|
|
|
Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V. |
|
|
|
|
Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Freidenker-Verband e.V.", Kurzbezeichnung "DFV". 2. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer "VR 1702" in das Vereinsregister eingetragen. 3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft. Seine Mitglieder treten für weltanschauliche Selbstbestimmung ein. Sie fördern und verbreiten eine nichtreligiöse, rational begründete Weltsicht, die sich auf ein Denken frei von Vorurteilen, Dogmen und Tabus stützt und sich an wissenschaftlich begründeter Erkenntnis orientiert. Im Deutschen Freidenker-Verband schließen sich Menschen zusammen, die konfessionell nicht gebunden sind und sich tätiger Humanität verpflichtet fühlen. Der DFV vertritt die Interessen konfessionsfreier Menschen und unterstützt sie in weltanschaulichen, moralischen und sozialen Fragen. Der DFV tritt für Toleranz und die volle Verwirklichung der Gewissens-, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit ein. Er fordert die konsequente Trennung von Staat und Kirche sowie von Kirche und Schule. Der DFV setzt sich für die Gleichstellung der Frauen, die Rechte von Benachteiligten, der Kinder und Jugendlichen, der Kranken, Alten und der Minderheiten ein. Er tritt entschieden allen Diskriminierungen von ausländischen Mitmenschen, Diskriminierungen wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung entgegen. 2. Der Deutsche Freidenker-Verband wirkt gemeinnützig, vor allem auf folgenden Gebieten:
o Der DFV trägt bei zur Förderung von Wissenschaft und Bildung durch die Vermittlung wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse, insbesondere zur Geschichte der Menschheit und der Entwicklung ihrer Weltanschauungen. Hierzu dienen seine Publikationen und Veranstaltungen.
o Der DFV betreibt Jugendbildung und Jugendpflege. Er bietet den jungen Menschen Hilfe und Orientierung in Fragen der Bildung, Kultur und Weltanschauung, in sozialen, ethischen und moralischen Fragen an. Er gestaltet Jugendunterricht und Jugendweihen bzw. Jugendfeiern.
o Der DFV fördert eine weltliche Fest-, Feier- und Trauerkultur. Er dient damit den Menschen an den Höhepunkten und Wendepunkten des Lebens. Er gestaltet Namensgebungs- und Eheschließungsfeiern sowie weltliche Trauerfeiern.
o Der DFV leistet Lebenshilfearbeit. Er hilft den Menschen bei der Lebensgestaltung und bei der Bewältigung individueller Probleme. Hierzu dient die individuelle Beratung und die Förderung von Selbsthilfegruppen, die Betreuung älterer Menschen, Sterbebegleitung und Hinterbliebenenbetreuung.
o Der DFV trägt bei zur Förderung der Völkerverständigung. Hierzu arbeitet er mit ausländischen Freidenkerverbänden zusammen und in internationalen Freidenkerorganisationen mit.
o Er tritt dabei ein für eine freie Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, für Antifaschismus und Antirassismus, für Frieden und Abrüstung und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für Freundschaft, Solidarität und Zusammenarbeit mit allen Völkern.
o Der DFV arbeitet mit allen Verbänden, Organisationen und Initiativen zusammen, die insgesamt oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der DFV.
