Aus: "Freidenker" Nr. 4-08 67. Jahrgang - Thema
Von Eberhard Schinck
Die Trennung von Staat und Kirche ist eine allgemeindemokratische Forderung. Sie ist eine der ungelösten Aufgaben aus der bürgerlichen Revolution von 1848 geblieben. Ihre Verwirklichung besteht als hochaktuelle Herausforderung für uns Freidenker weiter fort. Zwei komplexe Notwendigkeiten sind ungelöst und stehen auf der Tagesordnung: Einmal muss eine reale Trennung der beiden Institutionen Staat und Kirche in ihren politischen und ideologischen Funktionen, in ihren rechtlichen Tätigkeitsfeldern und gesellschaftlichen Ansprüchen sowie in jeglicher wirtschaftlicher Hinsicht erfolgen. Zum anderen besteht die dringende Notwendigkeit der Loslösung aller Bürger aus der irrationalistischen Umklammerung durch sowohl den religiösen als auch den weltlichen Irrationalismus und deren innerer Wechselbeziehungen, die in gemeinsamen politischen und ökonomischen Strategien zutage treten.
Freidenkerbewegung – Bestandteil der Arbeiterbewegung Als sich um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert immer mehr die Ausprägung der bürgerlichen Klassenstruktur und der ganzen Gesellschaft zum Imperialismus hin vollzog, veränderte sich auch die gesellschaftliche Stellung der Arbeiterklasse in wesentlichen Zügen. Ihre Kraft und Potenz als organisierteste, disziplinierteste, kampffähigste und revolutionärste Klasse der Gesellschaft veränderten sich qualitativ und quantitativ in starkem Maße. Sie entwickelte sich zur zahlenmäßig stärksten und am schnellsten wachsenden Klasse. Waren es 1895 10,75 Millionen Menschen, so waren es 1907 bereits 13,5 Millionen Menschen, die der Arbeiterklasse angehörten. Ihre innere Struktur wurde durch den Zentralisationsprozess der Produktion und des Kapitals stark verändert. Eine starke Zuwanderung von Auslandsarbeitern kam hinzu. 1,4 Millionen jugendliche Arbeiter im Alter von 14 bis 18 Jahren prägten gleichzeitig das neue Bild der Arbeiterklasse. In der Arbeiterbewegung gab es 73 Zeitungen mit einer Gesamtauflage von 400.000 Exemplaren. In den Gewerkschaften waren 580.000 Mitglieder organisiert. Streiks, Massenproteste gegen imperialistische Rüstungspolitik, riesige Massenversammlungen gegen antidemokratische Un-terdrückungspolitik waren an der Tagesordnung.
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Aus: Freidenker Nr. 2/3-08 September 2008 67. Jahrgang - Themen
Corinna Poll:
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. (Art. 113 Bayr. Verfassung)
Durch die Föderalismusreform ist die Regelung des Versammlungsrechts vom Bund an die Länder übertragen worden. Das bedeutet, dass die Bundesländer eigene Regelungen erlassen können, aber nicht müssen – wenn sie darauf verzichten, gilt wie bisher weiter das Bundesversammlungsgesetz. Mögliche Folge ist, dass in Zukunft an verschiedenen Orten in der BRD völlig unterschiedliche Bedingungen für Demonstrationen und Veranstaltungen gelten – was z.B. in Hamburg erlaubt ist, kann in München mit hohen Geldbußen belegt sein (der umgekehrte Fall ist allerdings vergleichsweise unwahrscheinlich). Niemand wird behaupten, dass das Bundesversammlungsgesetz von 1953 fortschrittlich sei, aber verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Brokdorf-Beschluss, haben es zumindest so ausgestaltet, dass Versammlungen und Demonstrationen nach diesem Bundesrecht durchführbar sind.
