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Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.


§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Freidenker-Verband e.V.", Kurzbezeichnung
"DFV".
2. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer "VR
1702" in das Vereinsregister eingetragen.
3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft. Seine Mitglieder
treten für weltanschauliche Selbstbestimmung ein. Sie fördern und verbreiten eine
nichtreligiöse, rational begründete Weltsicht, die sich auf ein Denken frei von Vorurteilen,
Dogmen und Tabus stützt und sich an wissenschaftlich begründeter Erkenntnis orientiert.
Im Deutschen Freidenker-Verband schließen sich Menschen zusammen, die konfessionell
nicht gebunden sind und sich tätiger Humanität verpflichtet fühlen. Der DFV vertritt die
Interessen konfessionsfreier Menschen und unterstützt sie in weltanschaulichen,
moralischen und sozialen Fragen. Der DFV tritt für Toleranz und die volle Verwirklichung
der Gewissens-, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit ein. Er fordert die konsequente
Trennung von Staat und Kirche sowie von Kirche und Schule. Der DFV setzt sich für die
Gleichstellung der Frauen, die Rechte von Benachteiligten, der Kinder und Jugendlichen,
der Kranken, Alten und der Minderheiten ein. Er tritt entschieden allen Diskriminierungen
von ausländischen Mitmenschen, Diskriminierungen wegen des Geschlechts oder der
sexuellen Orientierung, wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung entgegen.
2. Der Deutsche Freidenker-Verband wirkt gemeinnützig, vor allem auf folgenden Gebieten:

o Der DFV trägt bei zur Förderung von Wissenschaft und Bildung durch die
Vermittlung wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse, insbesondere zur
Geschichte der Menschheit und der Entwicklung ihrer Weltanschauungen.
Hierzu dienen seine Publikationen und Veranstaltungen.

o Der DFV betreibt Jugendbildung und Jugendpflege. Er bietet den jungen Menschen
Hilfe und Orientierung in Fragen der Bildung, Kultur und Weltanschauung, in
sozialen, ethischen und moralischen Fragen an. Er gestaltet Jugendunterricht und
Jugendweihen bzw. Jugendfeiern.

o Der DFV fördert eine weltliche Fest-, Feier- und Trauerkultur. Er dient damit den
Menschen an den Höhepunkten und Wendepunkten des Lebens. Er gestaltet
Namensgebungs- und Eheschließungsfeiern sowie weltliche Trauerfeiern.

o Der DFV leistet Lebenshilfearbeit. Er hilft den Menschen bei der Lebensgestaltung
und bei der Bewältigung individueller Probleme. Hierzu dient die individuelle
Beratung und die Förderung von Selbsthilfegruppen, die Betreuung älterer
Menschen, Sterbebegleitung und Hinterbliebenenbetreuung.

o Der DFV trägt bei zur Förderung der Völkerverständigung. Hierzu arbeitet er mit
ausländischen Freidenkerverbänden zusammen und in internationalen
Freidenkerorganisationen mit.

o Er tritt dabei ein für eine freie Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, für
Antifaschismus und Antirassismus, für Frieden und Abrüstung und die Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen, für Freundschaft, Solidarität und
Zusammenarbeit mit allen Völkern.

o Der DFV arbeitet mit allen Verbänden, Organisationen und Initiativen zusammen,
die insgesamt oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der
DFV.

o Er ist parteipolitisch unabhängig.


§ 3 - Grundlagen der Arbeit


1. Der Deutsche Freidenker-Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der DFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 - Finanzierung der Arbeit

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch
Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse und Zuschüsse erbracht.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Verbandstag im Rahmen einer
Beitragsordnung festgesetzt. Sie gilt im gesamten Verband einheitlich.
3. Der Verbandstag bestimmt im Rahmen dieser Beitragsordnung auch die Beitragsanteile, die
dem Verbandsvorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Herausgabe des
Verbandsorgans zur Verfügung stehen.
4. Der DFV e.V. gibt den "Freidenker" als Verbandsorgan heraus. Es wird durch die
Mitgliedsbeiträge finanziert und allen Mitgliedern übergeben.


