Frieden - Antifaschismus - Solidarität

„Alle notwendigen Mittel”

Vereinte Nationen gegen Libysch-Arabische Dschamahirija: Humanitäre Intervention oder Kolonialkrieg?

Memorandum

des Präsidenten der International Progress Organization, Prof. Dr. Hans Köchler, über die Sicherheitsratsresolution 1973 (2011) und ihre Umsetzung durch eine „Koalition der Willigen“ unter der Führung der Vereinigten Staaten und der Nordatlantischen Verteidigungsorganisation, das dem Präsidenten des Sicherheitsrats und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. März 2011 übersandt wurde:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 17. März 2011 eine Resolution mit dem ausdrücklichen Ziel, Zivilisten in dem innerstaatlichen Konflikt in der Libysch-Arabischen Dschamahirija zu schützen. Obgleich nach Artikel 27(3) der VN-Charta die „zustimmenden Voten“ der ständigen Mitglieder bei allen Beschlüssen über andere als Verfahrensfragen erforderlich sind, gilt die Resolution als rechtlich gültig, da es unter den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen üblich geworden ist, Enthaltungen als Zustimmung zu behandeln.

Um dem Erfordernis von Artikel 39 der Charta bei Verhängung von Zwangsmaßnahmen, einschließlich der Anwendung von Gewalt, zu entsprechen, hat der Sicherheitsrat festgestellt, dass die „Situation“ eines innerstaatlichen Konflikts in Libyen eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellt. In Verletzung von Artikel 42ff der Charta über die kollektive Durchsetzung von Beschlüssen durch den Sicherheitsrat selbst, ermächtigen die operativen Paragraphen 4 und 8 der Resolution alle Mitgliedstaaten, einzeln oder durch regionale Organisationen oder Abmachungen, zum Schutz von Zivilisten und zur Durchsetzung einer so genannten „Flugverbotszone“ im Luftraum von Libyen „alle notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen.

Es ist offensichtlich, dass die Übertragung praktisch unbeschränkter Vollmachten an interessierte Parteien und regionale Gruppen “ wie seit den Golf- Kriegsbeschlüssen von 1990/1991 üblich “ nicht nur mit der Charta der Vereinten Nationen sondern mit dem internationalen Recht an sich nicht vereinbar ist.

Obgleich die Bestimmungen des Artikels 43ff zur Bereitstellung von Streitkräften und nationalen Luftwaffenkontingenten zur Verfügung des Sicherheitsrats toter Buchstabe geblieben sind, und der Generalstabsausschuss nie funktionsfähig geworden ist, kann der Sicherheitsrat unter keinen Umständen die Anwendung von Gewalt autorisierten, deren Ausmaß und Form allein vom Ermessen der Parteien abhängt, die sich anbieten, im Namen der VN zu intervenieren. Die Verfahren, die in den operativen Paragraphen der Resolution 1973 (2011) vorgesehen sind und deren praktische Anwendung durch die interessierten Parteien, einschließlich der NATO, stehen im Widerspruch zur Doktrin der kollektiven Sicherheit, welche die Grundlage der Bestimmungen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bildet, und zwar unter mehreren wichtigen Gesichtspunkten:

1. Der Begriff „alle notwendigen Maßnahmen“ “ die zu ergreifen interessierte Mitgliedstaaten aufgefordert werden, „um Zivilisten zu schützen“ (Par. 4) und „die Einhaltung des Flugverbots durchzusetzen“ (Par. 8) “ ist nicht nur vage sondern total undefiniert. Im Zusammenhang internationaler Machtpolitik, werden unpräzise Begriffe unvermeidbar entsprechend dem Eigeninteresse der intervenierenden Parteien interpretiert und können daher niemals die Basis einer rechtlich gerechtfertigten Aktion sein. Solche Begriffe sind oft als Vorwand für einen praktisch unbeschränkten Gebrauch von Gewalt gebraucht worden.

2. Der Mangel an präziser Definition des Begriffs „alle notwendigen Mittel“ macht es von vornherein unmöglich, die Vereinbarkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen mit den in der Resolution erklärten Zielen nachzuprüfen. Dies garantiert den interessierten Staaten und Gruppen von Staaten sowie ihren politischen und militärischen Führern, praktisch ein Handeln außerhalb eines Rahmens gegenseitiger Kontrolle (checks and balances) und bei totaler Straflosigkeit.

3. Staaten zu „ermächtigen“, bei der Durchsetzung einer rechtlich bindenden Resolution „alle notwendigen Maßnahmen“ zu gebrauchen, ist eine Einladung zu willkürlichem und anmaßendem Gebrauch von Macht und entleert die Festlegung der Organisation der Vereinten Nationen auf das internationale Recht jeder Bedeutung. Die Tatsache, dass der Sicherheitsrat dieselbe Vorgehensweise bereits früher beschlossen hat, nämlich in der Resolution 678 (1990), die sich mit der Lage zwischen Irak und Kuwait beschäftigt, rechtfertigt nicht die gegenwärtige Aktion in der innerstaatlichen Konfliktlage in Libyen.