Arroganz der Macht Nun hat die CSU, ihrer Vorreiterrolle beim Abbau von Grundrechten getreu, ein bayerisches Versammlungsgesetz vorgelegt, das es in sich hat. Wahrscheinlich in der Hoffnung, dass während der Fussball-Europameisterschaft niemand bemerkt, was da verabschiedet werden soll, wurde im Gesetzgebungsverfahren bei der vorgeschriebenen Verbändeanhörung außer den Kreisverwaltungsreferaten und dem Bayerischen Ju-gendring niemand angehört – nicht einmal der DGB! Allerdings ging diese Rechnung nicht auf, gegen diesen Anschlag auf unsere Versammlungsfreiheit hat seit der Veröffentlichung des Gesetzesvorhabens ein breites Bündnis mobil gemacht. Dabei sind Parteien und Gewerkschaften und die unterschiedlichsten Verbände und Vereine. |
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Aus: Freidenker Nr. 2/3-08 September 2008 67. Jahrgang - Themen
Erich Buchholz
Mit den Datenerhebungen und Eingriffen in die Freiheitsrechte der Bürger geht es in dieser Republik Schritt und Schritt auf dem Wege zum Überwachungsstaat – nicht zuletzt aufgrund von Vorgaben aus Brüssel – voran. Das von CDU/CSU und SPD beschlossene Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist seit 1. Januar 2008 in Kraft. Im Vorfeld der Inkraftsetzung, das heißt im vergangenen Jahr, war bereits ein Artikel von Erich Buchholz zu diesem Thema fertig geworden, der Hintergründe und Folgen dieses Vorgangs unter die Lupe nimmt und den wir nun, im thematischen Rahmen unseres Heftes zum Demokratieabbau, dokumentieren. (d. Red.)
Nachdem im Anschluss an das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 17.3.1997 am 1.11.2005 das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 8.7.2005 in Kraft getreten war, das in zunehmendem Umfang die Entnahme, Untersuchung und auch Speicherung von DNA-Spurenmaterial erlaubt und von dem man sagen kann, dass eine solche Entwicklung letztlich auf den „gläsernen Staatsbürger“ hinausläuft, steht nunmehr eine weitere Speicherungsvorschrift bevor, nämlich die Speicherung von Daten, die aus der Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet entstehen.1 Es geht um die Umsetzung einer EG-Richtlinie vom März 2006, nach der jede Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet künftig für Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden soll.
Tele-Datenspeicherung Telekommunikationsdaten geben bekanntlich Aufschluss darüber, wer wann mit wem und von welchem Ort aus kommuniziert hat, sei es per Telefon, Handy, E-Mail oder Internet. Die Verwendungsmöglichkeiten dieser Kommunikationsdaten sind enorm. Mit ihrer Hilfe können durchaus grobe Bewegungsprofile erstellt, gesellschaftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Zusammen mit Informationen zu den Kommunikationspartnern können zudem Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, aber auch persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden gezogen werden. So braucht es nicht viel Fantasie um die Bedeutung einer E-Mail an eine AIDS-Beratungsstelle oder eines Telefonats mit einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu erkennen. Gleiches gilt für Telefongespräche oder ähnliche Kontakte mit Ärzten, Psychologen oder verschiedenen Beratungsstellen. Darüber hinaus erlauben die Kommunikationsdaten, jeden Klick und jede Eingabe im Internet minutiös zu rekonstruieren. Wegen der weitgehenden Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten von Kommunikationsdaten sind ihre Aufzeichnung und Aufbewahrung durch den Netzbetreiber bzw. -dienstleister nur insoweit zulässig, wie dies zu Abrechnungszwecken unbedingt erforderlich ist. Wenn nun aber von der Aufzeichnung und Aufbewahrung derartiger Daten zu Abrechnungszwecken dazu übergegangen wird, diese Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung aufzeichnen und aufbewahren zu lassen, dann ist eine neue Qualität der Vorratsdatenspeicherung erreicht.
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Aus: Freidenker Nr. 2/3-08 September 2008 67. Jahrgang - Themen
Lorenz Knorr
Der Kampf um die Verteidigung demokratischer Rechte ist nicht erst seit der Amtszeit von Innenministern namens Schily oder Schäuble aktuell, sondern so alt wie die BRD selbst.