§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des DFV e. V. kann Jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
den Beitritt schriftlich erklärt.
2. Alle Mitglieder, die im Bereich eines Orts-/Kreisverbandes wohnen, gehören diesem an.
Einzelmitglieder, in deren Wohnbereich kein Orts-/ Kreisverband besteht, werden durch
einen benachbarten Orts-/ Kreisverband oder den Landesverband betreut.
3. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts-/ Kreisverbandsvorstand bzw. der
Landesvorstand.
4. Für alle Mitglieder sind die Verbandssatzung und die Beschlüsse des Verbandstages
verbindlich.
5. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
6. Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, den DFV aber unterstützen wollen,
können als fördernde Mitglieder in den Verband aufgenommen werden. Sie bestimmen die
Höhe ihres Beitrages selbst und haben kein Stimmrecht.
7. Die Mitgliedschaft im DFV e.V. schließt die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und
Parteien nicht aus.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluss
oder Tod.
2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Orts-/
Kreisverbandes, des Landesverbandes oder des DFV e. V. erfolgen.
3. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand sind,
können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluss des
zuständigen Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in besonders
schwerwiegender Weise das Ansehen des DFV geschädigt oder gegen die Verbandssatzung
und den Verbandszweck verstoßen hat.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Schiedskommission, die bei Antrag auf ein
Ordnungsverfahren tätig wird, den jedes Mitglied und jede Gliederung des Verbandes
stellen kann. Zuständig ist die Schiedskommission der jeweiligen Verbandsebene, wenn
dort keine Kommission gebildet wurde, diejenige der nächsthöheren Ebene. Für Streitfälle
auf Ebene des Bundesverbandes ist die vom Verbandstag gewählte Schiedskommission
zuständig.
6. Aufgabe der Schiedskommissionen ist es in erster Linie, Konflikte zu schlichten. Ein
Ausschluss sollte nur bei schweren Satzungsverstößen oder besonders schwerer Schädigung
des Verbandes oder seines Ansehens erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob bei weniger
schweren Verfehlungen eine geringere Ordnungsstrafe wie eine Rüge oder ein
Funktionsverbot auf Zeit in Betracht kommt.
7. Für die Dauer eines Verfahrens soll die Zusammensetzung der Schiedskommission nicht
verändert werden. Sie wird zu Verfahrensbeginn um je eine/n stimmberechtigte/n
Vertreter/in beider Parteien erweitert. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren,
Entscheidungen werden mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, die Entscheidungsgründe
sind beiden Parteien schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Entscheidung
steht den Parteien der Einspruch bei der Schiedskommission der nächsthöheren
Verbandsebene zu. Hat die Bundesschiedskommission einen Ausschluss beschlossen oder
bestätigt, entscheidet über Einsprüche hiergegen der Verbandstag; danach steht der
Rechtsweg offen.


§ 7 - Gliederung des Verbandes

1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist auf föderalistischer und demokratischer Grundlage
organisiert.
2. Er gliedert sich in selbständige Landesverbände, diese gliedern sich in selbständige Orts-/
Kreisverbände.
3. Landesverbände und Orts-/ Kreisverbände besitzen Satzungsautonomie und können die
eigene Rechtsfähigkeit erlangen.
4. Sie regeln in ihren Satzungen die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im DFV e. V. sowie die
Verbindlichkeit dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, ihre Satzungen und deren
Veränderungen dem Verbandsvorstand mitzuteilen.
5. Es können rechtsfähige Fachverbände für bestimmte Aufgaben gebildet werden.
6. Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können sich in der DFV-Jugend
organisieren. Über die Richtlinien ihrer Arbeit entscheidet der Verbandstag der DFVJugend.
7. Zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes können weiterhin auf allen Ebenen
Arbeitsgruppen, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften sowie Jugendgruppen gebildet
werden, die auch nicht im DFV e. V. Organisierten offen stehen.