4. Die Interpretation des Begriffs „alle notwendigen Mittel“ durch zwei führende Mitglieder der britischen Regierung kurz nach Annahme der Resolution ist ein Beweis für die Probleme, die durch die Verwendung eines undefinierten Begriffs und insbesondere den damit heraufbeschworenen Machtmissbrauch entstanden sind. Sowohl der Verteidigungsminister als auch der Außenminister weigerten sich ausdrücklich, die gezielte Tötung des libyschen Führers als eine der möglichen
„Maßnahmen“ auszuschließen, die nach dem Text der Resolution 1973 (2011) zugelassen sind. Obwohl sie diese Ansichten in späteren Erklärungen nicht wiederholten, und der britische Premierminister ihre Interpretation von „alle notwendigen Maßnahmen“ nicht bestätigte, ist die Büchse der Pandora inzwischen geöffnet.

5. Die Charakterisierung der Resolution durch den Premierminister der Russischen Föderation als „unbrauchbar und fehlerhaft“, insoweit sie „alles erlaubt“ und „mittelalterlichen Aufrufen zu Kreuzzügen ähnelt“, war außerordentlich zutreffend. So schockierend diese Einschätzung für die selbst ernannten Hüter der Menschheit und Vertreter der so genannten „internationalen Gemeinschaft“ auch sein mögen, ein Verfahren, durch welches die Führung eines Landes zum international Geächteten erklärt und jeder (ob Staat oder Regionalgruppe) aufgefordert wird, sich, wie immer es ihm gefällt, an der Schlacht zu beteiligen, ähnelt in der Tat der Argumentation der Kreuzzüge. Internationale Selbstjustiz und humanitäre Gesetzlosigkeit sind Elemente der Anarchie und gehören zu einem prämodernen System imperialer Mächte, wie es vor der Abschaffung des Rechts zum Krieg (jus ad bellum) existierte.

6. Im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII, einschließlich des Einsatzes bewaffneter Gewalt, beschwört die Formel „alle notwendigen Maßnahmen“ in Wirklichkeit das einseitige Handeln selbst ernannter Mitglieder einer „Koalition der Willigen“ herauf, was den Grundgedanken der kollektiven Sicherheit nicht nur allmählich untergräbt sondern ins Gegenteil verkehrt, und zwar im Dienste einer unerklärten imperialistischen Agenda, die sich hinter humanitären Motiven wie solchen verbirgt, die unter dem Slogan der „Responsibility to Protect“ (einer Zusammenstellung von Prinzipien, die von der VN- Generalversammlung im Jahre 2005 angenommen wurde und die frühere Phraseologie der „humanitären Intervention“ ersetzt zu haben scheint) verkündet werden.

7. Das Verbot der Gewaltanwendung gemäß Artikel 2(4) der Charta der Vereinten Nationen wird total bedeutungslos werden, wenn im Wege einer Resolution nach Kapitel VII jeder Mitgliedstaat zur Erreichung eines abstrakten Ziels in einseitiger Manier und ohne gegenseitige Kontrollen (checks and balances) in wirksamer Weise Gewalt gebrauchen kann.

8. Das erklärte Ziel des „Schutzes von Zivilisten“ wurde durch die interessierten Mitgliedstaaten verwirklicht, zuerst und vor allem durch die ehemaligen Kolonialmächte in Nordafrika im Tandem mit den Vereinigten Staaten, und zwar auf eine Art und Weise, die noch mehr Tote unter unschuldigen Zivilisten gefordert hat.

9. Im Widerspruch zu der Zielsetzung von Kapitel VII der VN-Charta hat die Durchsetzung der Resolution 1973 (2011) durch interessierte Parteien zu einer verstärkten Bedrohung der internationalen Sicherheit geführt statt diese einzuschränken. Was im Wesentlichen ein innerstaatlicher Konflikt war, der aus einem bewaffneten Aufstand entstand, ist nun ein internationaler geworden. Durch Einmischung in eine innerstaatliche Konfliktlage auf Seiten einer Partei, haben die Staaten, die es übernahmen, die Resolution einzeln oder durch die NATO mit Zwang durchzusetzen, den Konflikt weiter angeheizt und eine Lage geschaffen, die zum Zerfall Libyens führen könnte mit der Aussicht auf langfristige Instabilität
in der gesamten nordafrikanischen und mediterranen Region.