Der 8./9. Mai 1945 brachte eine markante Zäsur in der staatsrechtlichen Entwicklung Deutschlands. In den Köpfen derer, die zuvor an den singulären faschistischen Gewaltverbrechen teilgenommen hatten, hinterließ dieser historische Bruch jedoch nicht allzu viele Spuren; von jener bürgerlichen Minderheit abgesehen, die aus der totalen Kapitulation Deutschlands humane Konsequenzen zog. Eine notwendige und auch mögliche geistige Neuorientierung blockierten zwei zusammenhängende Faktoren: erstens die auf das Monopol an der Atombombe gestützte neue US-Globalstrategie, die sich gegen einen der bisherigen Partner in der Anti-Hitler-Koalition richtete, und auf die Spaltung des okkupierten Deutschlands abzielte – der BRD wies man die Funktion eines anti-sowjetischen Bollwerks zu. In diesem Rahmen reaktivierte die US-Führung zweitens die ‚Ostexperten Hitlers‘, während man Antifaschisten aus ihren neuen Ämtern vertrieb. Maßgebliche Helfer Hitlers erreichten nun wichtige Positionen in der BRD. Der Antikommunismus wurde wieder – wie vor 1945 – Staatsdoktrin. Hinter formalen demokratischen Strukturen restaurierte man dieselben Besitz- und Machtverhältnisse, die zwei Weltkriege und den Faschismus hervorgebracht hatten!
Vom Blitzgesetz … Das demokratische Grundgesetz der BRD, ein politisches Erbe des Antifaschistischen Widerstandes, unterminierten die Herrschenden von Anfang an: Die Kluft zwischen Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit wuchs ständig. Als wesentlicher Verfassungsbruch wirkten die ohne ausreichende parlamentarische Beratung durchgepeitschten Blitzgesetze vom 11. Juli 1951: ein Strafrechtsänderungsgesetz, das sich gegen jene richtete, die im faschistischen Deutschland die Hauptlast des Widerstands trugen – die Kommunisten. Es galt nun als Landesverrat, und als Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn man Kontakte zu DDR-Bürgern herstellte, Schriften aus der DDR verbreitete, oder für eine fortschrittliche soziale Weiterentwicklung des BRD-Systems wirkte. Dies war de facto eine Vorbereitung des Verbots der KPD 1956. Weil die KPD als konsequentester Gegner einer westdeutschen Militarisierung auftrat. sollte sie aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden. Und nicht nur deshalb: Sie propagierte eine prinzipielle Alternative zur ‚Adenauerschen Demokratur‘! Mit administrativen und formaljuristischen Instrumenten sollte deshalb der Sozialismus als ‚grundgesetzwidrige‘ Ideologie und Praxis diffamiert und verbannt werden.
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Aus: Freidenker Nr. 2/3-08 September 2008 67. Jahrgang - Themen
Hans-Peter Brenner
Welches Interesse könnte das Magazin des DFV an einem Beitrag zum Thema Gesundheitswesen, insbesondere zum Thema elektronische Gesundheitskarte, haben? Ist das nicht eher etwas für eine kleine Schar von gesundheitspolitisch Interessierten ‚Experten‘? Und hat das irgendetwas mit weltanschaulichen Bezügen zu tun, für die dieses Verbandsorgan in erster Linie ‚zuständig‘ ist?
Alles ‚easy‘ und total modern? Schaut man sich die Argumente der Befürworter und Betreiber dieses Projektes an, so ist das Ganze ja auch ‚nur‘ eine technische Erleichterung, eine Modernisierung und Beschleunigung des Datenaustausches zwischen den jeweiligen behandelnden Personen bzw. Institutionen eines Patienten. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) spare Zeit, Geld und unnötige Doppelbehandlungen, liege deshalb ganz im Interesse aller Versicherten. Für die „Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH – gematik” ist deshalb alles einfach und problemlos. Mit der Einführung der eGK werde zwar „Neuland“ betreten, aber ansonsten gebe es keinerlei besondere Probleme oder Gründe für Skepsis. Und auch die Krankenkassen verbreiten in ihren diversen Informationsbroschüren und Internet-Infos Optimismus und betonen, dass alles nur dazu diene, das Gesundheitswesen noch flexibler und – in erster Linie für die Patienten - noch „transparenter“ zu machen. Ein Schelm, wer Arges dabei denkt. Und wer will sich angesichts dieser schönen Visionen schon nachsagen lassen, er sei unflexibel und befürworte Intransparenz?