§ 8 - Organe des Verbandes

1. Die Organe des Verbandes sind
o der Verbandstag als höchstes Organ,
o der Verbandsvorstand.
2. Die laufende Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen führt der geschäftsführende Vorstand
im Rahmen der Beschlüsse.
§ 9 - Der Verbandstag
Das höchste Organ des DFV e. V. ist der Verbandstag.
1. Der Verbandstag legt die Grundsätze und Richtlinien der Verbandsarbeit fest. Er gibt sich
eine Geschäfts-/ Wahlordnung, wählt eine Versammlungsleitung und zwei Schriftführer/
innen. Er ist zuständig für die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes sowie
dessen Entlastung, die Wahl der Revisor/innen und der Schiedskommission. Zur Erfüllung
bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung des Verbandsvorstandes kann der Verbandstag
Referent/innen wählen. Der Verbandstag beschließt über die Satzung, die Beitragsordnung
und die Schiedsordnung. Für die Wahlen und die Beschlüsse des Verbandstages gilt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Satzung
bzw. deren Veränderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten,
mindestens jedoch der Hälfte der gewählten Delegierten, erforderlich.
2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den
gewählten Delegierten.
3. Die Delegierten werden auf Landesverbandstagen gewählt. Die Zahl der zu wählenden
Delegierten richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der in den 36 Monaten vor dem
Jahr des Verbandstages abgerechneten Mitglieder.
Je angefangene 50 Mitglieder wird ein/e Delegierte/r gewählt.
4. Die Einberufung eines ordentlichen Verbandstages durch den Verbandsvorstand hat
spätestens sechs Monate vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung im
Verbandsorgan zu erfolgen. Der ordentliche Verbandstag findet mindestens alle drei Jahre
statt. Der Verbandsvorstand kann außerordentliche Verbandstage einberufen. Ein
außerordentlicher Verbandstag muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten
oder der Landesverbände oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die für einen
ordentlichen Verbandstag geltenden Fristen finden in diesem Fall keine Anwendung, die
Einberufung erfolgt durch Übersendung der schriftlichen Einladung an alle Delegierten. Die
Delegierten und Ersatzdelegierten haben ein Mandat bis zur nächsten Delegiertenwahl für
einen ordentlichen Verbandstag. Der Verbandstag ist mitgliederöffentlich, Gästen kann auf
Beschluss des Verbandstages das Wort erteilt werden.


§ 10 - Der Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand ist das höchste Organ zwischen den Verbandstagen.
2. Der Verbandsvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Verbandsvorstandes und je einem/r Vertreter/in der Landesverbände. Die Landesverbände
benennen ihre/n Vertreter/in und deren Stellvertreter/in im Verbandsvorstand. Die
Vorsitzenden der Fachverbände nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3. Verbandsvorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt, sie sind
mitgliederöffentlich.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Grundlage der Jahresabschlussrechnung des
Vorjahres ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres ein gegliederter Haushaltsplan zu erstellen.
Jahresabschlussrechnung und Haushaltsplan sind unmittelbar nach ihrer Erstellung im
Verbandsorgan zu veröffentlichen.
5. Der auf dem ordentlichen Verbandstag für eine Wahlperiode gewählte geschäftsführende
Verbandsvorstand besteht aus
o der/dem Verbandsvorsitzenden,
o der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
o weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Verbandstag jeweils für ein konkretes
Aufgabengebiet, darunter Kassierung und Schriftführung, gewählt werden. Über die
Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes beschließt der
Verbandstag.
6. Die / der Vorsitzende vertritt den Verband politisch nach innen und außen.
7. Der geschäftsführende Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
8. Der Verband wird von der/dem Vorsitzenden und einem zweiten gem. § 10.5 gewählten
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.


§ 11 - Die Revisor / innen


1. Zur Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung und der sie betreffenden
Satzungsbestimmungen wählt der Verbandstag drei Revisor/innen und zwei
Ersatzrevisor/innen.
2. Sie haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, unangemeldet
Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zunehmen. Über jede Revision ist ein
Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichts an den
Verbandstag.
3. Die Revisor /innen sind zu jeder Verbandsvorstandssitzung einzuladen, sie nehmen mit
beratender Stimme teil.


§ 12 - Die Schiedskommission

1. Die Schiedskommission besteht aus drei vom Verbandstag zu wählenden Mitgliedern. Der
Verbandstag wählt außerdem zwei Ersatzmitglieder.
2. Die Schiedskommission ist zuständig für die Schlichtung von Streitfällen.

§ 13 - Auflösung und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des DFV e. V. kann beschlossen werden durch
o eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten, oder
o eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer schriftlichen
Mitgliederbefragung.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Senioren- und Pflegeheim "Ludwig
Feuerbach e.V.", 85579 Neubiberg, Albrecht-Dürer-Strasse 23, das es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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Aktuelle Ausg. des Verbandsorgans

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Den Krieg gegen Iran verhindern

Kriegstreiber stoppen
Sanktionen aufheben


Wir fordern von Bundestag und Bundesregierung

•    Stopp aller Sanktionen und sonstigen
      Kriegsvorbereitungen
•    keine Beteiligung am militärischen
      Aufmarsch gegen den Iran
•    sofortiger Abzug der Bundeswehr
      aus Afghanistan und dem gesamten
      Nahen und Mittleren Osten sowie
      Einstellung aller Waffenexporte
•    Eintreten für die Geltung des
      Atomwaffensperrvertrages für alle
      Länder und eine atomwaffenfreie Zone
      im Nahen und Mittleren Osten
      einschließlich Iran und Israel

Nur so hat ein gerechter Frieden zwischen gleichberechtigten und souveränen Staaten im Nahen und Mittleren Osten eine Chance

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