o Er ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 - Grundlagen der Arbeit
1. Der Deutsche Freidenker-Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der DFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Finanzierung der Arbeit
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse und Zuschüsse erbracht. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Verbandstag im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Sie gilt im gesamten Verband einheitlich. 3. Der Verbandstag bestimmt im Rahmen dieser Beitragsordnung auch die Beitragsanteile, die dem Verbandsvorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Herausgabe des Verbandsorgans zur Verfügung stehen. 4. Der DFV e.V. gibt den "Freidenker" als Verbandsorgan heraus. Es wird durch die Mitgliedsbeiträge finanziert und allen Mitgliedern übergeben.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des DFV e. V. kann Jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat und den Beitritt schriftlich erklärt. 2. Alle Mitglieder, die im Bereich eines Orts-/Kreisverbandes wohnen, gehören diesem an. Einzelmitglieder, in deren Wohnbereich kein Orts-/ Kreisverband besteht, werden durch einen benachbarten Orts-/ Kreisverband oder den Landesverband betreut. 3. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts-/ Kreisverbandsvorstand bzw. der Landesvorstand. 4. Für alle Mitglieder sind die Verbandssatzung und die Beschlüsse des Verbandstages verbindlich. 5. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. 6. Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, den DFV aber unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder in den Verband aufgenommen werden. Sie bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst und haben kein Stimmrecht. 7. Die Mitgliedschaft im DFV e.V. schließt die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Parteien nicht aus.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Orts-/ Kreisverbandes, des Landesverbandes oder des DFV e. V. erfolgen. 3. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluss des zuständigen Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 4. Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des DFV geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und den Verbandszweck verstoßen hat. 5. Über den Ausschluss entscheidet die Schiedskommission, die bei Antrag auf ein Ordnungsverfahren tätig wird, den jedes Mitglied und jede Gliederung des Verbandes stellen kann. Zuständig ist die Schiedskommission der jeweiligen Verbandsebene, wenn dort keine Kommission gebildet wurde, diejenige der nächsthöheren Ebene. Für Streitfälle auf Ebene des Bundesverbandes ist die vom Verbandstag gewählte Schiedskommission zuständig. 6. Aufgabe der Schiedskommissionen ist es in erster Linie, Konflikte zu schlichten. Ein Ausschluss sollte nur bei schweren Satzungsverstößen oder besonders schwerer Schädigung des Verbandes oder seines Ansehens erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob bei weniger schweren Verfehlungen eine geringere Ordnungsstrafe wie eine Rüge oder ein Funktionsverbot auf Zeit in Betracht kommt. 7. Für die Dauer eines Verfahrens soll die Zusammensetzung der Schiedskommission nicht verändert werden. Sie wird zu Verfahrensbeginn um je eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in beider Parteien erweitert. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren, Entscheidungen werden mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, die Entscheidungsgründe sind beiden Parteien schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Entscheidung steht den Parteien der Einspruch bei der Schiedskommission der nächsthöheren Verbandsebene zu. Hat die Bundesschiedskommission einen Ausschluss beschlossen oder bestätigt, entscheidet über Einsprüche hiergegen der Verbandstag; danach steht der Rechtsweg offen.
§ 7 - Gliederung des Verbandes
1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist auf föderalistischer und demokratischer Grundlage organisiert. 2. Er gliedert sich in selbständige Landesverbände, diese gliedern sich in selbständige Orts-/ Kreisverbände. 3. Landesverbände und Orts-/ Kreisverbände besitzen Satzungsautonomie und können die eigene Rechtsfähigkeit erlangen. 4. Sie regeln in ihren Satzungen die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im DFV e. V. sowie die Verbindlichkeit dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, ihre Satzungen und deren Veränderungen dem Verbandsvorstand mitzuteilen. 5. Es können rechtsfähige Fachverbände für bestimmte Aufgaben gebildet werden. 6. Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können sich in der DFV-Jugend organisieren. Über die Richtlinien ihrer Arbeit entscheidet der Verbandstag der DFVJugend. 7. Zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes können weiterhin auf allen Ebenen Arbeitsgruppen, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften sowie Jugendgruppen gebildet werden, die auch nicht im DFV e. V. Organisierten offen stehen.
§ 8 - Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind o der Verbandstag als höchstes Organ, o der Verbandsvorstand. 2. Die laufende Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen führt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der Beschlüsse. § 9 - Der Verbandstag Das höchste Organ des DFV e. V. ist der Verbandstag. 1. Der Verbandstag legt die Grundsätze und Richtlinien der Verbandsarbeit fest. Er gibt sich eine Geschäfts-/ Wahlordnung, wählt eine Versammlungsleitung und zwei Schriftführer/ innen. Er ist zuständig für die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes sowie dessen Entlastung, die Wahl der Revisor/innen und der Schiedskommission. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung des Verbandsvorstandes kann der Verbandstag Referent/innen wählen. Der Verbandstag beschließt über die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsordnung. Für die Wahlen und die Beschlüsse des Verbandstages gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Veränderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten, mindestens jedoch der Hälfte der gewählten Delegierten, erforderlich. 2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den gewählten Delegierten. 3. Die Delegierten werden auf Landesverbandstagen gewählt. Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der in den 36 Monaten vor dem Jahr des Verbandstages abgerechneten Mitglieder. Je angefangene 50 Mitglieder wird ein/e Delegierte/r gewählt. 4. Die Einberufung eines ordentlichen Verbandstages durch den Verbandsvorstand hat spätestens sechs Monate vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung im Verbandsorgan zu erfolgen. Der ordentliche Verbandstag findet mindestens alle drei Jahre statt. Der Verbandsvorstand kann außerordentliche Verbandstage einberufen. Ein außerordentlicher Verbandstag muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten oder der Landesverbände oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die für einen ordentlichen Verbandstag geltenden Fristen finden in diesem Fall keine Anwendung, die Einberufung erfolgt durch Übersendung der schriftlichen Einladung an alle Delegierten. Die Delegierten und Ersatzdelegierten haben ein Mandat bis zur nächsten Delegiertenwahl für einen ordentlichen Verbandstag. Der Verbandstag ist mitgliederöffentlich, Gästen kann auf Beschluss des Verbandstages das Wort erteilt werden.