Teilwissen statt Aufklärung Doch die neuen technischen Möglichkeiten werfen grundsätzliche Fragen auf. Fragen, die zwar besonders die Sicherheit der Gesundheitsdaten betreffen, die aber weit darüber hinaus das noch gravierendere Problem der generellen Durchcomputerisierung fast aller Lebensbereiche berühren. Und damit werden grundsätzliche Fragen des Arzt-Patienten-Verhältnisses, der Selbstbestimmung über das Wissen um den eigenen psycho-physischen Zustand, der Demokratie und letztlich des Menschenbildes berührt.
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Aus: Freidenker Nr. 1-08 März 2008 67. Jahrgang - Thema
Hans-Günter Eschke
Menschenwürde, die [zu mhd. wirde: „Wert“, „Ansehen“] – weltanschaulich-philosophischer, bsds. in Anthropologie und Ethik gebräuchlicher Grundbegriff, der auch zur weltanschaulichen und ethischen Substanz demokratischer Politik und demokratischen Rechts gehört.
MENSCHENWÜRDE bezeichnet den Gesamtwert, den jeder Mensch dank seiner Persönlichkeit als individuelles Wesen der Gattung Mensch und damit als individuelles Subjekt bestimmter gesellschaftlicher Verhältnisse hervorbringen kann. Diese Potenz begründet seine Verantwortung für eine bestmögliche Entfaltung seiner Persönlichkeit und zugleich seinen unbedingten Anspruch auf Achtung in der menschlichen Gesellschaft, die sich vor allem in der Schaffung von Entwicklungsbedingungen durch diese äußern müsste. MENSCHENWÜRDE drückt so ein subjektiv-objektives Doppelverhältnis aus: Den in der tätigen Ausprägung und Lebensäußerung als Persönlichkeit gründenden potentiellen Wert des einzelnen für die Gesellschaft und – durch diese vermittelt – für die ganze Menschheit sowie für sich selbst; und zugleich den in der Subjektivität gründenden Anspruch, in der Gesellschaft als achtungswertes Mitglied behandelt zu werden. Das setzt voraus, alle Menschen moralisch als Gleiche zu betrachten und zu behandeln. An der Ausgestaltung der humanistischen Auffassung von der MENSCHENWÜRDE waren historisch gegensätzliche Richtungen säkularen weltanschaulichen sowie religiösen Denkens beteiligt. Nach Ansätzen in der antiken griechischen Philosophie (Sokrates, Stoa, Epikur) wurde MENSCHENWÜRDE im Humanismus der Renaissance, der Aufklärung und der klassischen bürgerlichen Philosophie zunehmend konkreter begründet und entwickelt. G. Pico Della Mirandola stellte in deistischer (von Deismus) Begründung den Menschen bildhaft als ein universelles Wesen dar, welches sein konkretes Dasein sich selbst verdanken soll und kann. Der Mensch sei bestimmt, als sein „eigener, vollkommen frei und ehrenhalber schaltender Bildhauer und Dichter“ sich „selbst die Form“ zu geben, in der er zu leben wünscht. Würdig ist der Mensch also, weil er gestaltendes Subjekt seiner Lebensweise sein kann und ist. Damit wurde eine selbst noch religiöse Ablösung der theistischen Sicht eingeleitet, derzufolge sich die Würde des Menschen aus einem Geschöpft- und Objektsein durch ein überweltliches Wesen herleite. Die deistische Sicht barg – in religiöser Denkweise verhüllt – den Keim prinzipieller weltanschaulicher Loslösung des Nachdenkens über MENSCHENWÜRDE von religiöser Denkweise. Für den theistisch gedachten Sachverhalt war der Begriff der Person charakteristisch. Kern sich davon lösender humanistischer Ansicht ist, dass der Mensch als Wesen seiner Gattung gemäß universell angelegt ist, über wesenseigene schöpferische und produktive Potenzen verfügt, weshalb er seine Lebensformen selbst bestimmen kann (Selbstschöpfung). Freiheit, vereint mit Verantwortung ist Bedingung und Lebenselement seiner Würde.
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