! — auf verbotene rote Dreiecke und Darstellungen von Wassermelonen überprüft. Die Willkür ist dabei evident, denn Versammlungen, die den israelisch-US-amerikanischen Angriffskrieg gegen den Iran bejubeln oder den zionistischen Völkermord in Gaza rechtfertigen, sind vergleichbaren Beschränkungen nicht unterworfen.
Das Bild dreier niedersächsicher Staatsanwälte, die in einer US-TV-Dokumentation darüber feixen, wie schockiert Beschuldigte in Meinungsstrafsachen reagieren, wenn ihre Endgeräte beschlagnahmt werden, weil sie mit ihnen, im Glauben, ihre verbriefte Meinungsfreiheit auszuüben, irgendwelche inkriminierten Social-Media-Beiträge veröffentlicht haben, ging um die Welt und hat schon seinen Platz in den Geschichtsbüchern kommender Zeiten sicher, wenn man wieder fragen wird, wie es damals nur so weit kommen konnte. [1]
Die Social-Media-Überwachung und -Zensur ist so weit gediehen, dass sogenannte „trusted flagger“, man könnte sie auch „Blog-Warte“ nennen, quasi in den Rang — grundgesetzwidriger! — Zensurbehörden erhoben wurden.
Eine weitere drastische Verschärfung beim Abbau der Meinungsfreiheit wurde kürzlich mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingeführt, und es betrifft auch unser Internetangebot.
Bekanntlich wird EU-weit die Ausstrahlung russischer Fernsehsender, so auch des russischen Auslandsnachrichtensenders RT und seiner nationalen Ableger behördlicherseits verhindert und deren Internetangebot unzugänglich gemacht. Eine Bestimmung in einem der antirussischen EU-„Sanktionspakete“ untersagt unter anderem allen Betreibern von Internetseiten das Ausstrahlen sanktionierter TV-Programme, wobei nach einem von der EU-Kommission herausgegebenen Leitfaden hierunter nur gewerbs- oder berufsmäßige Betreiber zu verstehen seien. Nachdem die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nun die Internetadresse eines lediglich durch Spenden finanzierten privaten Blogs beschlagnahmt und die Betreiber wegen Sanktionsverstoßes angeklagt hatte, weil auf der Seite Videosequenzen von RT DE eingebettet waren, wandte sich das zuständige Landgericht Saarbrücken an den EuGH zwecks Auslegung des Begriffs „Betreiber“ in den EU-Regulierungen, auf die sich der im deutschen Außenwirtschaftsgesetz definierte Straftatbestand bezieht. Der EuGH entschied, dass auch natürliche Personen, die sich durch freiwillige Spenden finanzieren, als Betreiber unter die Bestimmungen der Regulierung fallen. Die Formulierung bezieht sich nur auf den in der vorgelegten Frage genannten Fall – die Argumentation der Richter macht aber deutlich, dass sie das Verbot schlechthin auf jeden Betreiber einer Internetseite, unabhängig von seinem rechtlichen Status, seiner Motivation und seiner Finanzierung, für ausdehnbar halten, und es muss erwartet werden, dass Staatsanwaltschaften künftig genau nach diesem Prinzip vorgehen, um Einbettungen von Videocontent sanktionierter Sender von beliebigen Internetauftritten zu beseitigen. Ob allein das Bereitstellen von Links schon als Sanktionsbruch gewertet wird, ist zwar nicht ausdrücklich geklärt, aber angesichts der allgemeinen politischen Marschrichtung ist durchaus vorstellbar, dass weisungsgebundene Staatsanwaltschaften nach der Devise „im Zweifel gegen den Verdächtigen“ handeln.
Wie unsere Leser wissen, treten Mitglieder des Freidenker-Verbands regelmäßig im TV- oder Podcastprogramm von RT DE auf und veröffentlichen schriftliche Beiträge auf der Internetpräsenz von RT DE. Auf solche Veröffentlichungen machen wir natürlich stets auf unserer eigenen Internetseite aufmerksam, wobei wir bisher journalistisch korrekt einen Link bereitgestellt oder gegebenenfalls auch ein Video eingebettet haben. Auf diese Sorgfalt werden wir infolge des EuGH-Entscheids einstweilen verzichten müssen. Aus dem Bestand unserer Online-Inhalte haben wir derartige „Corpora delicti“ entfernt.
Wir handeln hierbei weniger aus Angst vor Strafverfolgung als aus Verantwortung für die ungehinderte Fortsetzung der Verbandsgeschäfte einschließlich unserer wichtigen Öffentlichkeitsarbeit.
Unsere „vorauseilende Selbstzensur“, wie man sie nennen könnte, ist nicht so zu deuten, dass wir uns mit der Auslegung durch den EuGH abfinden. Im Gegenteil: In unserem Bestreben, am Aufbau einer breiten Protestbewegung gegen Zensur und Gesinnungsjustiz mitzuwirken, werden wir durch die Entwicklung nur bestärkt.
Um den Kampf auch auf juristischem Gebiet zu führen, muss das Hauptverfahren am Landgericht Saarbrücken zunächst abgewartet und gegebenenfalls weitere Instanzenzüge beobachtet werden. Sollte die Interpretation einer EU-Richtlinie durch den EuGH tatsächlich von einem deutschen Gericht zur Auslegung einer deutschen Straftatsdefinition herangezogen werden, böte das durchaus eine Angriffsfläche. Tiefer liegt natürlich die gänzliche Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem ersten Absatz des Grundgesetzartikels 5:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Ebenso unvereinbar ist die Vorschrift mit der Europäischen Grundrechtecharta, deren Artikel 11 bestimmt:
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
„(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“
Für die Webredaktion: Sebastian Bahlo
Quelle / Anmerkung
[1] siehe auch: https://journalistenwatch.com/2025/02/17/cbs-doku-deutsche-staatsanwaelte-verhoehnen-opfer-von-hausdurchsuchungen/
Bild oben: Symbolbild (verfremdet)
Original-Bild: Leuchtreklame für RT (Russia Today) auf dem Flughafen Moskau-Scheremetjewo
Foto: Benoît Prieur – CC0
Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=74921109