§ 10 - Der Verbandsvorstand
1. Der Verbandsvorstand ist das höchste Organ zwischen den Verbandstagen. 2. Der Verbandsvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Verbandsvorstandes und je einem/r Vertreter/in der Landesverbände. Die Landesverbände benennen ihre/n Vertreter/in und deren Stellvertreter/in im Verbandsvorstand. Die Vorsitzenden der Fachverbände nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3. Verbandsvorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt, sie sind mitgliederöffentlich. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Grundlage der Jahresabschlussrechnung des Vorjahres ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres ein gegliederter Haushaltsplan zu erstellen. Jahresabschlussrechnung und Haushaltsplan sind unmittelbar nach ihrer Erstellung im Verbandsorgan zu veröffentlichen. 5. Der auf dem ordentlichen Verbandstag für eine Wahlperiode gewählte geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus o der/dem Verbandsvorsitzenden, o der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, o weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Verbandstag jeweils für ein konkretes Aufgabengebiet, darunter Kassierung und Schriftführung, gewählt werden. Über die Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes beschließt der Verbandstag. 6. Die / der Vorsitzende vertritt den Verband politisch nach innen und außen. 7. Der geschäftsführende Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 8. Der Verband wird von der/dem Vorsitzenden und einem zweiten gem. § 10.5 gewählten Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
§ 11 - Die Revisor / innen
1. Zur Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung und der sie betreffenden Satzungsbestimmungen wählt der Verbandstag drei Revisor/innen und zwei Ersatzrevisor/innen. 2. Sie haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zunehmen. Über jede Revision ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichts an den Verbandstag. 3. Die Revisor /innen sind zu jeder Verbandsvorstandssitzung einzuladen, sie nehmen mit beratender Stimme teil.
§ 12 - Die Schiedskommission
1. Die Schiedskommission besteht aus drei vom Verbandstag zu wählenden Mitgliedern. Der Verbandstag wählt außerdem zwei Ersatzmitglieder. 2. Die Schiedskommission ist zuständig für die Schlichtung von Streitfällen.
§ 13 - Auflösung und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des DFV e. V. kann beschlossen werden durch o eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten, oder o eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer schriftlichen Mitgliederbefragung. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Senioren- und Pflegeheim "Ludwig Feuerbach e.V.", 85579 Neubiberg, Albrecht-Dürer-Strasse 23, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.
|
|
Aktuelle Ausg. des Verbandsorgans
Kampagnen
|
Den Krieg gegen Iran verhindern |
Kriegstreiber stoppen Sanktionen aufheben
Wir fordern von Bundestag und Bundesregierung
• Stopp aller Sanktionen und sonstigen Kriegsvorbereitungen • keine Beteiligung am militärischen Aufmarsch gegen den Iran • sofortiger Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan und dem gesamten Nahen und Mittleren Osten sowie Einstellung aller Waffenexporte • Eintreten für die Geltung des Atomwaffensperrvertrages für alle Länder und eine atomwaffenfreie Zone im Nahen und Mittleren Osten einschließlich Iran und Israel
Nur so hat ein gerechter Frieden zwischen gleichberechtigten und souveränen Staaten im Nahen und Mittleren Osten eine Chance
Download als PDF: Iran Aufruf Flyer für Unterschriftenaktion.pdf
Petition unterzeichnen
Unterzeichnerliste anzeigen
|
|
|
Bücher
 | Erscheint im September 09 Preis: 7,00 € zzgl. Porto Bestellung E-Mail: abo@freidenker.de |
|
|
|
Veranstaltung

Eine Dokumentation zu dieser Veranstaltung finden Sie hier
|
|
|
Webseiten von Freidenkern
Partnerorganisationen im Ausland
|