10. Die Mitwirkung der Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) als koordinierende Einheit zur Erzwingung des Flugverbots und letzten Endes aller militärischen Operationen in Libyen hat die internationalen Dimensionen des Konflikts weiter verkompliziert. Die NATO ist ein gegenseitiger Verteidigungspakt europäischer Staaten, einschließlich der Türkei und zweier nordamerikanischer Staaten. Obzwar unter dem Deckmantel von „Krisenreaktionsoperationen“ und edlen humanitären Zielen wird die Angriffaktion in Nordafrika “ außerhalb des Vertragsgebiets “ den internationalen Frieden und die Sicherheit noch mehr bedrohen. Die Mitwirkung der NATO als einer regionalen Organisation, zumal diese nicht die betroffenen arabischen und nordafrikanischen Regionen repräsentiert, ist ebenfalls Beweis für die Gefahren der generellen Ermächtigungsformel in Resolution 1973 (2011). Sicher repräsentiert die NATO ein Spektrum von Interessen, das total verschieden von denen der betroffenen Region ist. Angesichts ihrer Beschaffenheit und politischen Agenda ist es völlig unangemessen, dass die Nordatlantische Vertragsorganisation als ausschließlicher Vollstrecker von Kapitel VII-Resolutionen des Sicherheitsrats tätig wird.

11. Durch die Entscheidung in Libyen „Zivilisten zu schützen“ und dabei nicht in vergleichbaren Situationen in Bahrain und Jemen zu handeln, hat sich der Sicherheitsrat offensichtlich zu einer Politik des zweierlei Maßes entschlossen, die durch die strategischen und ökonomischen Interessen der intervenierenden Länder bestimmt ist.

12. In einem Akt äußerster Heuchelei verbergen die intervenierenden Länder ihre Eigeninteressen hinter den erklärten humanitären Zielen in der Resolution 1973 (2011). Unter dem Deckmantel der „Verantwortung zu beschützen“, die der
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Begründung der Resolution beschwört, hat sich in Wirklichkeit eine einseitige Anwendung von Gewalt durchgesetzt, die auf militärische Maßnahmen hinausläuft, die als Kriegsakte auf Seiten einer Partei in einem innerstaatlichen Konflikt weit über die erklärten Ziele der Resolution hinausgehen und unter völliger Straflosigkeit und ohne ausreichende gegenseitige Kontrolle (checks and balances) durchgeführt werden. Bedingt durch die Ermächtigungsformel „alle notwendigen Mitteln“, hat sich der Sicherheitsrat selbst zum Zuschauer gemacht. Wegen der Abstimmungsregeln von Artikel 27(3) der VN-Charta kann die Ermächtigung nicht ohne die Zustimmung jener ständigen Mitglieder aufgehoben werden, denen es gelungen ist, diese in die Resolution einzufügen.

13. Es muss daran erinnert werden, dass der operative Paragraph 6 der Resolution 1970 (2011), mit dem der Sicherheitsrat die Lage in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) verwiesen hat, allen Vertretern und Angehörigen der Länder, die in Libyen intervenieren, eine Art „vorbeugende Straflosigkeit“ gewährt, insoweit sie trotz des Überweisungsbeschlusses nach Artikel 13(b) des Römischen Statuts nicht der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegen. Diese Vorgehensweise, die auf eine tatsächliche Änderung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs hinausläuft, zu welcher der Sicherheitsrat keine Befugnis hat, offenbarte die ausschlaggebende Bedeutung
politischer Erwägungen gegenüber solchen der Rechtsprechung und Menschenrechte.

14. In Übereinstimmung mit der Tendenz des Sicherheitsrats seit dem Ende des Kalten Krieges, sich Vollmachten anzumaßen, die ihm in der Charta nicht gegeben sind, und sein Mandat als globaler „Verwalter von Rechtsprechung“ zu erweitern, scheint die Resolution 1973 (2011) den Handlungsspielraum auf der Grundlage von Kapitel VII weiter vergrößert zu haben und damit auch den Schutz der Zivilbevölkerung in innerstaatlichen Konfliktsituationen einzuschließen. Doch wenn der Rat danach strebt, ein Vollstrecker von Rechten und ein Schiedsrichter in innerstaatlichen Konflikten zu sein, muss er sich an die grundlegenden Prinzipien der Herrschaft des Rechts halten, zu allererst die Ausschaltung von
Willkür bei der Durchsetzung des Rechts. So lange er Mitgliedstaaten ermuntert so zu handeln, wie es ihnen beliebt, und ihnen erlaubt, ihre eigenen nationalen Interessen in der Verkleidung von Vollstreckungsverfahren im Namen der Vereinten Nationen voranzutreiben, wird die Praxis des Sicherheitsrats selbst ein Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellen.

15. In Anbetracht der juristischen Widersprüche, die sich aufgrund der nach Kapitel VII der Charta beschlossenen Resolutionen des Sicherheitsrats aus der Ermächtigung zur Anwendung „aller notwendigen Maßnahmen“ ergeben, und diegewissermaßen die Legitimität der Weltorganisation als Agentur der kollektiven Sicherheit selbst beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten der Generalversammlung der Vereinten Nationen erwägen, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 96(1) der Charta einzuholen.

Dr. Hans Köchler

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Quelle des Originals: http://i-p-o.org/IPO-nr-UN-Libya-28Mar.htm
Übersetzung aus dem Englischen: Klaus von Raussendorff


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